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PraxisfallAnspruch auf Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen im Vorstandsamt?
| Der Aufwandsersatz für den Vorstand ist gesetzlich geregelt. Einschränken kann ihn nur die Satzung. In dem Kontext erreicht VB diese Frage. |
Frage: Nach unserer Geschäftsordnung des Vorstands zahlt der Verein Reisekosten. Nun fordern die Vorstandsmitglieder bei Dienstreisen auch die Erstattung eines Verpflegungsmehraufwands nach steuerlichen Pauschsätzen. Muss ihn der Verein zahlen, auch wenn es nicht in der Geschäftsordnung geregelt ist?
Antwort: Der Vorstand hat per Gesetz Anspruch auf Aufwandsersatz. Die steuerlichen Pauschalen gelten vereinsrechtlich aber nicht.
Die gesetzliche Regelung
Die gesetzliche Grundlage für den Aufwandsersatz im Ehrenamt ist § 27 Abs. 3 BGB, der auf § 670 BGB (Auftragsrecht) verweist. Der Vorstand ist durch sein Amt Beauftragter i. S. v. § 662 BGB (unentgeltliche Geschäftsbesorgung). Eine weitere Genehmigung durch Vereinsordnungen oder einen Beschluss der Mitgliederversammlung ist für einen Aufwandsersatzanspruch deswegen nicht erforderlich. Sie könnten ihn auch nicht ausschließen. Der BGH vertritt die Auffassung, dass zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen auch Verpflegungsmehraufwendungen gehören. Sie sind erstattungsfähig, soweit sie tatsächlich angefallen, für die Ausführung der übernommenen Tätigkeit erforderlich sind und sich in einem angemessenen Rahmen halten (BGH, Urteil vom 14.12.1987, Az. II ZR 53/87, Abruf-Nr. 090487).
Der Verein muss also angemessene Mehrkosten für die Verpflegung ersetzen, wenn sich der Vorstand auf Reisen, die er für den Verein macht, verpflegen muss. Was angemessen ist, hängt u. a. von der Größe des Vereins und dessen finanziellen Verhältnissen ab, sowie von Reiseziel und -dauer.
Steuerliche Pauschalen gelten nicht
Die steuerlichen Pauschalen greifen zivilrechtlich aber nicht. Der Vorstand muss also die tatsächlichen Kosten nachweisen und den Mehraufwand bestimmen, weil Essen und Trinken ja zunächst Kosten der privaten Lebenshaltung sind, die auch ohne die ehrenamtliche Tätigkeit anfallen. Der Verein muss also nur den Teil erstatten, der tatsächlich einen Mehraufwand darstellt; also die Kosten, die bei Verpflegung zuhause oder am Vereinssitz nicht angefallen wären. Die steuerlichen Pauschalen (14 bzw. 28 Euro ab acht bzw. 24 Stunden Reisedauer) sind aber eine gute Orientierungshilfe.
Ausschluss nur per Satzung
Nach § 40 BGB kann die Regelung des § 27 Abs. 3 BGB nur per Satzung abgeändert werden. Es müsste hier also eine entsprechende Regelung aufgenommen werden, nach der der Verein keinen oder nur bestimmten Aufwandsersatz bezahlt, also z. B. Verpflegungsmehraufwendungen ausschließt. Auf eine Regelung in der Geschäftsordnung kommt es also nicht an.
AUSGABE: VB 8/2025, S. 20 · ID: 50494529