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Akteneinsicht im BußgeldverfahrenDie Frage der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren macht offenbar noch immer erhebliche Probleme

Abo-Inhalt20.01.20251 Min. Lesedauer

| Das AG Köln (2.10.24, 815 OWi 103/24 (b), Abruf-Nr. 244732) hat dazu aber noch einmal festgestellt, dass dem Verteidiger auf Antrag die vollständige Messreihe zur Verfügung zu stellen ist. |

Die Begründung: Der Anspruch ergibt sich aus § 46 OWiG i. V. m. § 147 StPO. Ohne die Herausgabe der entsprechenden Daten würde der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Wird ein standardisiertes Messverfahren eingesetzt, muss der Betroffene zur Verteidigung konkrete Einwendungen gegen die Messung vorbringen. Das standardisierte Messverfahren bewirkt in diesem Sinne eine Beweislastumkehr, da der Betroffene konkret die Richtigkeit der Messung entkräften muss. Dies ist ihm nicht möglich, wenn er keine vollständige Überprüfung der Messung durchführen kann. Das setzt wiederum voraus, dass ihm alle vorhandenen Daten, insbesondere die gesamte Messreihe, zugänglich gemacht werden.

Auch ist es nicht statthaft, die herauszugebenden Datensätze z. B. auf 5 oder 8 weitere Messungen aus der Messreihe zu begrenzen. Der Betroffene muss selbst die Messreihe sichten können. Nur so kann er entscheiden, welche anderen Messungen er anführen möchte, um die Fehler in seiner Messung belegen zu können.

Merke | Die Entscheidung enthält nichts wesentlich Neues, sondern beruht auf der Rechtsprechung des BVerfG und des OLG. Allerdings zeigt sie, dass diese Rechtsprechung offenbar noch nicht bei allen Verwaltungsbehörden angekommen ist. Denn sonst wären solche Beschlüsse überflüssig.

AUSGABE: VA 2/2025, S. 30 · ID: 50234205

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