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PraxisfallIst eine Kündigung der Mitgliedschaft per Messengerdienst wirksam?

Abo-Inhalt28.04.20255477 Min. Lesedauer

| Regelt die Satzung, dass bestimmte Rechtsgeschäfte „schriftlich“ erfolgen müssen, genügt die einfache Textform. Zu beachten ist aber auch, an wen eine Erklärung adressiert werden muss. |

Frage: In unserem Verein haben mehrere Mitglieder im Streit mit dem Vorstand ihren Vereinsaustritt per WhatsApp erklärt. Nachdem ein neuer Vorstand gewählt wurde, haben sie erklärt, die Kündigung wäre nicht rechtswirksam, weil die Satzung verlangt, dass sie „schriftlich“ erfolgen müsse.

Antwort: In der Regel bedeutet „schriftlich“ nur Textform, was Nachrichten in elektronischen Formaten einschließt. Die Austrittserklärung muss aber gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstand erklärt werden.

Schriftform und Textform

Eine in der Satzung vorgeschriebene Schriftform gilt grundsätzlich als gewillkürte Schriftform i. S. v. § 127 BGB (OLG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2013, Az. 2 W 35/13, Abruf-Nr. 133361). Sie kann also auch auf elektronischem Weg abgegeben werden und ist damit ohne eigenhändige Unterschrift oder elektronische Signatur wirksam. Das gilt in allen Fällen, in denen die Schriftform nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, ergo auch bei der Kündigung der Mitgliedschaft. Der Austritt per Messengerdienst war also der Form nach wirksam, wenn die Satzung keine Anforderungen an die Form stellt (z. B. eingeschriebener Brief) oder sich aus der Auslegung der Satzung ergibt, dass die Schriftform gemeint war („schriftlich“ wird als Gegenbegriff zu „per E-Mail“ verwendet).

Adressat der Austrittserklärung

Nach § 26 BGB genügt es, wenn eine Willenserklärung an den Verein gegenüber einem Mitglied des Vorstands abgegeben wird. Das muss bei einem Mehrpersonenvorstand nicht der Gesamtvorstand sein. Es genügt die Abgabe an ein Vorstandsmitglied, das vertretungsberechtigt ist.

Einseitige Erklärung genügt

Die Austrittserklärung ist eine einseitige Willenserklärung. Sie muss also (anders eine Beitrittserklärung) vom Verein nicht bestätigt werden, um wirksam zu sein. Sie wirkt per sofort, wenn die Satzung keine bestimmten Fristen festlegt. Die Austrittserklärungen waren also nach den o. g. Maßgaben wirksam und können nur unter bestimmten Umständen widerrufen werden, etwa weil ein Irrtum vorlag (§ 119 BGB). Andere Anfechtungsgründe – etwa wegen der Mangel der Ernstlichkeit (§ 118 BGB) – werden nicht in Frage kommen.

Mitglieder, die ihren Austritt wirksam erklärt haben, können die Mitgliedschaft nur durch Wiederaufnahme in den Verein erneut bekommen. Hier gelten aber die gesetzlichen bzw. Satzungsvorgaben, die regelmäßig die Zustimmung des Vorstands verlangen.

AUSGABE: VB 5/2025, S. 20 · ID: 50394811

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