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SatzungDie Satzungsgestaltung im Verein (Teil 1): Der rechtliche Rahmen
| Jeder Verein muss eine Satzung haben. Vereine genießen aber sehr viel Freiheit bei deren Gestaltung. Sie können die Satzung auf ihre Bedürfnisse und Zielsetzungen zuschneiden und sie – wenn sich die Rahmenbedingungen ändern – auch entsprechend anpassen. Die Bedeutung der Vereinssatzung für die praktische Vereinsorganisation ist deshalb kaum zu unterschätzen. VB bespielt deshalb in einer Beitragsreihe alle Themen, die über die Satzungsgestaltung i. S. v. Verein und Vorstand geregelt werden und unterlegt das mit Vorschlägen für Musterklauseln. Los geht es mit dem rechtlichen Rahmen. |
Der rechtliche Rahmen: Satzungsautonomie
Grundsätzlich genießen Vereine sehr viel Freiheit bei der Gestaltung ihrer Satzungen. Diese Freiheit ist allerdings nicht unbegrenzt. Es gibt konkrete Beschränkungen durch die gesetzlichen Regelungen des BGB-Vereinsrechts und deren Auslegung durch die Rechtsprechung, die sich im Begriff der „Satzungsautonomie“ niederschlagen. Sie meint die weitgehende Freiheit, Rechte und Pflichten der Mitglieder nach eigenen Maßgaben zu regeln.
Zivilrechtlich ergibt sie sich auf § 25 BGB, wonach die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins durch die Vereinssatzung bestimmt wird – soweit sie nicht auf den einschlägigen BGB-Vorschriften beruht.
Das bedeutet zunächst, dass mangels Satzungsregelung (oder wenn diese rechtswidrig sind) das BGB-Vereinsrecht greift.
§ 40 BGB regelt, welche der BGB-Vorschriften „nachgiebig“ sind, also durch Satzung abgeändert werden können. Zwingend sind nur die Vorgaben, die für eine gesetzeskonforme Organisation unerlässlich sind. Es gibt also einen rechtlichen Kern dessen, was einen Verein ausmacht, von dem die Satzung nicht wirksam abweichen kann.
Eine Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben ist aber nur durch die Satzung möglich, also weder durch Beschluss der Mitgliederversammlung noch durch Vereinsordnungen außerhalb der Satzung. Deswegen kommt der Satzungsgestaltung eine so große Bedeutung zu.
Abänderbare und unabänderbare Regelungen
Die folgende Übersicht zeigt, welche gesetzlichen Vorgaben des Vereinsrechts durch Satzung geändert werden können.
BGB-Vorschrift | Nicht gestaltbar | Gestaltbar |
§§ 21, 22 Ideal- und Wirtschaftverein | Vorgaben zur Eintragsfähigkeit einen wirtschaftlichen Vereins | |
§ 24 – Sitz | Verein muss einen Registersitz haben | |
§ 25 – Satzung | Für eingetragene Vereine Pflicht | |
§ 26 – Vorstand | Verein muss einen Vorstand haben, der vertretungsberechtigt ist | Zusammensetzung und Vertretungsberechtigung der Vorstandsmitglieder |
§ 27 Abs. 1 – Bestellung des Vorstands | Vorstand muss nicht durch die Mitgliederversammlung bestellt werden | |
§ 27 Abs. 2 – Abberufung des Vorstands | Muss jederzeit möglich sein | Kann auf wichtige Gründe beschränkt werden. |
§ 27 Abs. 3 S. 1 – für Vorstand gilt Auftragsrecht (§§ 664-670 BGB) | Rücktritt des Vorstands kann nicht einschränkt werden | Rechte und Pflichten des Vorstands können abweichend von §§ 664-670 BGB gestaltet werden. |
§ 27 Abs. 3 S. 2 – Vergütungsverbot für Vorstand | Vorstand kann vergütet werden | |
§ 28 – für die Beschlussfassung des Vorstands gelten die Regelungen für die Mitgliederversammlung | Satzung kann die Beschlussfassung im Vorstand weitgehend frei regeln. | |
