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VBVereinsBrief

SatzungSatzungsgestaltung (Teil 3): So können Sie das Thema „Mitgliedsbeiträge“ gut regeln

Abo-Inhalt02.05.20255583 Min. Lesedauer

| Die Bedeutung der Vereinssatzung für die praktische Vereinsorganisation ist kaum zu unterschätzen. Die VB-Beitragsreihe zeigt die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. In Teil 3 geht es darum, wie Sie durch entsprechende Satzungsklauseln das Thema Mitgliedsbeiträge nach Ihren Vorstellungen gestalten können. |

Das müssen Sie in der Satzung auf jeden Fall regeln

Die Beitragspflicht gehört zu den grundlegenden Mitgliederpflichten. Sie muss deswegen in der Satzung geregelt sein. Andernfalls kann der Verein die Mitglieder nicht zur Beitragszahlung verpflichten. Eine Beitragsordnung, die nicht Teil der Satzung ist, kann lediglich Verfahrensdetails regeln, aber keine Beitragspflicht konstituieren.

Wichtig | In der Satzung geregelt muss daher

  • die Art des Beitrags (d. h. Regelbeitrag und Sonderbeiträge wie Umlagen oder Aufnahmegebühren) und
  • der Inhalt des Beitrags (d. h. Geld, Dienstleistungen oder Sachbeiträge).

Regelt die Satzung lediglich allgemein, dass Beiträge erhoben werden, kann der Verein nur Geldbeiträge verlangen.

Praxistipp | Auch wenn der Verein zunächst nicht plant, Beiträge zu erheben, sollte eine Beitragsregelung in die Satzung aufgenommen werden. Die Beitragshöhe kann jederzeit auf null gesetzt werden. Fehlt eine Regelung, wäre für die spätere Einführung einer Beitragspflicht eine Satzungsänderung erforderlich.

Sollen für unterschiedliche Mitgliedergruppen unterschiedliche Beitragshöhen festgelegt werden, müssen diese Gruppen in der Satzung zunächst definiert werden. Dann muss die Satzung im Weiteren regeln, dass unterschiedliche Beiträge erhoben werden können:

Klausel / Unterschiedliche Beiträge für Mitgliedergruppen

Der Verein kann von aktiven Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern (usf.) unterschiedliche Beiträge erheben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Auch eine Beitragsbefreiung im Sonderfall muss die Satzung regeln:

Klausel / Beitragsbefreiungen für Sonderfälle

Der Verein kann für Mitglieder mit geringen Einkommen auf Antrag den Beitrag um bis zu x Prozent ermäßigen. Mitglieder, die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, können von der Beitragspflicht befreit werden.

Das zuständige Organ

Regelt die Satzung das nicht anders, ist die Mitgliederversammlung für die Festlegung der Beitragshöhe zuständig. Im einfachsten Fall genügt deswegen folgende Regelung:

Klausel / Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Der Verein erhebt Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Die Festlegung der Beitragshöhe kann einem anderen Organ übertragen werden, typischerweise dem Vorstand. Da die Beitragshöhe ein sensibles Thema ist, sollte dann aber eventuell eine Grenze eingezogen werden:

Klausel / Zuständigkeit der Festlegung der Beitragshöhe

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch Beschluss des Vorstandes festgelegt. Optional: Für eine Beitragserhöhung um mehr als 15 Prozent ist die Mitgliederversammlung zuständig.

Beitragserhöhungen

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich ein Mitglied grob über die Belastungen orientieren können muss, die ihm aus der Mitgliedschaft entstehen. Unabsehbar hohe Steigerungen bei den Mitgliedsbeiträgen geben ihm ein Sonderkündigungsrecht – also die Möglichkeit, sich durch fristlose Kündigung der Mehrzahlung zu entziehen. Ab welcher prozentualen Erhöhung das möglich ist, ist ungeklärt und hängt von den Verhältnissen im Verein ab.

