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VereinsrechtBestellorgan ist auch für Abberufung des Vorstands zuständig
| Ergibt sich aus der Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes, ist das Vereinsorgan für die Abberufung des Vorstands zuständig, das ihn bestellt (wählt). In der Regel ist das die Mitgliederversammlung. Das entschied das Landgericht (LG) Essen bei einem selbstständigen gewerkschaftlichen Landesverband mit ca. 48.000 Mitgliedern. |
Der Verband gliederte sich in den Gewerkschaftstag als oberstes Organ, den Landesvorstand, den geschäftsführenden Ausschuss sowie den gesetzlichen Vorstand. Funktional war der Gewerkschaftstag dabei die Mitgliederversammlung des Verbands. Die Satzung räumte dem Landesvorstand das Recht ein, Mitglieder kommissarisch zu bestellen, wenn ein Vorstandsmitglied zwischen den turnusmäßigen Gewerkschaftstagen ausscheidet. Nach Streitigkeiten im Vorstand schloss dieser ein Mitglied aus. Das klagte auf Nichtigkeit des entsprechenden Beschlusses und bekam vor dem LG recht.
Nach Auffassung des LG lagen die Voraussetzungen für eine wirksame Abberufung nicht vor, weil der Beschluss durch ein Organ des Landesvorstands gefasst wurde, das nicht zuständig war. Lt. Satzung wählt oder bestätigt der Gewerkschaftstag die Mitglieder des Landesvorstands. Eine ausdrückliche Regelung, wer für die Abberufung und Abwahl der Vorstandsmitglieder zuständig ist, enthielt die Satzung nicht. Mangels abweichender Regelung in der Satzung richtet sich die Zuständigkeit des zur Abberufung berechtigten Organs nach den allgemeinen Regelungen der §§ 21 ff. BGB. Zuständig für den Widerruf der Bestellung ist danach grundsätzlich das Bestellungsorgan (in der Regel die Mitgliederversammlung). Dass der Vorstand im Wege der Selbstergänzung (kommissarische Berufung) Mitglieder bestellen kann, bedeutet nicht, dass er auch für die Abberufung zuständig ist. Die Abberufung eines Landesvorstandsmitglieds übertrug die Satzung nämlich nicht dem Vorstand. Demnach war die Mitgliederversammlung (der Gewerkschaftstag) zuständig (LG Essen, Urteil vom 31.01.2025, Az. 2 O 234/23, Abruf-Nr. 247741).
- Wie Sie die Vorstandsbenennung und -abwahl über die Satzung nach Ihrem Gusto regeln können, erfahren Sie in der Beitragsreihe „Die Satzungsgestaltung im Verein“, die in VB 3/2025, Seite 14 → Abruf-Nr. 50314340 gestartet wurde.
AUSGABE: VB 5/2025, S. 2 · ID: 50397706