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UmsatzsteuerFreiwilligendienst: Nicht alle Leistungen sind umsatzsteuerfrei
| Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aktualisiert und darin zur Steuerbefreiung für Leistungen im Rahmen der Freiwilligendienste Stellung (UStAE – Abschnitt 4.18.1, Ziffer 3) Stellung genommen. |
Leistungen, die aufgrund von Verträgen zur Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes nach § 16 Bundesfreiwilligendienstgesetz erbracht werden, sind umsatzsteuerbefreit, wenn die Einsatzstellen damit Aufgaben im Bereich der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit erfüllen (§ 4 Nr. 18 UStG). Dazu gehören medizinische und Pflegeleistungen sowie andere Leistungen der Wohlfahrtspflege. Werden die Freiwilligen jedoch für Aufgaben in anderen Bereichen eingesetzt, z. B. in den Bereichen Umwelt- oder Naturschutz, Landschaftspflege, Kultur und Denkmalpflege, Sport sowie Zivil- und Katastrophenschutz, ist eine Befreiung nach § 4 Nr. 18 UStG nicht möglich. Diese Steuerbefreiung gilt auch für Träger des Jugendfreiwilligendienstes. Sie sind nach § 11 Abs. 1 Jugendfreiwilligendienstegesetz verpflichtet, Geld- und Sachleistungen an die Freiwilligen zu gewähren, die an Einsatzstellen gehen und durch eine monatliche Pauschale vergütet werden. Auch hier sind nur die o. g. eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen begünstigt (BMF, Schreiben vom 14.02.2023, Az. III C 3 – S 7175/21/10003 :003, Abruf-Nr. 234301.
AUSGABE: VB 4/2023, S. 2 · ID: 49264276