Damit dem Verein dann nicht durch einen massenhaften, kurzfristigen Austritt der Mitglieder die finanzielle Basis entzogen wird, kann er die möglicherweise zu erwartenden Beitragserhöhungen in der Satzung definieren. Das kann durch die Benennung einer Höchstgrenze geschehen. Eine Kündigung im Rahmen der satzungsmäßigen Frist (die nicht länger als zwei Jahre sein darf) kann er aber nicht verhindern.

Klausel / Benennung einer Erhöhungshöchstgrenze

Entsteht dem Verein durch Kostensteigerungen ein erhöhter Finanzbedarf, kann er den Mitgliedsbeitrag um bis zu 40 Prozent erhöhen.

Fälligkeit und Zahlungsform

Ob Fälligkeit und Zahlungsform per Satzung geregelt werden müssen, ist nicht geklärt. Es empfiehlt sich der Verweis auf eine Beitragsordnung oder einen verbindlichen Beschluss der Mitgliederversammlung:

Klausel / Fälligkeit und Zahlungsweise des Beitrags

Die Beiträge sind monatlich (vierteljährlich etc.) jeweils zum ersten Kalendertag des Zeitraums fällig. Die Zahlungsweise (z. B. Lastschrifteinzug) kann der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder in einer Beitragsordnung verbindlich regeln.

Dann sollte aber auch eine Sanktionsmöglichkeit bestehen für den Fall, dass sich Mitglieder weigern, ihre Bankdaten anzugeben oder die Lastschrift zurückzubuchen:

Klausel / Sanktionierung bei Nutzung anderer Zahlungsverfahren

Von Mitgliedern, die nicht das vorgeschriebene Zahlungsverfahren verwenden, ihre Kontodaten nicht mitteilen oder eingezogene Beiträge zurückbuchen, wird ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von zehn Prozent des Mitgliedsbeitrags erhoben werden.

Damit keine Fragen zu Beitragsrückerstattungen aufkommen, sollten sich die Zahlungszeiträume und die Kündigungsfristen bzw. -zeitpunkte decken. Bei jährlicher Beitragszahlung empfiehlt sich also z. B. eine Satzungsregelung, die eine Kündigung nur zum Jahresende erlaubt.

Umlagen und Sonderbeiträge

Für alle Beiträge gilt, dass ihre Höhe bei Vereinsbeitritt in etwa absehbar sein muss. Während das für den aktuellen Beitrag und eine eventuelle Aufnahmegebühr ohnehin der Fall ist, muss das für weitere Sonderbeiträge – also vor allem für Umlagen – die Satzung regeln. Sie muss entweder die absolute Höhe oder einen Berechnungsmaßstab bestimmen. In der Regel kann der auf den Mitgliedsbeitrag bezogen werden. Für Befreiungen und Ermäßigungen gelten dabei die gleichen Grundsätze wie für Mitgliedsbeiträge.

Klausel / Berechnungsmaßstab von Umlagen

Der Verein kann von seinen Mitgliedern bei besonderem Finanzbedarf eine Umlage in Höhe des bis zu Fünffachen des aktuellen Mitgliedsbeitrags erheben.

Geldbeiträge können auch in Form von Darlehen verlangt werden. Denkbar wäre z. B., dass diese Darlehen bei Vereinsbeitritt fällig und beim Vereinsaustritt rückzahlbar sind:

Klausel / Mitgliedsbeitrag in Form von Darlehen

Mitglieder leisten beim Vereinsbeitritt ein unverzinsliches Darlehen an den Verein, dessen Höhe sich nach einem Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.

Damit der Austritt vieler Mitglieder den Verein nicht finanziell überlastet, kann die Rückzahlung verzögert oder auch in Tranchen erfolgen.

