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Allgemeines VersicherungsvertragsrechtWiderspruchsbelehrung muss fristauslösende Unterlagen benennen
| Eine Widerspruchsbelehrung in dem maßgeblichen Übersendungsschreiben ist fehlerhaft, weil sie die fristauslösenden Unterlagen nicht zutreffend benennt. |
So entschied es der BGH (21.2.24, IV ZR 297/22, Abruf-Nr. 240214). Er machte deutlich, dass nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. der Beginn der Widerspruchsfrist die Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation nach § 10a VAG in der seinerzeit geltenden Fassung voraussetzt. Benennt der VR nur den Erhalt des Versicherungsscheins, erweckt er unzutreffend den Eindruck, dass der Fristbeginn nur daran geknüpft wird. Dem VN soll mit der Widerspruchsbelehrung jedoch klar und unmissverständlich vor Augen geführt werden, unter welchen Voraussetzungen er widersprechen kann.
Etwas anderes kann im Einzelfall ausnahmsweise nur anzunehmen sein, wenn die Widerspruchsbelehrung etwa unter Einbeziehung des Gesamtinhalts des Policenbegleitschreibens dem VN noch ausreichend deutlich macht, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt (so BGH 17.1.24, IV ZR 19/23, Abruf-Nr. 239636).
Der entscheidende Unterschied in jenem Verfahren zu dem hier zu beurteilenden Fall liegt darin begründet, dass dort in dem Policenbegleitschreiben auf der ersten Seite ausdrücklich auf die Übersendung von Versicherungsschein, Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen hingewiesen und der Beginn der Widerspruchsfrist in der Widerspruchsbelehrung an den „Zugang dieses Schreibens“ geknüpft war. Im Streitfall wird für den Fristbeginn hingegen nur auf den Versicherungsschein abgestellt und die weiteren Unterlagen werden lediglich in einer Liste von insgesamt acht Anlagen auf der dritten Seite genannt, ohne dass klar würde, auf welche von diesen es für den Fristbeginn ankommt.
AUSGABE: VK 7/2024, S. 109 · ID: 50058965