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FahrerlaubnisentzugVorläufiger Fahrerlaubnisentzug: Aufhebung wegen Zeitablaufs

Abo-Inhalt02.01.2025463 Min. Lesedauer

| Gegen den Angeschuldigten war ein Verfahren wegen fahrlässiger Tötung anhängig. Dort wurde ihm die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Das AG hat dies jetzt aufgehoben. Grund: Unverhältnismäßigkeit der weiteren Fortdauer. |

Das AG verweist darauf, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wie alle strafprozessualen Zwangsmaßnahmen verfassungsrechtlichen Schranken unterworfen ist. Diese konkretisieren sich besonders im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und in dem Beschleunigungsgebot (AG Bad Homburg 12.8.24, 7a Ds 117/24, Abruf-Nr. 245763). Die Belastung aus einem Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich eines Beschuldigten muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen. Dieses Übermaßverbot kann im Einzelfall nicht nur der Anordnung und Vollziehung, sondern auch der Fortdauer einer strafprozessualen Maßnahme zeitliche Grenzen setzen.

Diese zeitliche Grenze war für das AG erreicht: Zwischen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis vom 6.7.22 und dem Tag der Entscheidung durch das AG liegen zwei Jahre und ein Monat. Der zeitliche Abstand zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis sei damit mittlerweile derart groß, dass unter Berücksichtigung der übrigen Umstände des Einzelfalls eine Fortdauer der vorläufigen Fahrererlaubnisentziehung nicht mehr vertretbar erscheint. Hierbei hat das AG auch maßgeblich berücksichtigt, dass der Angeschuldigte zwischenzeitlich weder strafrechtlich- noch straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist und er in der Zeit vom 12.12.22 bis 17.4.23 an einer verkehrspsychologischen Intensivmaßnahme beim TÜV teilgenommen hat.

Praxistipp | Es ist Aufgabe des Verteidigers, dem Mandanten in vergleichbaren Fällen anzuraten, an entsprechenden Maßnahmen teilzunehmen. Diese können, wie die Entscheidung zeigt, „als Zünglein an der Waage“ mitentscheidend für die Aufhebung einer vorläufigen Maßnahme sein.

AUSGABE: VA 2/2025, S. 28 · ID: 50151866

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