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VereinsbesteuerungZuwendungen an Mitglieder (Teil 3): Die steuerliche Behandlung beim Mitglied
| Zuwendungen an Mitglieder werden bei Vereinen meist nur bezogen auf die Gemeinnützigkeit betrachtet. Bleiben sie aber nicht in einem geringfügigen Rahmen, hat das steuerliche Folgen – je nach Fall für den Verein und für die Mitglieder. Im letzten Teil der Beitragsserie stellt Ihnen VB die möglichen steuerlichen Folgen für das Mitglied vor. |
Die mögliche steuerliche Behandlung beim Mitglied
Welche steuerlichen Folgen Zuwendungen des Vereins beim Mitglied haben können, ist von Rechtsprechung und Finanzverwaltung nur unzureichend geklärt. Die Frage ist zunächst, welche Einkunftsart hier vorliegen kann:
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit scheiden regelmäßig aus, weil kein Arbeitsverhältnis besteht.
- Bei (verdeckten) Gewinnausschüttungen kann es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen handeln. § 20 EStG kennt hier aber keine einschlägige Regelung für Vereine.
- Daneben kommen nur sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) in Frage, weil die anderen Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG ausscheiden.
Keine Besteuerung einer Beitragsrückgewähr
Ist der Wert der Zuwendungen oder (anteilig) unentgeltlichen Leistungen nicht höher als der Mitgliedsbeitrag, entstehen beim Mitglied keine steuerlichen Folgen, weil keine positiven Gesamteinkünfte vorliegen. Weil Zuwendungen an Mitglieder bei gemeinnützigen Vereinen streng begrenzt sind (und zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen würden), ist deren Besteuerung ohnehin nur bei nicht gemeinnützigen Vereinen ein Thema.
Praxistipp | Vereine sollten die jährliche Höhe solcher Zuwendungen buchhalterisch genau erfassen. So können sie nachweisen, dass es zu keiner verdeckten Gewinnausschüttung oder einem Verstoß gegen das Selbstlosigkeitsgebot kam. Die Führung eines Einlagenkontos für die einzelnen Mitglieder – zum Abgleich von Beiträgen und Zuwendungen – wird nur im Sonderfall erforderlich sein. Nämlich dann, wenn die Zuwendungen sehr hoch sind oder die Beitragsstruktur (zusätzliche Umlagen oder Aufnahmegebühren usw.) unübersichtlich ist. |
Keine Pauschalierung nach § 37b EStG
Eine Pauschalierung nach § 37b EStG (wie bei Sachzuwendungen) ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht möglich. Besteuerungsgegenstand sind bei § 37b nämlich betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (BMF, Schreiben vom 19.05.2015, Az. IV C 6 – S 2297-b/14/10001, Abruf-Nr. 144552). Gesellschaftsrechtlich veranlasste Zuwendungen, was Zuwendungen an Mitglieder regelmäßig sind, fallen nicht unter die Pauschalierung nach § 37b EStG (BFH, Urteil vom 12.12.2013, Az. VI R 47/12, Abruf-Nr. 140475).
Behandlung als Kapitalertrag?
Nicht einheitlich geklärt ist, ob Zuwendungen an Mitglieder als Kapitalerträge besteuert werden können. Der BFH hat das in einer Einzelentscheidung abgelehnt (BFH, Urteil vom 11.02.1987, Az. I R 43/83). Anders sieht es dagegen die Finanzverwaltung. Sie ist mit Verweis auf die Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 24.03.1987, Az. I B 117/86) der Auffassung, dass die Gewinnbesteuerung beim Verein und beim Mitglied getrennt behandelt werden müssen (BMF, Schreiben vom 02.02.2016, Az. IV C 2 – S 2706-a/14/10001). Handelt es sich bei den Zuwendungen um verdeckte Gewinnausschüttungen, wären sie demnach kapitalertragsteuerpflichtig.
Auch wenn eine Besteuerung als Kapitalertrag in Frage kommt, wird das aber nicht über die Abzugsteuer von 25 Prozent möglich sein. Die Pflicht zur Abführung der Steuer läge also beim Mitglied. Es gilt das Teileinkünfteverfahren, d. h. die Zuwendungen wären zu 60 Prozent einkommensteuerpflichtig.
Besteuerung als sonstige Einkünfte
Auch wenn eine Besteuerung als Kapitalertrag nicht in Frage kommt, bleiben die Zuwendungen – soweit sie überhaupt steuerbar sind – nicht einkommensteuerfrei. Mangels anderer Einkunftsart handelt es sich dann um sonstige Einkünfte nach § 22 EStG. Dazu gehören nämlich nach Nr. 1a der Vorschrift auch „Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke i. S. v. §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden“.
Der Freibetrag des § 22 Nr. 3 EStG von 256 Euro gilt aber nicht, weil Einkünfte im Sinne der Nr. 1a ausdrücklich davon ausgenommen sind.
Problem im Auge behalten und sich mit dem Finanzamt abstimmen |
- Beitrag „Zuwendungen an Mitglieder (Teil 1): Die ertragsteuerliche Behandlung beim Verein“, VB 1/2025, Seite 8 → Abruf-Nr. 50270693
- Beitrag „Zuwendungen an Mitglieder (Teil 2): Das sind die umsatzsteuerlichen Folgen beim Verein“, VB 2/2025, Seite 4 → Abruf-Nr. 50296549
AUSGABE: VB 3/2025, S. 6 · ID: 50333601