Klausel / Rückzahlung des Darlehens durch den Verein

Das Darlehen wird zwölf Monate nach dem Ende der Mitgliedschaft zur Rückzahlung fällig. Optional: Die Auszahlung erfolgt in drei gleichen jährlichen Raten.

Aufnahmegebühren

Auch Aufnahmegebühren sind Sonderbeiträge, die die Satzung regeln muss:

Klausel / Mitgliederversammlung entscheidet über Aufnahmegebühr

Beim Vereinsbeitritt wird eine Aufnahmegebühr fällig, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

Dienstleistungen als Beiträge

Sollen von den Mitgliedern statt oder neben den Geldbeiträgen Arbeitsleistungen verlangt werden, muss das die Satzung ausdrücklich regeln. Zusätzlich empfiehlt es sich festzulegen, welche Arbeiten in diesem Zusammenhang anfallen, damit die Mitglieder die Art der Arbeit nicht als unzumutbar ablehnen können:

Klausel / Arbeitseinsätze zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag

Der Verein kann von seinen Mitgliedern Arbeitseinsätze im Bereich der Pflege der Vereinsanlagen (etc.) verlangen. Der Zeitumfang dieser Arbeitsleistungen wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitglieder sind gehalten, sich nach Aufforderung durch den Vorstand zu den entsprechenden Arbeitseinsätzen zu melden.

Mitgliedsbeiträge sind eine schuldrechtliche Verpflichtung, für die die allgemeinen Regelungen des BGB gelten. Während Geldbeiträge nach diesen Vorgaben gerichtlich eingefordert werden können, ist das für Arbeitsdienste problematisch. Deswegen sollten alternative Geldersatzleistungen festgelegt werden, wenn die Arbeitsstunden nicht erbracht werden. Die sollten so hoch sein, dass andere Mitglieder oder Dritte für die anfallenden Arbeiten angemessen bezahlt werden können. Der Bezug auf den gesetzlichen Mindestlohn erspart die jeweilige Anpassung der Ersatzzahlung:

Klausel / Geldzahlung als Sanktion von Nichtarbeiten

Hat ein Mitglied trotz Aufforderung die festgelegten Arbeitsstunden bis Ende des Geschäftsjahres nicht geleistet, wird von ihm eine Geldersatzleistung pro nicht geleistete Arbeitsstunde in Höhe des anderthalbfachen des jeweiligen gesetzlichen Mindestlohns erhoben.

Rückwirkende Beitragserhöhung

Eine rückwirkende Beitragserhöhung ist nur zulässig, wenn die Satzung das regelt. Sie kann sinnvoll sein, um unvorhergesehenen Finanzbedarf, der im Lauf eines Jahres entsteht, zu decken.

Wie bei allen Beiträgen gilt auch hier, dass die Erhöhung nicht unerwartet hoch ausfallen darf. Deswegen sollte die Satzung in diesem Fall eine Bemessungsregelung enthalten:

Klausel / Bemessungsmaßstab für rückwirkende Beitragserhöhung

Im Fall eines besonderen Finanzbedarfs kann der Verein den Mitgliedsbeitrag rückwirkend für das laufende Geschäftsjahr um bis zu 30 Prozent erhöhen.

Ende der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht endet mit der Mitgliedschaft – nicht mit der Kündigung. Ist die Kündigung nur mit einer Frist möglich, besteht die Beitragspflicht bis zum Ablauf der Frist weiter. Noch fällige Beiträge müssen bezahlt werden. Das gilt auch für Beitragserhöhungen.

Werden die Beiträge im Voraus für einen längeren Zeitraum bezahlt, kann das Mitglied einen Rückforderungsanspruch zu viel bezahlter Beiträge haben, wenn es die Mitgliedschaft vor Ablauf des Zeitraums durch Kündigung beendet (KG Berlin, Urteil vom 22.09.2008, Az. 26 U 47/08, Abruf-Nr. 145926). Dem kann mit einer Satzungsregelung begegnet werden:

Klausel / Ausschluss der Rückzahlung von Beiträgen

Bezahlte Beiträge sind nicht rückzahlbar. Das gilt auch dann, wenn sie für einen Zeitraum nach Ende der Mitgliedschaft bezahlt wurden.

