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ÜbungsleiterfreibetragSo funktionieren Verlustabzug und Aufwandsersatz bei Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag

Abo-Inhalt04.02.20252864 Min. Lesedauer

| Wird zusätzlich zum Übungsleiter- oder Ehrenamtsfreibetrag ein Aufwandsersatz (z. B. für Reisekosten) gezahlt, stellt sich die Frage, ob dieser steuerfrei bleibt, bzw. wie weit hier ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug möglich ist. Unser Beitrag klärt die rechtlichen Grundlagen und typische Fallkonstellationen. |

Grundbedingung: Liegen steuerpflichtige Einnahmen vor?

Durch den Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag werden Einnahmen steuerfrei gestellt, die sonst einkommensteuerpflichtig wären. Die Frage ist beim Abzug von Aufwendungen, die mit den Tätigkeiten in Zusammenhang stehen also zunächst, ob überhaupt steuerpflichtige Einnahmen erzielt wurden.

Wenn die Aufwendungen die Einnahmen übersteigen

Überschreiten die Aufwendungen, die durch die Tätigkeit entstehen, erkennbar die Vergütungen, entstehen keine steuerpflichtigen Einnahmen – und die Frage nach der Anwendung der Freibeträge stellt sich nicht.

Beispiel

Die Fahrtkosten, die einem Trainer für Fahrten zu Trainings- und Wettkampfeinsätzen entstehen, sind höher als seine Vergütung. Folge: Es entstehen keine einkommensteuerpflichtigen Einnahmen.

Wichtig | Es muss aber – mindestens überschlägig – der Nachweis geführt werden, dass die Aufwendungen in der Höhe tatsächlich angefallen sind. Bei Reisekosten ist dafür eine Aufstellung der Tage und Strecken ausreichend.

Praxistipp | Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag sind Steuerfreibeträge, keine Aufwandspauschalen. Entstehen nach Abzug der angefallenen Kosten keine Überschüsse, kommen die Freibeträge also nicht zum Ansatz und können für andere begünstigte Tätigkeiten genutzt werden.

Was rechnet alles zu den „steuerpflichtigen Einkünften“?

Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören grundsätzlich nicht nur Einnahmen in Geld (auch „Aufwandsentschädigungen“), sondern auch andere Bezüge und Vorteile in Geldeswert (Sachzuwendungen), wenn sie als Gegenleistung für eine berufliche Tätigkeit gewährt werden.

Hierzu können z. B. die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Fahrzeugen zu privaten Zwecken, Eintrittskarten für den Besuch von Theatern, Konzerten oder Sportveranstaltungen, Rabatte gehören.

Wann der Verlustabzug in Frage kommt

Übersteigen die Aufwendungen für die Tätigkeit die Einnahmen, ist eine Verlustverrechnung mit positiven Einkünften aus anderen Tätigkeiten möglich.

§ 3 Nr. 26 S. 2 bzw. § 3 Nr. 26a S. 3 EStG regelt dazu

Überschreiten die Einnahmen (…) den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

Die Rechtsprechung hat dazu klargestellt, dass ein Verlustabzug nicht nur möglich ist, wenn der Freibetrag voll ausgeschöpft wurde. Verluste sind also abzugsfähig (verrechenbar), wenn sie höher sind als die gezahlte (steuerfreie) Vergütung (BFH, Urteil vom 20.12.2017, Az. III R 23/15, Abruf-Nr. 200590). Dieser Auffassung hat sich auch die Finanzverwaltung angeschlossen (R 3.26 Abs. 9 LStR).

Wann der Arbeitnehmer-Pauschbetrag genutzt werden kann

Handelt es sich bei der Tätigkeit um eine abhängige Beschäftigung, können die Werbungskosten auch über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a S. 1 Nr. 1 b EStG) in Höhe von 1.230 Euro angesetzt werden. Das hat den Vorteil, dass keine Einzelnachweise benötigt werden. Sinnvoll ist das immer dann, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind als der Pauschbetrag.

