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BetriebsausgabenabzugGemischt veranlasste Aufwendungen im Verein: So ermitteln Sie den Betriebsausgabenabzug

Abo-Inhalt28.03.20257 Min. Lesedauer

| Das FG Hamburg hat sich damit befasst, wie gemischt veranlasste Kosten in gemeinnützigen Einrichtungen aufzuteilen sind, um den als Betriebsausgaben abzugsfähigen Teil zu ermitteln. In dem Zusammenhang hat es die Rechtslage grundsätzlich dargestellt und geklärt, wie Leerstandszeiten zu behandeln sind. |

Der Fall vor dem FG Hamburg

Der Fall betraf einen Sportverein, der eine Schwimm- und eine Tennishalle betrieb. Die Hallen wurden im ideellen Bereich (Eigennutzung), im Zweckbetrieb (Vermietung mit Trainer bei der Schwimmhalle bzw. Vermietung an Mitglieder bei der Tennishalle) und im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Vermietung ohne Trainer bei der Schwimmhalle und Vermietung an Nichtmitglieder bei der Tennishalle) genutzt.

Um die jeweiligen tatsächlichen Nutzungszeiten der Tennishalle zu ermitteln, legte der Verein in Abstimmung mit dem Finanzamt die tatsächlichen Nutzungszeiten zweier Jahre zugrunde. So ergab sich eine durchschnittliche Quote, die der Verein der Aufteilung der Betriebskosten und der Abschreibungen auf die steuerlichen Bereiche zugrunde legte.

Strittig war aber die Zuordnung der Leerstandzeiten. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Leerstandszeiten seien nicht allein dem ideellen Bereich zuzuordnen. Es argumentierte, dass eine anteilige Berücksichtigung einer gewerblichen Mitveranlassung möglich sei, wenn objektivierbare zeitliche Abgrenzungsmerkmale vorhanden seien, um diese dem ideellen Bereich einerseits und dem wirtschaftlichen Bereich andererseits zuzuordnen. Für die Kosten des Leerstands seien aber gerade keine objektiven Abgrenzungsmerkmale vorhanden, sodass es bei der Berücksichtigung nur des primären Veranlassungszusammenhangs bleiben müsse. Diese Ansicht hätte dazu geführt, dass dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Schwimmhalle bzw. Tennishalle nur ein geringerer Anteil an den Betriebskosten zuzuordnen gewesen wäre. Der Verein dagegen verlangte einen höheren Betriebsaus-gabenabzug und ging vor Gericht .

Die Entscheidung des FG Hamburg

Das FG Hamburg hat dem Verein in Teilen Recht gegeben (FG Hamburg, Urteil vom 05.12.2024, Az. 5 K 125/23, Abruf-Nr. 246725).

So sind Kosten grundsätzlich aufzuteilen

Bei der Klärung der Frage, ob und wie die Kosten zwischen wirtschaftlichem und nichtwirtschaftlichem Bereich aufgeteilt werden können, hat das FG ausführlich die Entwicklung der Rechtsprechung und die Auffassung der Finanzverwaltung referiert. Grundsätzlich dürfen einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nur die Einnahmen und Ausgaben zugerechnet werden, die durch die Tätigkeit des Geschäftsbetriebs veranlasst sind (primärer Veranlassungszusammenhang). Nicht abgezogen werden dürfen dagegen Kosten, die auch ohne den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entstanden wären.

Im gemeinnützigen Sektor kann das zu einer unangemessenen Kostenzuordnung führen, weil viele Anlagen und Gebäude für den ideellen Bereich vorgehalten werden und nur nebenher – zur Erzielung zusätzlicher Einnahmen – im wirtschaftlichen Bereich genutzt werden. Damit käme es zu einer Überbesteuerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, weil ein anteiliger Kostenabzug nicht möglich wäre, bzw. nur die Kosten abzugsfähig wären, die direkt durch die wirtschaftliche Nutzung entstehen.

