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RegressLenkgetriebe-Regress gegen Schadengutachter vor LG Stendal gescheitert

Abo-Inhalt22.04.20241795 Min. Lesedauer

| Das Lenkgetriebe ist ein häufiger Quell des Ärgers rund um Schadengutachten und Reparaturen. Es ist nun einmal mit vertretbarem Aufwand nicht auf Beschädigungen zu prüfen. Deshalb behilft sich die Fachwelt mit äußeren Schadenbildern am Fahrzeug und entscheidet, das Lenkgetriebe wegen seiner hohen Sicherheitsrelevanz vorsichtshalber zu tauschen. Dies ist teuer, und so wollte ein Versicherer den Sachverständigen in Regress nehmen. Diese Rechnung hat er aber ohne das LG Stendal gemacht. |

Das LG Stendal hat klar gesehen, dass der Schadengutachter immer einen Beurteilungsspielraum hat. So hat es auch im Beweisbeschluss nicht gefragt, ob der Gerichtsgutachter genauso entschieden hätte (hätte er, wie man aus dessen Gutachten sieht), sondern ob die Entscheidung des ersten Gutachters vom Beurteilungsspielraum gedeckt ist (LG Stendal, Urteil vom 18.04.2024, Az. 22 S 60/22, Abruf-Nr. 241078, eingesandt von Sachverständiger Michael Lukassek, Winterfeld).

Wichtig | Dem Urteil kann man sehr gute Ausführungen zur Problematik der Lenkgetriebe entnehmen, die wiederum dem Gerichtsgutachten entstammen. Von daher ist es mehr als lesenswert und auch schon vorne in der Schadendurchsetzung hilfreich und nicht erst hinten im Regress.

Weiterführender Hinweis
  • Sehr lehrreich zum Regress des Versicherers gegen den Schadengutachter auch AG Kassel, Urteil vom 01.07.2020, Az. 421 C 104/18, Abruf-Nr. 217595

AUSGABE: UE 5/2024, S. 3 · ID: 50008651

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