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SperrfristBei isolierter Sperrfrist muss Anlasstat in Beziehung zum Führen des Kfz stehen
| Auch für die Anordnung einer (isolierten) Sperrfrist für die (Wieder)Erteilung der Fahrerlaubnis ist Voraussetzung, dass die Anlasstat zu der Führung eines Kraftfahrzeugs durch den Täter oder zumindest einen anderen Beteiligten in Beziehung steht und daraus gewichtige Umstände abzuleiten sind, die den Schluss auf charakterliche Ungeeignetheit erlauben. |
1. Verfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
So der BGH in einem Beschluss vom 31.1.24 (4 StR 205/23, Abruf-Nr. 240198). Das LG hatte die Verwaltungsbehörde in einem Verfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln angewiesen, dem Angeklagten nicht vor Ablauf von vier Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
2. BGH: Ungeeignetheit zum Führen eines Kfz ist nicht belegt
Der BGH hat die Anordnung der Sperre gemäß § 69a Abs. 1 StGB beanstandet. Denn das LG hatte nach seiner Auffassung zum Verhalten des Angeklagten als Beifahrer einer Drogentransportfahrt keine Umstände festgestellt, die seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen belegten. Eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 S. 3 StGB dürfe nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB vorliegen, die rechtswidrige Tat somit bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist und sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die Tat müsse damit in Beziehung stehen zu der Führung eines Kraftfahrzeugs durch den Täter oder zumindest einen anderen Tatbeteiligten (vgl. BGH 1.2.23, 4 StR 443/22, Abruf-Nr. 234038). Bei der Maßregelanordnung gegen einen Beifahrer seien besonders gewichtige Hinweise auf seinen Einfluss auf die Führung des Kraftfahrzeugs oder die Fahrweise zu fordern, aus denen sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergebe (vgl. BGH 17.2.04, 4 StR 585/03, m. w. N.).
Solche gewichtigen Hinweise auf die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen waren den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Zwar hatte das LG festgestellt, dass der Angeklagte als Beifahrer die gesondert verfolgte Fahrzeuglenkerin veranlasst hatte, sich einer Polizeikontrolle durch Flucht vor einem Polizeistreifenwagen zu entziehen, um sich im Besitz der zum Handel bestimmten Betäubungsmittel zu erhalten. Jedoch sei ein über die Aufforderung zur Flucht hinaus gehender Einfluss des Angeklagten auf die Fahrweise der gesondert Verfolgten bei der anschließenden Fahrt in einer Weise, die seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen belegen könnte, nicht festgestellt.
Der BGH hat daher insoweit das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
AUSGABE: VA 8/2024, S. 140 · ID: 50019292