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UmsatzsteuerBFM äußert sich zur Neuregelung des § 4 Nr. 18
| Mit dem „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vom 12.12.2019 ist § 4 Nr. 18 UStG für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen neu gefasst worden. Jetzt hat das BMF den entsprechenden Abschnitt (4.18.1.) im UStAE) aktualisiert. |
Welche Leistungen sind befreit?
Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 18 UStG umfasst eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen i. S. v. Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL, soweit diese nicht in anderen Nrn. von § 4 UStG genannt sind. Das sind Leistungen, die im Rahmen von Maßnahmen der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unmittelbar an die hilfsbedürftigen Personen erbracht werden und Leistungen, die zwar nicht unmittelbar an die hilfsbedürftigen Personen erbracht werden, jedoch für die Umsätze im Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unerlässlich sind. Eine Vertragsbeziehung zur hilfsbedürftigen Person muss nicht bestehen (BMF, Schreiben vom 14.02.2023, Az. III C 3 – S 7175/21/10003 :003, Abruf-Nr. 234301).
Leistungen an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen
Steuerfrei sind insbesondere Leistungen an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen, damit diese die Hilfsbedürftigkeit überwinden, konkret:
Begünstigte Leistungen an wirtschaftlich Hilfsbedürftige |
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Beherbergung und Beköstigung
Die Beherbergung, Beköstigung (mit Ausnahme alkoholischer Getränke) und die üblichen Naturalleistungen an Personen, die bei den begünstigten Leistungen tätig sind, ist steuerfrei, wenn diese Sachzuwendungen als Vergütung für geleistete Dienste gewährt werden. Das ist der Fall, wenn die Sachzuwendungen zusätzlich zum Barlohn gewährt werden. Anders sieht es aus, wenn sie auf den Barlohn des Arbeitnehmers angerechnet werden. Dann haben die Sachzuwendungen nicht die Eigenschaft eines Arbeitslohns, sondern sind ein besonderer Umsatz an den Arbeitnehmer. Diese fällt nicht unter die Befreiung des § 4 Nr. 18 UStG. Nicht unter die Befreiung nach § 4 Nr. 18 UStG fallen ferner Verpflegungsdienstleistungen gegenüber Studierenden und Schülern. Sie können aber nach § 4 Nr. 23 S. 1 Buchstabe c UStG steuerfrei sein.
Keine doppelte Steuerbefreiung
Nicht befreit sind Leistungen, die unter eine andere Regelung des § 4 UStG fallen. Das bedeutet, dass hier je nach Fall zusätzliche Anforderungen gelten können, die nicht durch eine alternative Befreiung nach Nr. 18 unterlaufen werden sollen. Das gilt u. a. für Heilbehandlungsleistungen, für Leistungen der Behindertenhilfe (z. B. der Werkstätten für behinderte Menschen), für Leistungen im Rahmen der rechtlichen Betreuung, der Alten- und Jugendhilfe oder für Leistungen zur Beförderung kranker und verletzter Personen.
Diese Leistungen sind nicht begünstigt
Leistungen, die in der Regel nicht speziell den hilfsbedürftigen Personen im Rahmen der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit angeboten werden, sind als solche keine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen. Das gilt z. B. für Umzugsleistungen, Rechtsberatungsleistungen oder allgemeine Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen.
Auch bei den von einem Menüservice erbrachten Leistungen handelt es sich nicht um eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen. Sie fallen daher nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 18. Die Leistungen eines solchen Menüservice oder Mahlzeitendienstes (z. B. „Essen auf Rädern“) unterliegen aber unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 (als Lieferung von Lebensmittel ohne Restaurationsleistungen) oder 8 UStG (als Zweckbetrieb) dem ermäßigten Steuersatz.
Diese Leistungserbringer sind begünstigt
Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen sind steuerfrei, wenn sie von Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder von anderen Einrichtungen erbracht werden, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben. Ob es sich um eine Einrichtung handelt, die keine systematische Gewinnerzielung anstrebt, wird bezogen auf sämtliche Tätigkeiten desselben Unternehmers bewertet. Eine Einrichtung ohne systematische Gewinnerzielung kann auch dann vorliegen, wenn sie zwar systematisch danach strebt, Überschüsse zu erwirtschaften, sie diese jedoch nicht als Gewinn an ihre Mitglieder ausschüttet, sondern für die Durchführung ihrer Leistungen verwendet.
Gemeinnützigkeit wird nicht verlangt Praxistipp | Die Gemeinnützigkeit verlangt die Finanzverwaltung nicht als Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Das ergibt sich schon daraus, dass der Begriff „Einrichtung“ im Sinne der EuGH-Rechtsprechung nur Körperschaften umfasst, sondern alle natürlichen und juristischen Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig ausüben (EuGH, Urteil vom 29.09.2015, Rs. C-276/14, Abruf-Nr. 227034). |
AUSGABE: VB 4/2023, S. 17 · ID: 49264797