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StiftungsmanagementSteuerliche Erleichterungen im Stiftungsbereich verlängert – so profitieren Stiftungen davon
| Die Corona-Krise trifft auch die Stiftungswelt weiterhin. Da ist es erfreulich, dass das BMF die Billigkeitsregelungen bis Ende 2022 verlängert hat. Die Erleichterungen waren zunächst bis zum 31.12.2021 befristet worden. SB stellt die für Stiftungen relevanten Regelungen vor, die bis Ende 2022 verlängert worden sind. |
Inhaltsverzeichnis
- Vereinfachter Zuwendungsnachweis genügt weiter
- Satzungsfremde Tätigkeiten im Bereich der Corona-Hilfe
- Bedürftigkeitsnachweis bei mildtätigen Zwecken
- Verwendung sonstiger Mittel für die Corona-Hilfe
- Unterstützungsleistungen an Künstler oder Solo-Selbstständige
- Entgeltliche Tätigkeiten der Stiftung
- Aufstockung von Kurzarbeitergeld möglich
- Fortzahlung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
- Verlustsituation im wGB und in der Vermögensverwaltung
- Auflösung von Rücklagen
Vereinfachter Zuwendungsnachweis genügt weiter
Unverändert können Stiftungen den vereinfachten Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 4 EStDV ohne betragsmäßige Beschränkung nutzen, wenn sie einem amtlich anerkannten inländischen Verband der freien Wohlfahrtspflege angehören. Damit genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (BMF, Schreiben vom 15.12.2021, Az. IV C 4 – S 2223/19/10003 :006, Abruf-Nr. 226478).
Satzungsfremde Tätigkeiten im Bereich der Corona-Hilfe
Für die Steuerbegünstigung der Stiftung ist es unschädlich, wenn sie ihre Mittel zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens oder mildtätiger Zwecke verwendet, obwohl sie nach der Satzung andere Zwecke verfolgt oder regional gebunden ist.
Die Stiftung kann auch Spenden-Sonderaktionen organisieren. Hier ist aber ein Hinweis auf der Zuwendungsbestätigung erforderlich.
Beispiel |
Die Kultur-Stiftung, die ein Museum betreibt, organisiert eine Spendensammlung bei den Besuchern, Freunden und Förderern zur Bewältigung der Corona-Krise. Die eingesammelten Mittel werden an die örtliche Tafel gegeben. Die Stiftung kann dies tun, ohne dass dies zur Aberkennung der Steuerbegünstigung führt. |
Die Mittelweiterleitung an andere Körperschaften, die andere Zwecke fördern als die Stiftung, dürfte nach der Neufassung des § 58 Nr. 1 AO und der im AEAO geäußerten Auffassung, wonach eine Zweckidentität nicht erforderlich ist (AEAO Nr. 3 zu § 58 Nr. 1 AO), ohnehin unproblematisch sein.
Wichtig | Stiftungsrechtlich bestehen jedoch Probleme, weil beispielsweise eine Weitergabe einer Kultur-Stiftung an eine örtliche Tafel nicht vom Stifterwillen gedeckt sein dürfte. Daher sollte eine Mittelweitergabe stets unter Berufung auf die Hinweise des BMF erfolgen; ggf. sollte die Stiftung auch Rücksprache mit der Stiftungsaufsicht halten.
Bedürftigkeitsnachweis bei mildtätigen Zwecken
Verfolgt die Stiftung mildtätige Zwecke, indem sie sich beispielsweise um hilfsbedürftige Menschen kümmert, muss sie weiterhin die bestehende Hilfsbedürftigkeit prüfen und dokumentieren.
Verwendung sonstiger Mittel für die Corona-Hilfe
Unschädlich für die Steuerbegünstigung ist es auch, wenn eine Stiftung sonstige vorhandene Mittel, die nicht anderweitig gebunden sind, einsetzt, um Personen zu unterstützen, die von der Corona-Krise betroffen sind. Das gilt auch für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten.
