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VereinsausschlussOLG Düsseldorf bezieht Stellung: So können Mitglieder rechtssicher ausgeschlossen werden

Abo-Inhalt04.08.202564 Min. Lesedauer

| Ein Fall, der vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf verhandelt wurde, zeigt mustergültig, wie ein Verein beim gerichtsfesten Ausschluss eines Mitglieds vorgehen muss. VB stellt den Fall und die Entscheidung vor. |

Der OLG-Fall: Tierschutzverein will Mitglied ausschließen

Der Fall betraf einen Rassehundezuchtverein. Zu seinen Satzungszwecken gehörten die Förderung und Unterrichtung bezüglich Zucht-, Ausbildungs- und Haltungsfragen und die Förderung der Belange des Tierschutzes. Seiner Satzung nach können Mitglieder wegen „der Vornahme/Unterstützung von tierschutzwidrigen Handlungen“ aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Das tat der Verein bei einem Mitglied, das gegen diese Tierschutzvorgaben verstoßen hatte. Ein im finnischen Fernsehen ausgestrahltes Video einer Tierschutzorganisation zur Dokumentation von Missständen im Hundesport zeigte das Mitglied, wie es einem Hund in einem Ausbildungsseminar unnötige Schmerzen zufügte. Das Mitglied klagte gegen den Ausschluss.

So entschied das OLG Düsseldorf

Die Klage wurde erst- und zweitinstanzlich abgewiesen. VB stellt die Entscheidung der zweiten Instanz vor (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.04.2025, Az. 13 U 131/24, Abruf-Nr. 249204).

Die rechtlichen Grundlagen für den Vereinsausschluss

Das OLG hat zunächst die Rechtsgrundsätze klargestellt, die bei einem Vereinsausschluss gelten. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (u. a. Urteil vom 09.06.1997, Az. II ZR 303/95) unterliegen vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen zwar der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte. Diese müssen jedoch in grundsätzlicher Anerkennung der Vereinsautonomie bestimmte Grenzen einhalten.

Danach können die Gerichte prüfen, ob

  • die Maßnahme eine Grundlage im Gesetz oder in der Satzung hat,
  • das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet wurde,
  • sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorlagen,
  • die Maßnahme verhältnismäßig, nicht grob unbillig oder willkürlich ist und
  • die Tatsachen, die der Ausschlussentscheidung zugrunde gelegt wurden, zutreffend festgestellt worden sind.

Die Auslegung der Ausschlussgründe fällt dagegen in die Zuständigkeit des Vereins. Das Gericht kann sie nur in den engen Grenzen nachprüfen.

So begründete der Verein den Ausschluss

Der Verein hatte die im Video gezeigten „Erziehungsmaßnahmen“ von einer Tierärztin begutachten lassen. Sie kam zum Ergebnis, dass dem Hund erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt worden seien, für die es keinen vernünftigen Grund gab. Es lag damit ein grober Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vor.

Der Sachverhalt, auf den ein Verein einen Mitgliedsausschluss stützt, so das OLG, muss auf einer objektiven, an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteten Tatsachenermittlung beruhen. Die Beweispflicht liegt dabei beim Verein. Dieser war der Verein hier – so das OLG – nachgekommen. Um dem entgegenzutreten, muss das Mitglied im Verfahren ausreichende Gegenbeweise vorlegen. Pauschale Einwände genügen nicht. Insbesondere hatte das Mitglied nicht widerlegt, dass es im Video zu sehen war. Der Mann hätte außerdem nachvollziehbare Gründe für seine Manipulationen an dem Hund angeben oder auf die Ausführungen der Sachverständigen eingehen müssen.

Rechtliches Gehör des Mitglieds

Der Verein hatte dem Mitglied mitgeteilt, dass der Vorstand beschlossen habe, wegen der Vornahme/Unterstützung tierschutzwidriger Handlungen gegen ihn ein Vereinsstrafverfahren einzuleiten – und gab ihm Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Beschluss des Vorstands wurde dem Mitglied mit ausführlicher Begründung zugestellt.

Das OLG stellt dazu klar, dass im vereinsinternen Verfahren keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden konnte. Dem Mitglied waren auch alle Unterlagen, die für das Ausschlussverfahren relevant waren – insbesondere das Video – zur Verfügung gestellt worden.

War die Strafe verhältnismäßig?

Bei einem Verein ohne Aufnahmepflicht ist die Strafbemessung gerichtlich nur begrenzt nachprüfbar, so das OLG. Aufgrund der Vereinsautonomie darf die Gestaltung des Vereinslebens nicht auf staatliche Wertvorstellungen festgelegt werden. Die verhängte Strafe wird gerichtlich grundsätzlich nur darauf überprüft, ob sie willkürlich oder grob unbillig ist (BGH, Urteil vom 09.06.1997, Az. II ZR 303/95).

