Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Apr. 2023 abgeschlossen.
ZweckbetriebeBezahlte Sportler: Vergütungsgrenze beträgt jetzt 520 Euro
| Das BMF hat die Vergütungsgrenze für „bezahlte“ Sportler angehoben und dazu den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 67a geändert. Der „Grenzbetrag“ liegt seit 01.01.2023 bei 520 Euro pro Monat. |
Hintergrund | Sportliche Veranstaltungen sind nach § 67a AO in zwei Fällen ein Zweckbetrieb: Die Einnahmen
- aus allen sportlichen Veranstaltungen sind nicht höher als 45.000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) pro Jahr; dann erfolgt eine pauschale Behandlung als Zweckbetrieb, auch wenn bezahlte Sportler beteiligt sind.
- überschreiten 45.000 Euro, der Verein hat aber auf die Anwendung der pauschalen Zweckbetriebsgrenze verzichtet. Dann sind alle sportlichen Veranstaltungen ein Zweckbetrieb, an denen kein bezahlter Sportler beteiligt ist.
Die Finanzverwaltung hat zur Vereinfachung eine pauschale Grenze festgelegt, bis zu der vereinseigene Sportler nicht als bezahlte Sportler eingestuft werden (AEAO, Ziffer 32 zu § 67a). Diese Grenze hat sie jetzt von 450 auf 520 Euro angehoben. Es handelt sich um einen pauschalen Aufwandsersatz. Bei Zahlungen bis 520 Euro pro Monat im Schnitt (d. h. bis 6.240 Euro pro Jahr) werden die Zahlungen also ohne Einzelnachweis der wirklichen Aufwendungen als Aufwandsersatz behandelt (BMF, Schreiben vom 23.01.2023, Az. IV A 3 – S 0062/22/10006 :001, Abruf-Nr. 233999). Das gilt aber nur bezüglich der Zweckbetriebsgrenze, nicht für die Behandlung bei der Lohn- oder Einkommensteuer. Pauschale Aufwandsersatzzahlungen oder Vergütungen über 250 Euro pro Monat (Nichtaufgriffsgrenze für Amateursportler) sind immer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Sportler des Vereins sind nicht nur die (aktiven) Mitglieder des Vereins, sondern alle Sportler, die für den Verein auftreten, z. B. in einer Mannschaft des Vereins mitwirken (AEAO-Ziffer 31 zu § 67a).
AUSGABE: VB 4/2023, S. 1 · ID: 49264218