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PraxisfallVorstand: Wie kann die Vertretungsberechtigung im Innenverhältnis beschränkt werden?
| Die Satzung muss regeln, wer den Verein in Rechtsgeschäften vertreten darf. Diese Regelung bezieht sich aber nur auf das Außenverhältnis. Zur Vertretungsberechtigung im Innenverhältnis hat VB folgende Frage erreicht. |
Frage: Lt. unserer Satzung vertreten je zwei von fünf Vorstandsmitgliedern den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Nun will der Vorstand auf der nächsten Sitzung beschließen, dass jedes Rechtsgeschäft, das ein Vorstandsmitglied abschließt, nur mit Zustimmung des Vorstands erlaubt ist. Kann man so per Beschluss von der Satzung abweichen und, wenn ja, müsste das nicht die Mitgliederversammlung (MV) beschließen?
Antwort: Die gesetzliche Vertretungsbefugnis bedeutet nicht, dass der Vorstand die Erlaubnis für alle Rechtgeschäfte hat. Sowohl Vorstand als auch MV können die Befugnis einschränken.
Gesetzliche Vertretungsberechtigung und interne Erlaubnis
Die Eintragung des Vorstands im Vereinsregister bedeutet lediglich, dass Rechtsgeschäfte, die diese Vorstandsmitglieder abschließen, den Verein binden. Die Vertretungsberechtigung eingetragener Vorstandsmitglieder ist also keine Generalvollmacht, sondern stellt nur sicher, dass die Vertragspartner sich für die Erfüllung des Rechtgeschäfts an den Verein halten können.
Ob der Vorstand (oder eine andere Person) diese Rechtsgeschäfte abschließen durfte, ist eine andere Frage. Hier gelten zunächst die Satzung und das sog. Vereinsherkommen. Es braucht also immer eine vereinsinterne Erlaubnis für diese Geschäfte. Soweit sie sich nicht aus der Satzung ergibt, kann sie ausdrücklich erteilt werden (durch Beschluss der MV) oder stillschweigend, indem ähnliche Geschäfte in der Vergangenheit unbeanstandet blieben.
Folgen einer internen Beschränkung der Vertretungsvollmacht
Eine interne Beschränkung der Vertretungsberechtigung der gesetzlichen Vertreter hat zur Folge, dass Vorstandsmitglieder, die gegen Vorgaben von Vorstand und Mitgliederversammlung verstoßen, in Haftung genommen werden können. Hier allerdings nur durch den Verein, nicht durch den Vertragspartner. Sowohl der Vorstand als auch die MV können die Vertretungsmacht einschränken. Wer diese Beschränkung der Vertretungsmacht ausspricht, hat Bedeutung für die Haftungsreihenfolge:
- Handelt ein Vorstandsmitglied gegen einen Vorstandsbeschluss, haftet es den anderen Vorständen gegenüber, die wiederum von der MV in Haftung genommen werden können, wenn die erforderliche Erlaubnis fehlte.
- Handelt es gegen einen Beschluss der MV, haftet es unmittelbar dem Verein gegenüber. Die anderen Vorstandsmitglieder können nicht in Haftung genommen werden, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten bei der Kontrolle der anderen Vorstandsmitglieder nicht vernachlässigt haben.
AUSGABE: VB 3/2025, S. 20 · ID: 50333300