Beispiel

Nach dieser Logik könnten Energiekosten für den Betrieb einer Sporthalle abgezogen werden, weil sie direkt für die Nutzung anfallen. Dagegen wären die Abschreibungen auf die Baukosten nicht abzugsfähig, weil die Baukosten unabhängig von der anteiligen wirtschaftlichen Nutzung entstanden sind, d. h. ohnehin durch die ideelle Tätigkeit des Vereins anfallen.

Das sagt die bisherige Rechtsprechung zur Kostenaufteilung

Die Rechtsprechung hat deswegen das strenge Aufteilungsverbot revidiert. Die Aufwendungen sind danach nur dann insgesamt nicht abziehbar, wenn die ideellen und gewerblichen Beweggründe für die Aufwendungen mangels objektivierbarer Abgrenzungskriterien untrennbar ineinander verwoben sind (BFH, Urteil vom 15.01.2015, Az. I R 48/13, Abruf-Nr. 176202).

Beispiel

In dem Fall, der dem BFH vorlag, ging es um die Besteuerung der Werbeeinnahmen eines Sportvereins. Er machte geltend, dass die Kosten des Spielbetriebs (u. a. die Gehälter der Spieler) höher ausgefallen seien, um die Attraktivität des Vereins für die Werbepartner des Vereins zu erhalten und zu steigern und dadurch die Einnahmen aus dem Werbebetrieb zu erhöhen. In diesem Fall müsse eine teilweise Zuordnung von Aufwendungen des Sportbereichs zum Werbe- betrieb möglich sein.
Lösung: Der BFH ließ diese Argumentation gelten. Zwar seien die Kosten des Spielbetriebs primär durch diesen selbst veranlasst worden. Ausgaben eines Vereins (z. B. für Spieler, Trainer, Schiedsrichter) werden vorrangig getätigt, um die vom Verein bezweckte sportliche Betätigung zu organisieren und zu fördern und den mit den Vereinsmannschaften angestrebten sportlichen Erfolg zu erreichen. Trotzdem war in diesem Fall eine teilweise Zuordnung von Aufwendungen des Sportbereichs zum Werbebetrieb möglich.

Die Auffassung der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsauffassung übernommen (AEAO zu § 64 Abs. 1 AO, Nr. 4 bis 6). Danach gelten folgenden Grundsätze:

  • Bei der Ermittlung des Gewinns aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb werden zunächst diejenigen Betriebsausgaben berücksichtigt, die durch den Betrieb selbst veranlasst sind. Das sind Ausgaben, die dem Betrieb unmittelbar zuzuordnen sind, weil sie ohne den Betrieb nicht oder zumindest nicht in dieser Höhe angefallen wären.
  • Gemischt veranlasste Kosten, die sowohl durch die steuerfreie als auch durch die steuerpflichtige Tätigkeit veranlasst sind, sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs abzugsfähig, wenn sie ihren primären Anlass im steuerfreien Bereich haben.
  • Unabhängig von der primären Veranlassung ist ein anteiliger Betriebsausgabenabzug von gemischt veranlassten Aufwendungen (einschließlich Abschreibungen) zulässig, wenn ein objektiver Maßstab für die Aufteilung der Aufwendungen besteht. Einen solchen Maßstab können insbesondere die Nutzungszeiten darstellen.

Beispiele

Die Finanzverwaltung nennt als Beispiele für eine solche Kostenaufteilung:
  • Die „Greenfee“ (Platzgebühr) bei Golfvereinen. Aufteilungsmaßstab ist hier das Verhältnis der Nutzung der Golfanlage durch vereinsfremde Spieler zu den Golf spielenden Vereinsmitgliedern.
  • Bei gemeinnützigen Vereinen die Kosten, die mit Auftritten bei eigenen steuerpflichtigen Festveranstaltungen zusammenhängen. Dazu gehören z. B. Kosten für Notenmaterial, Uniformen und Verstärkeranlagen, die sowohl bei Auftritten, die unentgeltlich erfolgen oder Zweckbetriebe sind, als auch bei Auftritten im Rahmen eines eigenen steuerpflichtigen Betriebs eingesetzt werden. Aufteilungsmaßstab kann hier die Stundenzahl einschließlich der Proben sein.
  • Keine Aufteilungsmöglichkeit sieht die Finanzverwaltung dagegen für die Kosten bei Errichtung und Unterhaltung von Vereinsheimen, weil hier in der Regel ein objektiver Aufteilungsmaßstab fehlt.

