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ZuwendungenOLG Frankfurt: Insolvenzverwalter kann Bußgelder nicht vom Verein zurückfordern

Abo-Inhalt04.02.2025142 Min. Lesedauer

| Die Zahlung einer Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens kann insolvenzrechtlich angefochten werden. Dieser Anspruch richtet sich aber nicht an die gemeinnützige Einrichtung, die die Geldbuße erhalten hat. Das hat das OLG Frankfurt in einem Insolvenzfall entschieden, bei dem der Schuldner zuvor eine Geldauflage bei Einstellung eines Strafverfahrens gegen ihn in Höhe von 100.000 Euro an das Land Hessen und drei gemeinnützige Vereine gezahlt hatte. |

Gezahlte Geldauflagen sind zwar nach Auffassung des OLG insolvenzrechtlich anfechtbar. Damit besteht ein Rückgewähranspruch. Dieser Anspruch richtet sich an das Land, nicht an die Vereine. Eine insolvenzrechtlich relevante Rechtsbeziehung besteht nämlich nur zwischen dem Angeklagten eines Strafverfahrens und der Strafjustiz des Landes (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.01.2025, Az. 4 U 137/23, Abruf-Nr. 246094).

Wichtig | Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Revision zugelassen, da die Rechtslage hinsichtlich der Möglichkeit der Insolvenzanfechtung von Geldauflagen unklar sei.

AUSGABE: VB 2/2025, S. 1 · ID: 50300662

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