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LeasingBGH zum Rücktritt vom Kaufvertrag beim geleasten Fahrzeug bei typischer Abtretungskonstruktion

Abo-Inhalt20.01.20251754 Min. Lesedauer

| Eine aktuelle Entscheidung des BGH, die sich mit einer vom Lieferanten des Fahrzeugs gegenüber dem Leasingnehmer (LN) erklärten Aufrechnung befasst, zeigt deutlich: Beim Leasingkonstrukt darf nie übersehen werden, dass der Nutzer des Fahrzeugs, also der LN, nicht dessen Käufer ist. Alle Wertersatzansprüche des Lieferanten richten sich gegen den Leasinggeber (LG) als seinen Käufer (BGH 13.11.24, VIII ZR 168/23, Abruf-Nr. 245536). |

1. Die Grundlagen des Leasingvertrags

Das typische Kfz-Leasinggeschäft ist ein Dreieck: Der LN hat nur ein Fahrzeug ausgesucht und den Fahrzeughändler (in der Sprache das Leasings den „Lieferanten“) gebeten, das an den LG zu verkaufen. Gleichzeitig solle der Lieferant organisieren, dass der LG dem LN das Fahrzeug auf Zeit gegen Geld zum Gebrauch überlässt, sprich vermietet. Leasing ist im Kern Autovermietung (siehe BGH 25.9.24, VIII ZR 58/22, Rn. 42 ff., Abruf-Nr. 244426). Der Käufer ist der LG, der LN ist nur der Mieter.

2. Die leasingtypische Abtretungskonstruktion

Leasingtypisch ist es allerdings, dass der LG keine Vermieterhaftung für die Mangelfreiheit des Fahrzeugs übernehmen möchte. Denn der LG ist nach seinem Selbstverständnis ein Finanzinstitut und nicht etwa ein Fuhrparkhalter. Der Ausschluss der Vermieterhaftung für die Mangelfreiheit des Fahrzeugs ist formularmäßig – auch dem Verbraucher gegenüber – unter einer Voraussetzung zulässig: Der LG muss dem LN ein Äquivalent dafür geben, dass er ihm die Vermieterhaftung genommen hat (BGH 25.1.89, VIII ZR 302/87, NJW 89, 1279). Das geschieht leasingtypisch dadurch, dass der LG seine kaufrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Lieferanten an den LN abtritt.

Wenn nun Mängel am Fahrzeug vorliegen, agiert der LN auf der Grundlage dieser Abtretung gegenüber dem Lieferanten. Das führt gelegentlich dazu, dass der LN und dessen anwaltliche Vertretung übersehen: Der LN ist nicht der Käufer. Der LN macht auch keine originär eigenen Ansprüche geltend, sondern die Ansprüche, die bis zur Abtretung dem LG zustanden.

Der Vollständigkeit halber: Der LG kauft niemals als Verbraucher, sodass die Verbraucherschutzsonderrechte aus §§ 474 BGB ff. nicht entstehen. Die leben auch nicht auf wundersame Weise auf, weil der LN als Verbraucher handelt. Auch das Argument des Umgehungsgeschäfts greift nicht (BGH 21.12.05, VIII ZR 85/05, Abruf-Nr. 060314).

3. Die Besonderheit des aktuellen BGH-Falls

Wie üblich lautete im aktuellen BGH-Fall nach dem vom LN erklärten, aber vom Lieferanten nicht akzeptieren Rücktritt der Klageantrag auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen an den LG, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeug an den Lieferanten.

Im Verlaufe des Berufungsverfahrens endete der Leasingvertrag. Das Fahrzeug ging zurück an den LG. Der veräußerte es. Damit konnte das Objekt nicht mehr an den Lieferanten zurückgegeben werden. Folglich griff § 364 Abs. 2 S. 1 Ziff. 2 BGB. Danach muss der Schuldner statt der Rückgewähr oder Herausgabe Wertersatz leisten, wenn er den empfangenen Gegenstand veräußert hat.

Mit dieser Forderung auf Wertersatz wollte der Lieferant nun gegen die Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises an den LG aufrechnen. Das geht nicht, entschied der BGH. Leitsatz a lautet: „Bei der Rückabwicklung eines über eine Leasingsache geschlossenen Kaufvertrags nach mangelbedingtem Rücktritt richtet sich ein Anspruch des Lieferanten (Verkäufers) auf Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 BGB auch im Falle der leasingtypischen Abtretung der Gewährleistungsansprüche von dem Leasinggeber an den Leasingnehmer grundsätzlich nicht gegen den Leasingnehmer, sondern gegen den Leasinggeber als Käufer.“

4. Das gilt auch bei der typischen Abtretungskonstruktion

Daran ändert auch die leasingtypische Abtretungskonstruktion nichts. Denn eine Aufrechnung gegen den nach der Abtretung neuen Gläubiger ist nach § 406 BGB („Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.“) nur eingeschränkt möglich:

Der Lieferant wusste als Vermittler des Leasingvertrags, dass im Kontext zum Verkauf an den LG der Leasingvertrag mit der leasingtypischen Abtretungskonstruktion stand. Die Folge findet sich in Leitsatz b: „Die Vorschrift des § 406 BGB ist, soweit der Lieferant in Kenntnis des Vorliegens dieser leasingtypischen Abtretungskonstruktion den Kaufvertrag mit dem Leasinggeber geschlossen hat, grundsätzlich nicht zugunsten des Lieferanten anwendbar und damit eine Aufrechnung (§ 387 BGB) mit dem vorbezeichneten Wertersatzanspruch gegen den von dem Leasingnehmer geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aufgrund der fehlenden Gegenseitigkeit dieser Forderungen nicht möglich.“

5. Das entspricht den Billigkeitserwägungen des § 406 BGB

Bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen des Klägers, der Beklagten und des LG ist den Interessen des Klägers der Vorzug zu geben. Er wird als LN anders als die Beklagte als Fahrzeughändlerin sowie der LG die Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags in dem bestehenden Dreiecksverhältnis regelmäßig bei Abschluss des Leasingvertrags nicht überblicken. Auch hat er keine den Optionen des Lieferanten vergleichbare Möglichkeit, sich hiergegen zu schützen.

AUSGABE: VA 2/2025, S. 23 · ID: 50272236

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