FeedbackAbschluss-Umfrage
VBVereinsBrief

ZweckbetriebeMitarbeiterkantinen in Krankenhäusern sind nicht begünstigt

Abo-Inhalt03.07.2023528 Min. Lesedauer

| Mitarbeiterkantinen und ähnliche Verpflegungseinrichtungen für die Belegschaft in gemeinnützigen Krankenhäusern sind kein Zweckbetrieb. Insbesondere sind sie kein (unselbstständiger) Bestandteil des Zweckbetriebs Krankenhaus i. S. v. § 67 AO. Diese Auffassung vertritt das FG Münster. |

Nach § 67 AO gehören zu den Krankenhäusern alle „Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Patienten untergebracht und verpflegt werden können“. Der Zweckbetrieb Krankenhaus umfasst entsprechend alle Einnahmen und Ausgaben, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses zusammenhängen. Nicht dazu gehört die Beköstigung der Mitarbeiter. Es handelt sich dabei weder um unmittelbare ärztliche oder pflegerische noch um typischerweise von einem Krankenhaus gegenüber seinen Patienten erbrachte Leistungen. Ein „ausreichender Zusammenhang“ mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Mitarbeiter auch in den Pausen bei Bedarf ständig abrufbar und damit unverzüglich verfügbar sein müssten. Außerdem gehört zur Krankenhausbelegschaft auch eine Vielzahl von nicht-medizinischen Mitarbeitern.

Mitarbeiterkantinen sind – so das FG – auch keine Selbstversorgungsbetriebe i. S. v. § 68 Nr. 2 Buchst. b AO. Die Krankenhäuser sind nämlich nicht auf die Leistungen der Mitarbeiterkantinen angewiesen, um ihren Versorgungsauftrag zu erfüllen (FG Münster, Urteil vom 23.03.2023, Az. 5 K 2867/20 U, Abruf-Nr. 235558).

AUSGABE: VB 7/2023, S. 2 · ID: 49581260

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2023

Bildrechte