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UmsatzsteuerWann sind Schülerfirmen steuerbefreit?
| Gleich zwei Landesfinanzverwaltungen beschäftigen sich mit der steuerlichen Behandlung von Schülerfirmen. Schülerfirmen sind Übungsfirmen, in denen Jugendliche berufsrelevante Kompetenzen erwerben und berufspraktische Erfahrungen sammeln. Im Rahmen dieser Aktivitäten und des fachlichen Unterrichts werden von den Schülern auch Produkte und Dienstleistungen erstellt und vermarktet. |
Ertragsteuerlich behandelt die Finanzverwaltung Schülerfirmen als Zweckbetriebe, wenn der Jahresumsatz nicht über 45.000 Euro liegt. Umsatzsteuerlich kommt es darauf, ob die Schülerfirma rechtlich eigenständig ist oder dem Schulträger oder Schulförderverein zugeordnet ist. Hier gilt:
- Ist die Schülerfirma rechtlich unselbstständig und in die Organisationsstruktur der Schule integriert und wird dabei ökonomisches Handeln gelehrt, greift für die Umsätze die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG. Diese Umsätze werden dem Schulträger zugerechnet.
- Schulfördervereine sind eigenständige Unternehmer im Sinne des UStG. Unter den Voraussetzungen des § 19 UStG sind die Umsätze einer Schülerfirma unter der Trägerschaft eines Fördervereins steuerfrei. Ist der Förderverein mit der Schülerfirma im Rahmen des schulischen Unterrichts tätig, greift aber zudem die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG.
- Steuerlich ungünstiger ist es, wenn die Schülerfirma – z. B. als GbR – rechtlich eigenständig ist. Dann greift lediglich die Kleinunternehmerbefreiung.
Wichtig | Schülerprojekte, die ohne pädagogische Zielsetzung lediglich der Mittelerwirtschaftung dienen, sind nicht begünstigt (FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 21.02.2025, Abruf-Nr. 246750; LfSt Bayern, Schreiben vom 09.01.2025, Az. S 7107.2.1-37/24 St33, Abruf-Nr. 246751).
AUSGABE: VB 3/2025, S. 1 · ID: 50331519