§ 29 – Notvorstand | Satzung kann Notbestellung durch das Amtsgericht nicht ausschließen oder abändern | |
§ 30 – Besonderer Vertreter | Gilt nur bei entsprechender Satzungsregelung | Weitgehend frei gestaltbar |
§ 31 - Organhaftung | Nicht abänderbar | |
§ 31a – Haftungsfreistellung von ehrenamtlichen Organmitgliedern | Nicht abänderbar | |
§ 31b – Haftungsfreistellung von Vereinsmitgliedern | Nicht abänderbar | |
§ 32 Abs. 1 – Beschlussfassung der MV, Tagesordnung | Beschlussmehrheiten und Einladung mit Tagesordnung sind frei gestaltbar. | |
§ 32 Abs. 2 – virtuelle Versammlung | Kann abbedungen oder abgeändert werden | |
§ 32 Abs. 3 – schriftliche Beschlussfassung | Kann abbedungen oder abgeändert werden | |
§ 33 – Satzungsänderung | Zuständigkeit und Mehrheitserfordernisse sind weitgehend frei gestaltbar. | |
§ 34 – Stimmrechtsausschluss bei Geschäften mit dem Verein | Kann nicht ausgeschlossen werden; gilt auch für den Vorstand | Satzung kann den Personenkreis für das Stimmverbot erweitern (z. B. auf nahe Verwandte). |
§ 35 – Sonderrechte | Können nur mit Zustimmung des Mitglieds geändert werden | Verein kann Erteilung der Sonderrechte frei regeln. |
§ 36 - Einberufung der MV | Einberufung kann nicht ausgeschlossen werden | Satzung kann frei regeln, wann und durch wen eine Versammlung einberufen werden kann oder muss. |
§ 37 - Minderheitenbegehren | Kann nicht ausgeschlossen werden | Satzung kann das gesetzliche Quorum erhöhen, es muss aber unter 50 Prozent bleiben. |
BGB-Vorschrift | Gestaltbar | Nicht gestaltbar |
§ 38 Übertragbarkeit der Mitgliedschaft, Stimmrechts-übertragung | Kann frei geregelt werden, z. B. Stimmrechtsübertragung oder Übertragung der Mitgliedschaft | |
§ 39 Vereinsaustritt | Kann nicht ausgeschlossen werden, Frist nicht länger als zwei Jahre | Form der Austrittserklärung, Frist und Austrittszeitpunkt kann innerhalb dieser Vorgabe frei gestaltbar |
§ 41 Auflösung des Vereins | Auflösung nur durch Beschluss der MV | Mehrheit für Auflösungsbeschluss frei gestaltbar |
§ 42 Insolvenz | Nicht gestaltbar | |
§§ 43, 44 Entzug der Rechtsfähigkeit | Nicht gestaltbar | |
§ 45 Vermögensanfall | Satzung kann Anfallsberechtigte festlegen bzw. den Beschluss darüber regeln. | |
§ 46 Anfall an den Fiskus | Greift nur bei fehlender Satzungsregelung. | |
§§ 47 bis 53 Liquidation des Vereins | Nicht abänderbar | Satzung kann regeln, dass die Liquidation nicht durch den Vorstand erfolgt. |
§ 54 Vereine ohne Rechtspersönlichkeit | Nicht gestaltbar | Satzung regelt, ob ein Verein eingetragen werden soll |
§§ 55 bis 79 Vereinsregister | Nicht gestaltbar |
Die Grenzen der Satzungsautonomie
Die rechtliche Gestaltung kann aber nicht so weit gehen, dass die Rechtsform Verein in ihren Grundzügen berührt ist. Das heißt insbesondere:
- Mitgliederversammlung und Vorstand können als Organe nicht abgeschafft werden. Das bedeutet auch, dass die Einberufung der Mitgliederversammlung nicht unmöglich gemacht werden darf.
- Keinem Mitglied kann das Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht bei der Mitgliederversammlung entzogen werden.... total ausgehöhlt werden
- Der Vorstand muss als Vertretungsorgan klar definiert sein. Die Vertretung des Vereins in Rechtgeschäften kann ihm nicht entzogen werden.
