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PraxisfallSatzungsänderung mit Vorstandswahl
| Satzungsänderungen werden erst mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam. Deswegen kann eine Änderung der Satzungsklausel zur Vorstandsbildung mit anschließender Vorstandswahl problematisch sein. |
Frage: Nach alter Satzungsregelung besteht der Vorstand aus drei Mitgliedern, von denen der erste und zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Der zweite Vorsitzende ist zurückgetreten. Diese Gelegenheit möchten wir nutzen, um die Zusammensetzung des Vorstands zu ändern. Nach neuer Satzung soll es drei gleichberechtigte Vorstandsmitglieder ohne Amtsbezeichnung geben, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Können wir Neuwahl und Satzungsänderung in einem Zug durchführen?
Antwort: Sie müssen beachten, dass der vertretungsberechtige Vorstand die Anmeldung zum Vereinsregister vornehmen muss. Deswegen brauchen Sie eine Zwischenlösung.
Satzungsänderung wird erst mit Eintragung wirksam
Anders als Wahl und Rücktritt des Vorstands wird eine Satzungsänderung nicht sofort, sondern erst mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam. Herrschende Rechtspraxis ist aber, dass auf Basis einer Satzungsänderung bereits Beschlüsse möglich sind. Allerdings werden diese Beschlüsse erst mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam. In Ihrem Fall bedeutet das, dass Sie zwar nach dem Beschluss über die Änderung der Vorstandszusammensetzung den Vorstand wählen können. Seine Amtszeit beginnt aber erst, wenn die Satzungsänderung im Vereinsregister eingetragen ist.
Wirksam bestellter Vorstand muss sich anmelden
Die Anmeldung zum Vereinsregister muss durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl erfolgen. Das kann und muss der neue Vorstand tun, weil er ja schon mit der Bestellung im Amt ist. Die Eintragung im Vereinsregister hat hier nur eine rechtsbekundende, keine rechtserzeugende Wirkung. In Ihrem Fall führt das zu einem Problem. Der neue Vorstand ist noch nicht im Amt, weil das die Eintragung der Satzungsänderung voraussetzt. Der alte ist nicht mehr vertretungsfähig, weil ein dafür erforderliches Mitglied fehlt.
Dennoch können Sie Satzungsänderung und Neuwahl des Vorstands in der gleichen Mitgliederversammlung vornehmen. Das erfordert lediglich eine Übergangslösung bei der Bestellung des Vorstands. Gehen Sie wie folgt vor:
- Zunächst bestellen Sie den Vorstand nach alter Satzungsregelung. Hier würde es genügen, wenn Sie einen der künftigen Kandidaten in das vakante Amt nachwählen. Die Amtszeit dieses Vorstands befristen Sie bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Satzungsänderung.
- Dann beschließen Sie die Satzungsänderung.
- Schließlich wählen Sie den Vorstand in neuer Zusammensetzung und legen den Beginn seiner Amtszeit auf den Zeitpunkt der Eintragung der Satzungsänderung ins Vereinsregister fest. Ist die erfolgt, kann sich der neue Vorstand zum Register anmelden.
AUSGABE: VB 7/2023, S. 20 · ID: 49575916