War die Strafe willkürlich?

Ob eine Vereinsstrafe willkürlich ist, richtet sich für das OLG vor allem danach, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet worden ist. Haben mehrere Mitglieder gegen denselben Vereinsstraftatbestand verstoßen, wäre es willkürlich, wenn einige Mitglieder ohne sachlichen Grund ausgeschlossen würden, andere dagegen nicht. Dabei spielte es keine Rolle, dass der Verein gegen ein zweites beteiligtes Mitglied ein Ausschlussverfahren eingeleitet hatte, das aber ruhen ließ. Denn das Ruhenlassen stellt einen sachlichen Grund dar.

Willkürlich war der Ausschluss auch nicht deswegen, weil das Verfahren lange dauerte. Das betroffene Mitglied durfte nicht deswegen damit rechnen, dass das eingeleitete Verfahren endgültig nicht weiter betrieben wird.

Wichtig | Das wäre nur anders, wenn die Satzung für das vereinsinterne Strafverfahren eine maximale Dauer vorschreibt.

War die Strafe grob unbillig?

Der strafweise Ausschluss aus einem Verein darf nur das letzte und äußerste Mittel sein, wenn andere, mildere Ordnungsmittel unter keinen Umständen angemessen sind, weil das Ausschließungsermessen auf null reduziert worden ist. Ob eine Vereinsstrafe grob unbillig ist, hängt davon ab, ob sachliche Gründe die Verhängung gerade dieser Vereinsstrafe rechtfertigen. Dabei sind zwei Dinge zu berücksichtigen: Der vom Verein satzungsmäßig verfolgte Zweck und das Ausmaß des Ordnungsmittels für den Betroffenen, in wirtschaftlicher Hinsicht und im Hinblick auf dessen Ansehen in der Öffentlichkeit.

Ein zur Unbilligkeit führendes grobes Missverhältnis zwischen Verfehlung und verhängter Strafe sah das Gericht nicht. Die Handlungen des Mitglieds standen im absoluten Widerspruch zu dem, wofür Verein und Mitglieder eintreten. Dabei hatte der Verein zugunsten des Mitglieds berücksichtigt, dass es langjährig und ohne jede Beanstandung oder Verfehlung im Verein tätig war und in der Vergangenheit auch für den Verein Verdienste erworben und sportliche Erfolge als Hundesportler erzielt habe.

Mildere Mittel als der Ausschluss kamen für das OLG aber nicht in Betracht. Das Mitglied leitete in seinen Seminaren andere Leute an, ebenso zu verfahren wie es selbst, setze derartige Methoden seit längerer Zeit ein und gedachte offensichtlich, das auch weiter zu tun. Das lasse eine grundsätzlich andere Einstellung zum Tierwohl erkennen als diejenige, die im Verein vertreten werde. Die praktizierten Methoden ließen ein Verbleiben in einem Verein, der sich auch dem Schutz von Hunden verschrieben habe, nicht zu.

Dass der Ausschluss das Mitglied (als weithin anerkannter erfolgreicher Hundeführer) besonders hart traf, war für das OLG nicht ersichtlich. Die Folgen (keine Ausbildung mehr durch eine Ortsgruppe möglich, keine Qualifikation zu deutschen Meisterschaften beim Verein mit seinem Hund, kein Einsatz des Hundes mehr zur Zucht innerhalb des Vereins, Rückgang der Seminarbuchungen) wogen nicht so schwer, dass ein Ermessensfehler vorlag. Außerdem könne das Mitglied ja auch einem anderen Verein beitreten.

Bezug zum Verein

Der Einwand, die Teilnahme des Mitglieds an der Veranstaltung in Finnland habe unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden und keinen Bezug zum Verein gehabt, ändert an dieser Rechtsauffassung nichts. Auch mit dieser Frage hatte sich der Verein im Ausschlussverfahren beschäftigt. Er kam dabei zu dem Ergebnis, dass durch die Bekanntheit der weiterhin abrufbaren Filmaufnahmen, der Bekanntheit des Mitglieds in der Hundesportszene und der Kenntnis, dass es sich um ein Vereinsmitglied handelt, auch das Ansehen des Vereins tangiert sei.

Praxistipp | Hier kann es entscheidend auf die Satzungsregelung zum Vereinsausschluss ankommen. Der Verein sollte bei Bedarf klarstellen, dass Verstöße „innerhalb und außerhalb“ des Vereins geahndet werden können.

AUSGABE: VB 8/2025, S. 15 · ID: 50490023

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