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TrunkenheitsfahrtUmrechnung von Atemalkohol in Blutalkohol
| Eine Umrechnung von Atemalkohol in Blutalkohol ist wissenschaftlich nicht gesichert und daher erst recht keine exakte Konvertierung möglich. |
Das hat das KG in Zusammenhang mit der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung, die das LG bejaht hatte, zu den amtsgerichtlichen Feststellungen ausgeführt (KG 6.9.23, 2 ORs 29/23, Abruf-Nr. 240274). Das AG hatte ohne nähere Erläuterung festgestellt, der Angeklagte habe eine mit Promillewerten bestimmte Atemalkoholkonzentration aufgewiesen. Dies war für das KG nicht nachvollziehbar, weil das Ergebnis einer Atemalkoholmessung die in Gramm oder Milligramm bestimmte Äthylalkoholmenge in einem bestimmten Atemvolumen darstellt (vgl. BGH 14.12.22, 6 StR 449/22 und 18.9.19, 2 StR 187/19). Das AG hatte also nach Auffassung des KG entweder nicht das konkrete Messergebnis (zur Frage einer direkten Konvertierbarkeit von AAK- in BAK-Werte auch BGHSt 46, 358, 362) oder aber irrtümlich ein unzutreffendes Messergebnis mitgeteilt und seiner (impliziten) Beurteilung der Schuldfähigkeit damit nicht ausschließbar einen unzutreffenden Grad der Alkoholisierung zugrunde gelegt. Denn wenngleich eine AAK von 0,25 mg/l normativ einer BAK von 0,5 ‰ entspricht (§ 24a StVG), ist eine Umrechnung von Atemalkohol in Blutalkohol wissenschaftlich nicht gesichert. Daher ist erst recht keine exakte Konvertierung möglich (u. a. KG 3.3.16, (3) Ws (B) 106/16).
Merke | Mit Rücksicht darauf ist es also nicht möglich, die BAK zur Tatzeit aufgrund von Messungen mithilfe von Atemalkoholtestgeräten festzustellen. Vielmehr können deren Ergebnisse insoweit nur als Indiz herangezogen und ausschließlich zugunsten des Angeklagten/Betroffenen berücksichtigt werden, wenn andere verwertbare Ausgangsdaten zur Bestimmung der BAK zur Tatzeit nicht zur Verfügung stehen. Die Ergebnisse können dagegen nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. KG 24.9.15, (1) 121 Ss 157/15 (15/15), m. w. N.). |
AUSGABE: VA 8/2024, S. 136 · ID: 49958164