Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Feb. 2025 abgeschlossen.
UmsatzsteuerKostenteilungsgemeinschaft: BFH erweitert Anwendungsbereich
| Auch Verwaltungsleistungen, die ein Verband für seine Mitglieder erbringt, können nach § 4 Nr. 29 UStG steuerbefreit sein. Wann das der Fall ist, hat der BFH entschieden. |
Hintergrund | § 4 Nr. 29 UStG ermöglicht es selbstständigen Personenzusammenschlüssen, unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit zu werden. Dazu müssen die Mitglieder nicht steuerbare, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten ausüben oder steuerfreie Leistungen erbringen. Die Leistungen des Zusammenschlusses müssen unmittelbar für die begünstigten Zwecke der Mitglieder verwendet werden, und es darf keine Wettbewerbsverzerrung entstehen.
Die Finanzverwaltung ist dabei der Ansicht, dass Tätigkeiten, die lediglich mittelbar der Ausführung von nicht steuerbaren oder steuerfreien Umsätzen der Mitglieder dienen oder von den Mitgliedern für solche bezogen werden (z. B. allgemeine Verwaltungsleistungen), nicht unter die Befreiung fallen, weil sie diese allenfalls fördern und nicht dem begünstigten Zweck als solchem dienen (BMF, Schreiben vom 19.07.2022, Az. III C 3 – S 7189/20/10001 :001, Abruf-Nr. 230404). Dagegen hat sich jetzt der BFH positioniert. Er hat klargestellt, dass Geschäftsführungsleistungen eines Mitglieds an die Gemeinschaft nicht automatisch zu steuerpflichtigen Leistungen der Gemeinschaft an ihre Mitglieder führen (BFH, Beschluss vom 04.09.2024, Az. XI R 37/21, Abruf-Nr. 245807).
AUSGABE: VB 2/2025, S. 2 · ID: 50300666