Vereinsstrafen bei Beitragsverzug

Für Beitragsschulden gelten, was Fälligkeit, Verzug und Verjährung anbelangt, die Regelungen des BGB. Eine Mahnung ist nicht erforderlich, wenn die Beiträge zu einem festgelegten Kalendertag fällig sind. Satzung oder Beitragsordnung sollten deswegen einen fixen Zahlungstermin bestimmen (z. B. den 15.01. bei jährlichen Beiträgen).

Entstehen dem Verein Kosten durch das Eintreiben rückständiger Beiträge, kann er sie vom Mitglied einfordern; allerdings nur in tatsächlich angefallener Höhe. Um die durch den Zahlungsverzug angefallenen Kosten nicht einzeln nachweisen zu müssen, kann über die Satzung auch eine pauschale Vereinsstrafe festgelegt werden.

Klausel / Strafzahlung für rückständige Beiträge

Ist ein Mitglied mehr als vier Wochen mit seiner Beitragszahlung in Verzug, kann zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag eine Strafzahlung in Höhe von 20 Prozent der Beitragsschuld erhoben werden.

Eine mögliche und gängige Strafe bei Beitragsrückstand ist der Ausschluss vom „Vereinsleben“. Das gilt sowohl für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung als auch für den Zugang zu Angeboten des Vereins.

Vielfach wird ein solcher Ausschluss als „Ruhen“ der Mitgliedschaft bezeichnet. Da dieser Begriff rechtlich nicht definiert ist, empfiehlt es sich, die Folgen eines solchen Ruhens konkret zu benennen.

Klausel / Ausschluss vom Vereinsleben bei Beitragsrückstand

Mitglieder, die mit ihren Beitragszahlungen mehr als drei Monate im Rückstand sind, können durch den Vorstand von der Nutzung der Anlagen und Angebote des Vereins ausgeschlossen werden. Außerdem kann ihnen das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung entzogen werden.

Streichung von der Mitgliederliste bei Beitragsverzug

Erfüllt ein Mitglied seine Beitragspflichten nicht, ist das – unabhängig vom speziellen Satzungsregelungen – ein wichtiger Grund für die (außerordentliche) Kündigung der Mitgliedschaft durch den Verein.

Die Erfahrung zeigt, dass es vielfach „stille“ Kündigungen gibt; d. h. Mitglieder stellen die Beitragszahlung ein, kündigen aber nicht und nehmen auch am Vereinsleben nicht weiter teil. Durch eine entsprechende Satzungsregelung kann dann die Mitgliederliste von solchen „Karteileichen“ bereinigt werden, ohne dass ein formelles Ausschlussverfahren erforderlich ist.

Klausel / Streichen von der Mitgliederliste bei Beitragsverzug

Mitglieder, die mit ihren Beitragszahlungen trotz Mahnung mehr als sechs Monate im Rückstand sind, können durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Mitgliedschaft endet mit der Bekanntgabe der Streichung an die zuletzt mitgeteilte Adresse.

Weiterführende Hinweise
  • Teil 1 der Beitragsreihe „Die Satzungsgestaltung im Verein: Der rechtliche Rahmen“ finden Sie in VB 3/2025, Seite 14 → Abruf-Nr. 50314340; Teil 2 „Das Stimmrecht als Bestandteil der Mitgliederrechte und -pflichten“in VB 4/2025, Seite 15 → Abruf-Nr. 50367062.
  • In der Juni-Ausgabe wird die Beitragsreihe fortgesetzt mit Satzungsempfehlungen zum Thema Mitgliederversammlung.

AUSGABE: VB 5/2025, S. 14 · ID: 50398263

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