Mai 2025
Aktuell geöffnet
Ausgabe abgeschlossen
Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Mai 2025 abgeschlossen.
SozialversicherungspflichtVorstandsmitglieder sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig Beschäftigte
Abo-Inhalt28.04.20255544 Min. Lesedauer
Favorit hinzufügen
Hinweis an Redaktion
SG Berlin bestätigt herrschende Rechtsprechung
| Vorstandsmitglieder eines Vereins sind im Verein regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das hat das Sozialgericht (SG) Berlin entschieden und damit die herrschende Rechtsprechung bestätigt. |
Das SG nennt als sowohl allgemein als auch im konkreten Fall ausschlaggebende Kriterien (SG Berlin, Urteil vom 14.02.2025, Az. S 221 BA 18/23, Abruf-Nr. 247739):
Praxistipp | Anders kann die Sache nur aussehen, wenn ein Vorstandsmitglied rein repräsentative Aufgaben hat und nicht weiter in die Organisationsstruktur des Vereins eingliedert ist. |
- Der Vorstand ist im Rahmen der gegebenen organschaftlichen Struktur weisungsabhängig, weil er nach Vereinsrecht den Weisungen der Mitgliederversammlung unterliegt.
- Das gilt in gleicher Weise, weil er als Mitglied eines mehrgliedrigen Vorstands von diesen Weisungen erhalten kann. Er ist deswegen nicht vergleichbar einem GmbH-Geschäftsführer im „eigenen“ Unternehmen, sondern fremdbestimmt tätig.
- Dabei kommt es nicht darauf an, dass Vorstand und Mitgliederversammlung von diesem Weisungsrecht tatsächlich keinen Gebrauch machen.
- Dass Satzung und BGB eine ehrenamtliche Tätigkeit unterlegen, spielt keine Rolle, wenn tatsächlich eine Vergütung bezahlt wird, die über einen bloßen Aufwandsersatz hinausgeht.
AUSGABE: VB 5/2025, S. 3 · ID: 50397609
Favorit setzen
Hinweis an Redaktion