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ArbeitgeberleistungenArbeitgeber übernimmt Lkw-Führerschein für Mitarbeiter: Das gilt für die Besteuerung
| Der Fachkräftemangel macht auch vor Berufskraftfahrern nicht Halt. Die Folge: Immer weniger Bewerber verfügen über einen Lkw-Führerschein. Also wird der entsprechende Schein nachgeholt; die Kosten übernimmt der Arbeitgeber. Hat die Kostenübernahme Auswirkungen auf Lohn- und Umsatzsteuer? Das fragt sich ein SSP-Leser. |
Lohnsteuer: Übernahme von Lkw-Führerschein führt nicht zu Arbeitslohn
Der Führerschein ist grundsätzlich eine private Angelegenheit. Deshalb führt die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber für den Erwerb des Führerscheins beim Mitarbeiter zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn. Anders sieht die Sache aus, wenn es sich nicht um einen „normalen“ Führerschein, sondern um eine spezielle Fahrerlaubnis handelt, die unmittelbare Voraussetzung für die Berufsausübung ist (z. B. Lkw-Führerschein). In dem Fall kann der Mitarbeiter die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen – bzw dann können Arbeitgeber diese im Rahmen des Auslagenersatzes nach § 3 Nr. 50 EStG auch steuer- und beitragsfrei übernehmen (BFH, Urteil vom 08.04.1964, Az. VI 251/63 U).
Entsprechendes ergibt sich auch aus einem Schreiben des Bayrischen Staatsministeriums der Finanzen vom 16.06.2004 (Az. 34 – S 2337 – 158-25617/04). Darin wurde festgelegt, dass die Kostenübernahme der Gemeinde für einen C 1/C-Führerschein der Feuerwehrleute nicht zu einem geldwerten Vorteil führt, weil die Kostenübernahme im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt (R 19.7 LStR).
Umsatzsteuer: Arbeitgeber muss Leistungsempfänger sein
Damit der Arbeitgeber die Kosten nicht „nur“ als Betriebsausgabe absetzen, sondern auch den Vorsteuerabzug beanspruchen kann, muss ihm eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen, in der er sowohl als Leistungs- als auch als Rechnungsempfänger angegeben ist; sprich der Arbeitgeber muss die Fahrschule mit den zu erbringenden Leistungen (z. B. Fahrstunden) beauftragen.
Wichtig | Weil der Erwerb der speziellen Fahrerlaubnis überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitsgebers veranlasst ist, liegt keine unentgeltliche Wertabgabe vor (Abschn. 1.8 Abs. 4 UStAE); bei der Kostenübernahme des „normalen“ Führerscheins hingegen schon.
Und was ist mit den TÜV-Prüfungsgebühren?
Nach absolvierten Fahrstunden und Theorieunterricht folgt die Prüfung. Über die rechnet der TÜV direkt mit dem Prüfling, sprich dem Mitarbeiter, ab, weil es sich um eine höchstpersönliche Angelegenheit handelt. Deshalb können Arbeitgeber bei einer Kostenübernahme die Prüfungskosten zwar als Betriebsausgabe abziehen, aber keine Vorsteuer geltend machen (FG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.1989, Az. 6 K 216/81, analog).
AUSGABE: SSP 11/2024, S. 16 · ID: 50188164