Willensbildung über die Mitgliederversammlung muss erhalten bleiben
Vereinsautonomie bedeutet auch, dass die wesentlichen Grundlagen des Vereinslebens nicht der Willensbildung durch die Mitgliederversammlung entzogen werden dürfen. Vor allem ein weitgehender Fremdeinfluss ist ausgeschlossen. Entsprechende Satzungsregelungen sind dann unwirksam. Hier gilt insbesondere:
- Eine Regelung, dass die Satzung unabänderbar ist, ist nichtig.
- Die Kompetenz dazu muss bei der Mitgliederversammlung liegen oder – per Satzungsänderung – von ihr zurückgeholt werden können.
Wer hat das Recht zur Änderung der Satzung?
Insbesondere darf das Recht zur Änderung der Satzung nicht vollständig auf vereinsfremde Personen übertragen werden. Hier gilt der Grundsatz, dass die Mitglieder ihre eigenen Rechte zwar erheblich beschneiden können, das aber nicht grundsätzlich unveränderlich sein darf.
Besondere Gestaltungsfälle zur Einhegung der Mitgliedermitbestimmung
Satzungsregelungen, die lediglich die Vereinsorganisation erleichtern sollen, lassen sich rechtlich meist ohne weiteres umsetzen. Problematischer sind Gestaltungsfälle, in denen es typischerweise darum geht, den Kern des Vereins als Rechtsform, nämlich die Mitgliedermitbestimmung, zu umgehen. Das ist vor allem in zwei Fällen gewünscht:
- 1. Zwar soll der Verein eine größere Mitgliederzahl haben, aber die Mitbestimmung der Mitglieder zugunsten einer oder weniger Personen so weit wie möglich beschränkt werden.Die beiden Anwendungsfälle zur ...
- 2. Der Verein soll die Funktion einer Tochterrechtsform habe, also weit- gehend von außen gesteuert werden.... „Vereinssteuerung von außen“
So prüft das Vereinsregister die Satzungsvorschriften
Bei der Anmeldung zum Vereinsregister prüft das Registergericht, ob die gesetzlichen Mindestvorschriften eingehalten worden sind. Es prüft aber nicht, ob die weiteren Regelungen zweckmäßig, konsistent, praktikabel oder rechtlich zulässig sind. Es kommt deswegen recht häufig vor, dass Satzungsvorschriften in sich widersprüchlich oder unwirksam sind oder sogar gegen ein gesetzliches Verbot außerhalb des Vereinsrechts verstoßen.
Satzung konkret: Regelungen zur Satzungsänderung
Ein erster Regelungsbedarf besteht bei den Vorgaben zur Satzungsänderung selbst. § 33 BGB sieht für einfache Satzungsänderungen eine Mehrheit von drei Viertel der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigen Mitglieder vor. Das kann die Satzung ändern. Per Satzung kann die Mehrheit also sowohl verringert als auch erhöht werden.
Probleme bereitet das Mehrheitserfordernis bei Zweckänderungen. Hier verlangt § 33 BGB die Zustimmung aller Mitglieder und erlaubt lediglich, die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder schriftlich einzuholen.
Es handelt sich hier um eine strenge Mitgliederschutzklausel. Jedes Mitglied soll sich darauf verlassen können, dass der grundlegende Charakter des Vereins ohne seine Zustimmung nicht geändert werden kann. Gerade bei gemeinnützigen Vereinen ist das sehr problematisch, weil Änderungen des Satzungszwecks nicht selten aus steuerlichen Gründen erforderlich sind oder sogar vom Finanzamt verlangt werden.
Wichtig | Die Regelung für einfache Satzungsänderungen gilt nicht für Zweckänderungen, weil § 33 BGB hier eine separate Regelung enthält. Eine von der Einstimmigkeitsregelung des BGB abweichende Mehrheit muss also ausdrücklich in der Satzung geregelt sein.
