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ZweckbetriebeKonkurrentenklage bei Handelsbetrieben: BFH nennt Kriterien
| Ein gewerblicher Anbieter kann mit einer Konkurrentenklage vom Finanzamt verlangen, den Zweckbetrieb einer gemeinnützigen Organisation als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einzustufen, wenn ihm durch die Steuerbegünstigung Wettbewerbsnachteile entstehen. In der Regel ist das wegen des ermäßigten Umsatzsteuersatzes der Fall. Welche Kriterien für Handelsbetriebe gelten, hat der BFH jetzt am Beispiel eines Vereins geklärt, der Hilfsmittel für Blinde vertrieb. |
Für die Zulässigkeit einer Konkurrentenklage muss der Wettbewerber demnach das Konkurrenzverhältnis und die Wettbewerbsrelevanz einer Nichtbesteuerung darlegen. Dafür muss er
- detaillierte Angaben zum Wettbewerbsverhältnis in Bezug auf Kundenkreis und Güterangebot machen sowie
- zu den Auswirkungen einer Nichtbesteuerung (z. B. Verdrängungseffekt durch günstigere Preise).
Dabei ist der erforderlichen Wettbewerbsrelevanz Genüge getan, wenn der Konkurrent darstellen kann, dass er auf demselben räumlichen und sachlichen Markt tätig ist, er also das gleiche Einzugsgebiet hat und (teilweise) die gleichen Produkte anbietet. Im Fall des Internethandels ist der räumliche Markt dabei grundsätzlich derselbe (BFH, Urteil vom 17.11.2022, Az. V R 12/20, Abruf-Nr. 233537).
AUSGABE: VB 4/2023, S. 2 · ID: 49264273