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KostenrechtVoraussetzungen für den Ersatz bei privaten Ermittlungen

Abo-Inhalt20.01.20251 Min. Lesedauer

| Aufwendungen für private Ermittlungen oder Beweiserhebungen, wie z. B. Sachverständigengutachten, sind in der Regel nicht notwendig und werden daher nicht erstattet. Das ist der Grundsatz, von dem die Rechtsprechung ausgeht. |

Ausnahmsweise werden die Kosten z. B. für die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens jedoch unter anderem dann als notwendige Kosten anerkannt, wenn schwierige technische Fragestellungen zu beurteilen sind oder wenn aus Sicht des Betroffenen ex ante ein privates Sachverständigengutachten erforderlich ist, da ansonsten eine erhebliche Verschlechterung der Prozesslage zu befürchten wäre.

Das hat jetzt noch einmal das AG Senftenberg bestätigt (28.2.24, 50 OWi 1617 Js 22408/22, Abruf-Nr. 240780). Es hat die Kosten für ein Sachverständigengutachten, mit dem die Messdaten einer Geschwindigkeitsmessung überprüft worden sind, erstattet.

Weiterführender Hinweis
  • Die Einzelheiten der mit dieser Problematik zusammenhängenden Fragen sind mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung dargestellt bei Burhoff AGS 23, 193 ff.

AUSGABE: VA 2/2025, S. 32 · ID: 50013770

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