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VereinsrechtFakultative Vereinsorgane (Teil 3): Der Rechnungsprüfer
| Vereine sind in der rechtlichen Ausgestaltung eine außerordentlich flexible Rechtsform. Das gilt nicht nur für Mitgliederversammlung und Vorstand als Pflichtorgane. Es können weitere Organe dazu genommen werden, die die unterschiedlichsten Aufgaben übernehmen können. Man spricht hier von fakultativen Vereinsorganen. Für diese sind allein die Satzungsregelungen des Vereins ausschlaggebend. In Teil 3 nimmt VB den Rechnungsprüfer unter die Lupe. |
Wer prüft die Vermögensverwaltung des Vorstands?
Das Vereinsrecht kennt keine allgemeine Pflichtprüfung der Vermögensverwaltung des Vorstands in der Form einer jährlichen Rechnungsprüfung. Die Satzung kann aber vorsehen, dass sie regelmäßig erfolgt und dass dafür Mitglieder oder Dritte als Vereinsorgane bestellt werden. Sie werden in der Praxis als Kassenprüfer, Rechnungsprüfer oder Revisoren bezeichnet.
In der Regel werden Mitglieder als Rechnungsprüfer bestellt. Die einzige Vorgabe, die dann gilt, ist, dass sie nicht Mitglied des Organs sein dürfen, das sie prüfen. Ein Kassenprüfer darf also nicht gleichzeitig auch dem Vorstand angehören.
Rechnungsprüfer hat keine Organstellung
Eine gesetzliche Grundlage (BGB) für die Kassenprüfung bzw. für das Amt des Kassenprüfers gibt es nicht. Die rechtliche Grundlage für die Kassenprüfung kann sich deshalb ergeben aus
- der Satzung,
- durch mehrjährige Praxis (Vereinsherkommen) oder
- einem Beschluss der Mitgliederversammlung.
Ein Verein kann auf die Kassenprüfung grundsätzlich auch verzichten, wenn sich aus diesen Vorgaben keine entsprechende Verpflichtung ableiten lässt. Eine spezielle rechtliche Grundlage ist aber für eine Rechnungsprüfung nicht erforderlich. Das Recht dazu ergibt sich nämlich aus der allgemeinen Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Vorstands.
Mitgliederversammlung delegiert Prüfrecht an einzelne Person
Des Kassenprüfers bedarf es deshalb, weil die Mitgliederversammlung insbesondere die zahlenmäßigen Aufstellungen und Belege in aller Regel nicht prüfen kann. Sie kann dafür – auch ohne Satzungsgrundlage – Personen bestellen, die das übernehmen. Die Mitgliederversammlung delegiert also ihr Prüfrecht an einzelne Personen. Diese sind dann kein eigenes Vereinsorgan, sondern Unterorgan der Mitgliederversammlung und ausschließlich ihr verpflichtet.
Mitgliederversammlung kann Vorgaben machen
Die Mitgliederversammlung kann dann Vorgaben dazu machen, wie die Prüfung erfolgen muss. Da ihr Auskunftsrecht grundsätzlich unbeschränkt ist, gilt das auch für den Umfang der Rechnungsprüfung. Denkbar ist aber auch, dass eine Prüfung nicht im jährlichen Turnus erfolgt, sondern nur im Sonderfall oder punktuell (z. B. bezogen auf die Verwendung von Fördermitteln oder Spenden).
Welche Satzungsregelungen sind sinnvoll?
Daraus folgt, dass die Satzung keine Regelungen zum Prüfumfang enthalten muss. Wenn doch, dann können sie ihn lediglich beschränken und müssen ihn nicht erst konstituieren, weil er grundsätzlich unbeschränkt ist. Satzungsregelungen sind also vor allem insoweit sinnvoll, als sie den Umfang der Rechnungsprüfung beschränken oder den Ablauf oder Turnus der Prüfung regeln. Satzungsregelungen können dann z. B. klären, dass zum Prüfumfang auch gehört, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet wurden.
Vielfach sieht die Satzung zwar eine Kassenprüfung vor, genauere Bestimmungen zu ihrer Durchführung ergeben sich daraus aber in der Regel nicht. Auch dann gilt, dass der Prüfumfang unbeschränkt ist.
