Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Aug. 2025 abgeschlossen.
UnfallversicherungBereich der Wohlfahrtspflege ist weit gefasst: Auch Tätigkeit im Pfadfinderverein ist unfallversichert
| Nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII sind Personen, die selbstständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Diese Regelung umfasst nicht nur die Wohlfahrtspflege im engeren Sinn, sondern z. B. auch Pfadfindervereine. Das hat das BSG klargestellt. |
Im konkreten Fall war der Vorsitzende auf Glatteis ausgerutscht, als er den Pfadfinderbus verließ, um Zelte zur Dichtheitsprüfung und Reparatur abzuladen, und verletzte sich. Die Berufsgenossenschaft lehnte Entschädigungsleistungen ab, weil er bei der unversicherten Erfüllung von Pflichten aus der Vereinsmitgliedschaft verunglückt sei und sich als ehrenamtlich tätiger Vereinsvorsitzender nicht freiwillig versichert habe. Das sah das BSG anders und ordnete die Tätigkeit des Vereinsvorsitzenden dem Bereich der Wohlfahrtspflege zu. Damit fiel sie unter die Sonderregelungen des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII (BSG, Urteil vom 25.03.2025, Az. B 2 U 3/23 R, Abruf-Nr. 248188).
Der Typusbegriff der „Wohlfahrtspflege“ im Versicherungspflichttatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII sei weit zu verstehen. Er erfasst das gesamte Spektrum der sozialen Arbeit und damit auch Tätigkeiten der allgemeinen Jugendhilfe. Auch wöchentliche Gruppenstunden und mehrtägige Touren und Ausflüge durch Verbände, Gruppen und Initiativen der Jugend (§ 11 Abs. 2 S. 1 SGB VIII) gehören zu den klassischen Aufgaben und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe. Versicherte müssen aber selbst auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig werden und dabei im Kern gemeinnützige Ziele verfolgen. Das war hier der Fall: Der Betroffene war als Vorsitzender des Pfadfindervereins selbst in der Kinder- und Jugendhilfe tätig, die den Schwerpunkt der Vereinsarbeit bildete. Die Tätigkeit, bei der er verunglückte, entsprach den Interessen des Vereins, der in der kommenden Saison für Kinder und Jugendliche u. a. Zeltlager anbieten wollte. Für den Versicherungsschutz – so das BSG – ist dabei belanglos, dass der Vorsitzende nicht unmittelbar bei der Betreuung von Kindern und Jugendlichen, sondern im Vorfeld konkreter Betreuungsmaßnahmen verunglückt war.
AUSGABE: VB 8/2025, S. 1 · ID: 50493708