Klausel zur Erleichterung der Änderung des Vereinszwecks
Die Satzung sollte die gesetzliche Vorgabe zur Zweckänderung unbedingt erleichtern:
Klausel / Änderung des Vereinszwecks |
So kann die Satzungsregelung aussehen |
Hier kann die Satzung das gleiche oder ein höheres Quorum als für einfache Satzungsänderung verlangen.
Klauseln zur Beschlussfassung über Satzungs- oder Zweckänderung
Neben der Mehrheit können auch andere Vorgaben für die Beschlussfassung zur Satzungsänderung – oder speziell zur Zweckänderung – getroffen werden, z. B.:
Klausel / Beschlussfassung über Satzungszweckänderung |
Eine Satzungsänderung kann nur auf einer gesonderten Mitgliederversammlung beschlossen werden. oder Eine Satzungsänderung kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. |
Dann sollte aber eine sog. Eventualeinberufung ergänzt werden, damit die Zweckänderung nicht mangels Teilnahme an der Versammlung scheitert:
Klausel / Eventualeinberufung zur Zweckänderung |
... nicht an der Teilnehmerzahl scheitern lassen |
Klausel zur Satzungsänderung auf Verlangen von Behörden
Sinnvoll ist insbesondere bei der Gründung des Vereins eine Vereinfachung der Satzungsänderung, wenn Finanzamt oder Registergericht das verlangen:
Klausel / Satzungsänderung auf Verlangen von Behörden |
... zur Satzungsänderung ermächtigen |
Verlagerung der Hoheit über Satzungsänderung auf den Vorstand
Das BGB ordnet die Satzungshoheit der Mitgliederversammlung zu. Das ist aber gestaltbar, soweit die Möglichkeit der Satzungsänderung der Mitgliederversammlung nicht völlig entzogen ist. So kann die Befugnis, die Satzung zu ändern, beim Vorstand liegen. Das ist zumindest dann möglich, wenn der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird:
Klausel / Vorstand ist für Satzungsänderung zuständig |
Für Satzungsänderungen ist der Vorstand zuständig. Das gilt auch für Änderungen des Satzungszwecks. Änderungen müssen der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. |
Wenn Satzungsänderungen erschwert werden sollen
Ausgeschlossen ist, die Satzung ganz unabänderbar zu machen. Eine „Ewigkeitsgarantie“ wie beim Stiftungsgeschäft ist beim Verein also nicht möglich.
Sind Gestaltungen gewünscht, die eine Änderung der Satzung möglichst erschweren sollen und so die Vorgaben der Gründungsmitglieder sichern, kann auch für einfache Satzungsänderungen die Einstimmigkeit verlangt werden. Für die Zweckänderung gilt das schon nach BGB:
Klausel / Änderung der Satzung nur bei Einstimmigkeit |
Änderungen der Satzung sind nur mit Zustimmung aller Mitglieder möglich. |
Gründungsmitglieder sollen Einfluss auf Satzungsänderungen bewahren
Weil das aus den o. g. Gründen oft nicht praktikabel ist, kann der Wille der Gründer auch über einen Zustimmungsvorbehalt durchgesetzt werden:
Klausel / Zustimmungsvorbehalte der Gründungsmitglieder |
Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der (bei der Mitgliederversammlung anwesenden) Gründungsmitglieder. |
Keine Satzungsänderung durch Dritte
Das Recht zur Satzungsänderung auf vereinsfremde Personen zu übertragen, ist grundsätzlich nicht möglich. Lediglich bei kirchennahen Vereinen hat die Rechtsprechung das als zulässig erachtet. Eine Beherrschung eines Vereins von außen ist also nicht über das Recht zur Satzungsänderung möglich. Aus dem gleichen Grund können Verbände nicht unmittelbar über die Satzungsgestaltung in die Organisation ihrer (eigenständigen) Mitgliedsvereine eingreifen. Denkbar ist lediglich, die Mitgliedschaft im Verband an bestimmte Satzungsregelungen zu knüpfen.
- In Teil 2 der Beitragsserie lernen Sie Satzungsklauseln zu den Themen Mitgliederrechte und -pflichten kennen.
AUSGABE: VB 3/2025, S. 14 · ID: 50314340