Zugleich müssen aber die Werbungskosten höher sein als die bezogene Vergütung. Sonst können sie bei Nutzung der Freibeträge nicht geltend gemacht werden. Hier liegt ein weiterer Vorteil des Arbeitnehmer-Pauschbetrags: Mit 1.230 Euro liegt er über der Ehrenamtspauschale, erlaubt also regelmäßig einen Werbungskostenabzug. Das gleiche gilt für den Übungsleiterfreibetrag, wenn die Vergütung nicht höher ist als 1.230 Euro.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag greift auch dann in voller Höhe, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über das ganze Jahr bestand. Er kann aber nur einmal pro Person – also für alle Arbeitsverhältnisse – genutzt werden. Hat der Ehrenamtler also einen Hauptberuf, wird der Pauschbetrag dort angerechnet. Das geschieht bereits automatisch beim Lohnsteuerabzug, d. h. der Pauschbetrag ist bei den Lohnsteuerklassen schon berücksichtigt.

Beispiel

Ein Student (ohne weitere steuerpflichtige Einnahmen) gibt für einen gemeinnützigen Verein Nachhilfeunterricht für Schüler und erhält dafür 2.800 Euro im Jahr. Für Unterrichtsmaterial und Fahrtkosten fallen insgesamt 300 Euro an. Statt des Werbungskostenabzugs nutzt er den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 Euro). Steuerlich spielt das zwar keine unmittelbare Rolle, weil die Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen. Er kann aber den nicht ausgeschöpften Freibetrag (2.800 Euro ./. 1.230 Euro = 1.570,00 Euro) für andere begünstigte Einnahmen nutzen.

Keine Verlustverrechnung bei Liebhaberei

Wie auch sonst beim Verlustabzug gilt aber, dass keine Liebhaberei vorliegen darf. Der Übungsleiter muss die nebenberufliche Tätigkeit also mit der Absicht ausüben, einen Totalgewinn oder -überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen. Andernfalls wären die daraus stammenden Einnahmen nicht steuerbar und die damit zusammenhängenden Aufwendungen nicht mit anderen Einkünften verrechenbar.

Nach Auffassung des BayLfSt muss das Finanzamt grundsätzlich die Einkünfteerzielungsabsicht prüfen, wenn sich aus der Tätigkeit nach Abzug der Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben ein Verlust ergibt, der mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden soll (Schreiben des BayLfSt „Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten im Sinne des § 3 Nr. 26/26a EStG“, Stand März 2021, Seite 17, Abruf-Nr. 246123).

Wichtig | Ein typischer Fall für Liebhaberei liegt nach Auffassung des BFH vor, wenn die Fahrtkosten die Vergütung regelmäßig übersteigen (BFH, Urteil vom 20.11.2018, Az. VIII R 17/16, Abruf-Nr. 208619). Gerade Fahrtkosten dürften aber die häufigsten Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sein, die ein Übungsleiter geltend machen kann. Sind diese regelmäßig höher als die Einnahmen und entsteht dauerhaft kein Überschuss, kann das Finanzamt zu Recht den Verlustabzug verweigern.

Praxistipps |

  • Es werden also vor allem unregelmäßige hohe Ausgaben in einzelnen Jahren sein, die einen Verlustabzug erlauben. Das wäre z. B. bei einmaligen Anschaffungen der Fall. Darunter fallen z. B. Ausgaben für Sportkleidung oder Sportgeräte.
  • Ebenfalls in Frage kommen „Anlaufverluste“. Das gilt insbesondere dann, wenn zu Beginn der Tätigkeit Anschaffungen gemacht werden, die später in diesem Umfang nicht wieder anfallen.
  • Dass die Tätigkeit zeitlich beschränkt ist, spricht nicht gegen das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht. Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit sind auch dann steuerpflichtig, wenn die Tätigkeit vorübergehender Art ist. Das entschied der BFH bei einem Fußballtrainer, dessen Beschäftigung von vornherein auf drei Jahre beschränkt war (BFH, Urteil vom 13.05.1993, Az. IV R 131/92).

Was ist eigentlich „Aufwandsersatz“?

Zahlungen an Ehrenamtler können ein reiner Aufwandsersatz sein – und steuerfrei belassen werden. Das gilt aber nur für solche Zahlungen, die dazu bestimmt sind, Aufwendungen abzugelten, die steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar wären.