Beispiel |
Eine gemeinnützige Stiftung verfügt über größere Räumlichkeiten. Diese stellt sie zur Verfügung, damit diese als Corona-Testzentrum für ein benachbartes Altenheim genutzt werden können. |
Unterstützungsleistungen an Künstler oder Solo-Selbstständige
Auch Künstler oder Solo-Selbstständige können bis zum 31.12.2022 unterstützt werden, wenn die Stiftung mit den Leistungen eigene steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn eine Stiftung Kunst und Kultur fördert und einen Ersatz von Aufwendungen ortsansässiger Künstler zur Aufrechterhaltung eines Kulturangebots vor Ort auch für Zeiten nach der Corona-Krise leistet oder mildtätige Zwecke fördert (BMF, FAQ Corona [Steuern], XI, 14, Abruf-Nr. 226924).
Entgeltliche Tätigkeiten der Stiftung
Viele steuerbegünstigte Stiftungen helfen mit Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder anderen Leistungen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind, und werden dafür bezahlt. Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn diese Betätigungen unabhängig vom Satzungszweck sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb nach § 65 AO zugeordnet werden (BMF, Schreiben vom 18.12.2020, Az. IV C 4 – S 2223/19/10003 :006, Abruf-Nr. 220133).
Wichtig | Der allgemeine Zweckbetrieb nach § 65 AO liegt nur vor, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung zu verwirklichen. Hier wird der Zweckbetrieb unabhängig davon angenommen, welchen steuerbegünstigten Zweck die betreffende Stiftung satzungsmäßig verfolgt.
Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern können unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei sein. Das setzt voraus, dass die überlassenen Leistungen insbesondere in Bereichen der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit, der Betreuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise dienen. Für Überlassungsleistungen von bzw. an andere Unternehmer greift die Umsatzsteuerbefreiung jedoch nicht.
Aufstockung von Kurzarbeitergeld möglich
Auch steuerbegünstigte Stiftungen können für ihre Beschäftigten Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit beantragen. Das Kurzarbeitergeld bemisst sich nach dem Nettolohn und variiert bezüglich der Dauer der Kurzarbeit und dem Familienstand. Es kann aufgestockt werden. Bei steuerbegünstigten Stiftungen ist dies jedoch nur bis zu 80 Prozent des bisherigen Entgelts unproblematisch möglich. In dem Rahmen geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Mittelverwendung für satzungsgemäße Zwecke erfolgt und die Aufstockung „marktüblich und angemessen“ ist.
Fortzahlung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin gezahlt werden, obwohl die Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr ausgeübt werden kann.
Verlustsituation im wGB und in der Vermögensverwaltung
Verluste, die gemeinnützigen Organisationen nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31.12.2022 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, können mit Mitteln des ideellen Bereichs oder Zweckbetriebs ausgeglichen werden.
Wichtig | Neu ist, dass die Finanzverwaltung eine Finanzierung von dauerhaften Verlusten der wirtschaftlichen Betätigung durch Mittel aus dem ideellen Bereich nicht akzeptiert („FAQ Corona“, Punkt XI, 10). Hier wird es auf eine genaue Dokumentation durch die Stiftung ankommen, dass der auszugleichende Verlust „corona-bedingt“ ist.
Auflösung von Rücklagen
Eine weitere Möglichkeit, Verluste auszugleichen, wäre die Auflösung von Rücklagen. Mit Ausnahme der freien Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO unterliegen Rücklagen einer Zweckbindung. Das BMF eröffnet hier die Möglichkeit, dass Rücklagen, die z. B. zur Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern gebildet wurden, bis zum 31.12.2022 ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit aufgelöst und verwendet werden, um die negativen Auswirkungen der Corona-Krise finanziell abzumildern (FAQ Corona, XI, 9).
Wichtig | Hier ist Vorsicht geboten, weil die Stiftung durch die Auflösung einer zweckgebundenen Rücklage „Löcher mit Löchern“ stopft. Die Problematik wird damit nur verschoben.
AUSGABE: SB 2/2022, S. 28 · ID: 47930998