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AktivlegitimationAktivlegitimation des Zedenten bei unwirksamer Abtretung

Abo-Inhalt20.01.20251 Min. Lesedauer

| Auch der Zedent/Geschädigte kann sich auf die Unwirksamkeit der Abtretung berufen und damit seine Aktivlegitimation trotz erfolgter Abtretung der Schadenersatzforderung im Rechtsstreit gegen den Schädiger begründen. |

Ihm ist es nicht aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Abtretungsvereinbarung zu berufen. Denn er ist durch die Abtretung nicht lediglich begünstigt. Vielmehr hätte er durch eine wirksame Abtretung seinen Schadenersatzanspruch an den Zessionar (hier: an den Gutachter) „verloren“ und der Gutachter könnte ihn gleichwohl – unter bestimmten Voraussetzungen – auf Zahlung seines Honorars in Anspruch nehmen (LG Hagen 29.11.24, 1 S 136/22, Abruf-Nr. 245714, eingesandt von RA Ingo Delorette, Wuppertal).

PraxisTipp | Im konkreten Fall fehlte der für geraume Zeit von einem Sachverständigenverband empfohlenen Abtretung eine Regelung, unter welchen Umständen der Zessionar den Zedenten in Anspruch nehmen könne und was dann mit der zedierten Forderung geschehe. Nach Kenntnis von VA ist dies aber mittlerweile ergänzt worden.

AUSGABE: VA 2/2025, S. 19 · ID: 50272238

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