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SozialversicherungspflichtVorstandsmitglieder sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig Beschäftigte

Abo-Inhalt28.04.20255544 Min. Lesedauer

| Vorstandsmitglieder eines Vereins sind im Verein regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das hat das Sozialgericht (SG) Berlin entschieden und damit die herrschende Rechtsprechung bestätigt. |

Das SG nennt als sowohl allgemein als auch im konkreten Fall ausschlaggebende Kriterien (SG Berlin, Urteil vom 14.02.2025, Az. S 221 BA 18/23, Abruf-Nr. 247739):

Praxistipp | Anders kann die Sache nur aussehen, wenn ein Vorstandsmitglied rein repräsentative Aufgaben hat und nicht weiter in die Organisationsstruktur des Vereins eingliedert ist.

  • Der Vorstand ist im Rahmen der gegebenen organschaftlichen Struktur weisungsabhängig, weil er nach Vereinsrecht den Weisungen der Mitgliederversammlung unterliegt.
  • Das gilt in gleicher Weise, weil er als Mitglied eines mehrgliedrigen Vorstands von diesen Weisungen erhalten kann. Er ist deswegen nicht vergleichbar einem GmbH-Geschäftsführer im „eigenen“ Unternehmen, sondern fremdbestimmt tätig.
  • Dabei kommt es nicht darauf an, dass Vorstand und Mitgliederversammlung von diesem Weisungsrecht tatsächlich keinen Gebrauch machen.
  • Dass Satzung und BGB eine ehrenamtliche Tätigkeit unterlegen, spielt keine Rolle, wenn tatsächlich eine Vergütung bezahlt wird, die über einen bloßen Aufwandsersatz hinausgeht.

AUSGABE: VB 5/2025, S. 3 · ID: 50397609

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