FG Hamburg: Keine Einbeziehung der Leerstandszeiten

Nach diesen Maßstäben hat das FG Hamburg auch die Leerstandszeiten bei den Sporthallen behandelt. Aufteilungsmaßstab ist regelmäßig die tatsächliche Nutzungszeit ohne Einbeziehung von Leerstandszeiten. Anders als das Finanzamt sah das FG hier keine untrennbare Verflechtung von ideellem und wirtschaftlichem Bereich. Aufgeteilt werden insgesamt die Aufwendungen für die Tennis- und die Schwimmhalle. Sie sind sowohl durch den ideellen Bereich als auch durch den Zweckbetrieb und den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb veranlasst. Eine Aufteilung nach Zeitanteilen ist hier nach Auffassung des FG sachgerecht und auch möglich. Eine noch genauere Trennung ist dagegen nicht erforderlich.

Die Aufteilung im Hamburger Fall

Für die Ermittlung der anteiligen Nutzungszeiten hatte der Verein die tatsächlichen Stundenzahlen für 2015 und 2016 zugrunde gelegt. Die Leerstandszeiten bezog er bei der Berechnung der anteiligen Nutzung nicht mit ein.

Nutzungszeit der TennishalleNutzungszeit 2015 und 2016 in Std.Anteil in Prozent tatsächliche Nutzung
Eigennutzung (ideeller Bereich)

272

36,07

Vermietung an Mitglieder (Zweckbetrieb)

349

46,29

Vermietung an Nichtmitglieder (wGb)

133

17,64

Summe tatsächliche Nutzungszeiten

754

100,00

Leerstand

276

Summe inkl. Leerstand

1.030

Das Finanzamt wollte dagegen die Leerstandszeiten bei der Ermittlung der Nutzungsquoten berücksichtigen und kam zu einer geringeren Quote für den anteiligen Betriebsausgabenabzug im steuerpflichtigen Bereich.

Nutzungszeit der TennishalleNutzungszeit 2015 und 2016 in Std.Anteil in Prozent tatsächliche Nutzung
Eigennutzung (ideeller Bereich)

272

26,41

Vermietung an Mitglieder (Zweckbetrieb)

349

33,88

Vermietung an Nichtmitglieder (wGb)

133

12,91

Summe tatsächliche Nutzungszeiten

754

100,00

Leerstand

276

26,80

Summe inkl. Leerstand

1.030

100,00

Das FG bestätigte die Berechnung des Vereins. Die Leerstandzeiten bleiben außer Ansatz.

Gilt das auch umsatzsteuerlich?

Im Fall vor dem FG Hamburg ging es um die ertragsteuerliche Zuordnung der Betriebsausgaben. Das Gleiche gilt aber auch für den anteiligen Vorsteuerabzug. Das hat der BFH in einem ähnlichen Fall detailliert geklärt. Er kam bzgl. des anteiligen Vorsteuerabzugs bei einer Sporthalle zum gleichen Ergebnis. Hier ging es um die zeitanteilige Nutzung für umsatzsteuerfreie Umsätze (Schulbetrieb) und die steuerpflichtige Vermietung. Auch hier stellte der BFH (Urteil vom 26.04.2018, Az. V R 23/16, Abruf-Nr. 204244) fest, dass

  • eine Aufteilung nach Zeitanteilen sachgerecht ist und
  • Leerstandszeiten nicht berücksichtigt werden.

Er traf aber für die Ermittlung der Nutzungszeiten eine zusätzliche Klarstellung: Zugrunde gelegt werden muss für die Ermittlung der Leerstandszeiten die realistisch erreichbare Auslastung der Sporthalle pro Woche. Es dürfen also nur Zeiten angesetzt werden, in denen eine Vermietung bzw. Eigennutzung tatsächlich erfolgen kann. Tages- und Wochenzeiten, zu denen eine Vermietung regelmäßig nicht möglich ist, müssen herausgerechnet werden.

AUSGABE: VB 4/2025, S. 3 · ID: 50364930

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