Eine steuerfreie Aufwandsentschädigung liegt deshalb nicht vor, wenn eine „Entschädigung“ für Verdienstausfall oder Zeitverlust oder zur Abgeltung eines Haftungsrisikos gezahlt wird oder der Empfänger gar keinen oder keinen so hohen Aufwand hatte. Der Begriff „Aufwandsentschädigung“ ist hier problematisch, weil dabei unklar bleibt, ob es sich um den Ersatz tatsächlicher Aufwendungen handelt oder um Vergütungen für Arbeitskraft und -zeit.

Da es sich beim Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag um keine Aufwandspauschale, sondern um einen Einkommensteuerfreibetrag handelt, können zusätzliche Zahlungen geleistet werden, die nach den allgemeinen Regelungen steuerfrei sind. Das sind insbesondere für

  • die Erstattung von Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen für Arbeitnehmer (§ 3 Nr. 16 EStG),
  • durchlaufende Gelder und Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG – z. B. Porto, Telefon, Schreibmaterial) und
  • den Werbungskosten-Pauschbetrag für Arbeitnehmer (§ 9a S. 1 Nr. 1a EStG).

Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung und Übernachtungsaufwand können also neben den Freibeträgen steuerfrei ersetzt werden. Ein höherer Betrag als 3.000 bzw. 840 Euro pro Kalenderjahr kann aber grundsätzlich nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden, wenn ein entsprechender Aufwand in voller Höhe konkret nachgewiesen wird (Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14/2611, 16.04.2008).

Arbeitnehmer und Selbstständige werden anders behandelt

Bei der Kombination verschiedener Steuerbefreiungsvorschriften ist unbedingt darauf zu achten, dass die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen teilweise nur für Arbeitnehmer gelten. Bei selbstständig Tätigen kann die steuerliche Behandlung also anders aussehen.

Praxistipp | Überschreiten die Vergütungen die Freibeträge nicht, spielt es steuerlich und sozialversicherungsrechtlich keine Rolle, ob die Tätigkeit abhängig (Arbeitsverhältnis) oder selbstständig ausgeübt wird. Im Zweifel empfiehlt es sich also, die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung zu behandeln, weil dann die o. g. Zahlungen in jedem Fall steuerfrei sind und nicht – soweit möglich – als Werbungskosten oder Betriebsausgaben behandelt werden müssen.

Wichtig | Beachtet werden muss dabei aber, dass eventuelle Abgabenpflichten dann beim Arbeitgeber liegen. Um keine Nachzahlung zu riskieren, sollte sich die gemeinnützige Einrichtung dann eine Erklärung geben lassen, dass die Freibeträge nicht schon anderswo ausgeschöpft werden.

Beispiel

Der Trainer der Seniorenmannschaft in einem Sportverein erhält einen monatlichen Betrag von 250 Euro und für die Fahrten mit seinem eigenen Pkw zu den Auswärtsspielen einen Betrag von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer.

Folge: Der monatliche Betrag von 250 Euro ist als sog. Übungsleiterpauschale steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG, der Fahrtkostenersatz ist steuerfreier Reisekostenersatz nach § 3 Nr. 16 EStG.

Wichtig | Die Regelung des § 3 Nr. 16 EStG gilt nur für Arbeitnehmer. Der Trainer kann aber grundsätzlich als solcher behandelt werden, wenn er insgesamt nicht mehr als 3.000 Euro pro Jahr erhält. Sind die Vergütungen höher, greift der Freibetrag zwar ebenfalls. Für die darüber hinaus bezahlten Beträge muss aber geklärt werden, ob sie lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sind.

Aufwandsersatz bei Selbstständigen

Auch Freiberufler und Selbstständige dürfen berufliche Fahrtkosten in der Steuererklärung absetzen. In diesem Fall handelt es sich bei den beruflich veranlassten Fahrten um Betriebsausgaben, die vom Einkommen aus selbstständiger Arbeit steuerlich absetzbar sind.

Erstattet der Auftraggeber Reisekosten und andere Aufwendungen, ist diese Erstattung zunächst eine Betriebseinnahme (§ 8 Abs. 1 EStG). Die getätigten Aufwendungen sind dann Betriebsausgaben, die der Selbstständige gewinnmindernd geltend machen kann. Hier müssen zwei Fälle unterschieden werden:

  • 1. Die Einnahmen fallen vollständig unter die Freibeträge.
  • 2. Nur ein Teil der Einnahmen ist steuerbefreit, d. h. die Gesamteinnahmen sind höher als die Freibeträge.