Musterklausel / Kassenprüfung |
Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer und einen stellvertretenden Kassenprüfer. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Zu den Aufgaben der Kassenprüfer gehört die jährliche Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Belege und Aufzeichnungen sowie der Wirtschaftlichkeit der Mittelverwendung. |
An die Prüfung können auch rechtliche Folgen geknüpft werden, z. B.
Musterklausel / Rechtliche Folgen der Kassenprüfung |
Die Entlastung des Vorstands kann erst erfolgen, wenn die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung den Prüfbericht für das jeweilige Jahr vorgelegt haben. |
Die Amtszeit
Die Amtszeit des Kassenprüfers wird zunächst durch die Satzung bestimmt. In der Regel wird sie mit der Amtszeit des Vorstands zusammenfallen; die Kassenprüfer werden mit dem Vorstand neu gewählt. Eine andere Festlegung ist aber problemlos möglich. Auch gegen eine Wiederwahl des Kassenprüfers spricht grundsätzlich nichts.
Die Art der Berichterstattung
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Ob dies mündlich oder schriftlich geschieht, ergibt sich aus der Satzung oder aus der vereinsüblichen Praxis. Der Prüfbericht ist in der Regel Grundlage für die Entlastung des Vorstands.
Voraussetzungen für das Amt
Der Kassenprüfer kann – wie erwähnt – nicht Mitglied des geschäftsführenden Vorstands sein. Denn dessen Tätigkeit soll er ja prüfen. Anderen Vereinsorganen (Ausschüsse, Beiräte, Abteilungsleitung etc.) kann er aber angehören. Ratsam ist das nicht, weil es zu Interessenskonflikten kommen kann. Ebenso wenig sollte der Kassenprüfer ein Familienmitglied des Vorstands sein. Auch angestellte Mitarbeiter des Vereins eignen sich nicht als Kassenprüfer. Hier kommt es zwangsläufig zu Konflikten mit der Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber (Vorstand).
Wird das Amt mit einem Vereinsmitglied besetzt, sollte dies in jedem Fall ehrenamtlich geschehen. Eine Bezahlung stünde im Widerspruch zur Unabhängigkeit des Prüfers. Dabei muss der Kassenprüfer nicht buchhalterisch versiert sein. Seine Aufgabe ist es ja nicht, Jahresabschlüsse u. ä. zu erstellen, sondern lediglich die bestehende Buchhaltung zu prüfen.
Die Haftung des Kassenprüfers
Eine Haftung des Kassenprüfers gegenüber dem Verein dürfte nur in Ausnahmefällen in Frage kommen. In erster Linie richten sich Regressansprüche des Vereins bei finanziellen Schäden gegen den Vorstand. Auch die Haftung gegenüber dem Finanzamt betrifft praktisch ausschließlich den Vorstand. Der Kassenprüfer wird in die Nachweispflichten gegenüber dem Finanzamt in aller Regel auch nicht einbezogen.
Grundsätzlich kann eine Inanspruchnahme des Kassenprüfers durch den Verein in Frage kommen, wenn
- er zur Verschleierung finanzieller Unregelmäßigkeiten oder gar Unterschlagungen beiträgt oder wahrheitswidrige Angaben im Bericht macht,
- seinem Prüfauftrag grob fahrlässig nicht nachkommt und dadurch den Verein schädigt.
Die Rechte des Kassenprüfers
Meist sind die Aufgaben des Kassenprüfers in der Satzung nicht näher geregelt. Seine Rechte werden sich aber aus dem für eine angemessene Prüfung der Buchhaltung erforderlichen Auskünften und Einsichtnahme in die Unterlagen ergeben. Denkbar ist auch ein Beschluss der Mitgliederversammlung oder eine Vereinsordnung zur näheren Bestimmung der Prüfaufgaben.
Generell gilt, dass dem Kassenprüfer alle Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen, die für seinen Prüfauftrag erforderlich sind, und dass die zuständigen Personen (Vorstand, Schatzmeister etc.) alle notwendigen Auskünfte erteilen müssen. Dabei kann der Kassenprüfer nach freiem Ermessen entscheiden, soweit hier die Satzung keine Einschränkungen macht.
- Die Teile 1 und 2 der Beitragsreihe finden Sie auf vb.iww.de → Abruf-Nrn. 49039581 und 49214060.
- In der Mai-Ausgabe erfahren Sie mehr zur Sinnhaftigkeit der Installation von Aufsichts- und Kontrollorganen
AUSGABE: VB 4/2023, S. 9 · ID: 49265431