1. Einnahmen fallen vollständig unter die Freibeträge

Grundsätzlich unproblematisch ist das, wenn die Einnahmen nach Abzug der Betriebsausgaben unter den Freibeträgen bleiben.

Beispiel

Ein Arzt hält nebenberuflich Vorträge für gemeinnützige Selbsthilfevereine im Gesundheitsbereich. Dafür erhält er Honorare von insgesamt unter 3.000 Euro im Jahr. Zusätzlich berechnet er Fahrt- und Übernachtungskosten.

In seiner Steuererklärung (Anlage EÜR) deklariert er die Einkünfte. Dazu zählen auch die erstatteten Reisekosten. Die Reisekosten macht er als Betriebsausgaben geltend. Die Honorare trägt er als steuerfreie Einnahmen (Übungsleiterfreibetrag) in Zeile 78 des Formulars ein. In der Summe entstehen also keine steuerpflichtigen Einkünfte.

2. Einnahmen sind höher als die Freibeträge

Sind die Einnahmen bei einem Selbstständigen höher als die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale, greifen die Freibeträge grundsätzlich ebenfalls.

Die Frage ist dann aber, in welchem Umfang die Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn diese sowohl für den begünstigten als auch für den nicht begünstigten Teil der Einnahmen anfallen.

Beispiel

Eine Lehrkraft ist für verschiedene Auftraggeber tätig. Insgesamt übt sie die Lehrtätigkeiten aber noch nebenberuflich aus (= durchschnittlich nicht mehr als 14 Stunden pro Woche). Sie hat daraus Einnahmen von 20.000 Euro im Jahr. Aus der Tätigkeit macht sie verschiedene Betriebsausgaben (wie Reisekosten, Telefon und Büromaterial) in Höhe von insgesamt 4.000 Euro geltend.

Hier gilt die Regelung des § 3c Abs. 1 EStG. Danach dürfen Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Die Finanzverwaltung verweigert hier teils mit Verweis auf eine einschlägige Verwaltungsregelung (Einkommensteuer-Hinweise 2023, H 3c) den Abzug der Freibeträge. Nach dieser Regelung kommt eine Aufteilung der Ausgaben in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil nach dem Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Einnahmen nicht in Betracht. Die Begründung lautet, dass die erstatteten Ausgaben den Steuerpflichtigen nicht belasten und seine steuerpflichtigen Einkünfte daher auch nicht mindern dürfen.

Praxistipp | Das hat der BFH aber anders gesehen: Die Einschränkung „soweit” in § 3c Abs. 1 EStG besagt, dass bei Aufwendungen, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang sowohl mit steuerpflichtigen als auch mit steuerfreien Einnahmen stehen, eine Aufteilung vorzunehmen ist („Aufteilungsgebot”). Dabei richtet sich der nicht abziehbare Teil nach dem Verhältnis, in dem die steuerfreien zu den gesamten Einnahmen stehen, die der Steuerpflichtige aus einer Tätigkeit bezogen hat (BFH, Urteil vom 20.11.2018, Az. VIII R 17/16, Abruf-Nr. 208619).

Eine direkte Zuordnung der Aufwendungen zu den steuerbefreiten bzw. -pflichtigen Umsätzen wird dabei regelmäßig nicht möglich sein, weil ja grundsätzlich alle Einnahmen bis zur Freibetragsgrenze steuerfrei sind. Praktikabel wird also nur eine Aufteilung im Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Einnahmen sein.

Fortführung des Beispiels

Im o. g. Beispiel betragen die Aufwendungen 20 Prozent der Einnahmen (4.000 : 20.000). Es müssten also 600 Euro (20 Prozent von 3.000 Euro) den steuerfreien Einnahmen zugerechnet werden und wären nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der Freibetrag wird aber voll steuermindernd angerechnet.

Fazit | Für Aufwandsersatz, der zusätzlich zum Ehrenamts- oder Übungsleiterfreibetrag gezahlt wird, gelten unterschiedliche Regelungen bei abhängig Beschäftigten und Selbstständigen. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sind aber alle Einnahmen aus der Tätigkeit grundsätzlich steuerfrei.

AUSGABE: VB 2/2025, S. 8 · ID: 50303104

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