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SBStiftungsBrief

Ausländische FamilienstiftungZahlung einer ausländischen Stiftung an Angehörige: BFH am Zug

Abo-Inhalt13.01.20221669 Min. Lesedauer

| Das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen in § 20 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 EStG ist weit auszulegen. Es ist nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen kann. Ausschüttungen einer Stiftung an einen Destinatär sind als Kapitalertrag zu berücksichtigen, soweit diese aus den Erträgen der Stiftung erfolgen. Dies hat das FG Hamburg entschieden. Das letzte Wort hat aber der BFH. |

Im Streitfall hatte ein Angehöriger der begünstigten Familie einer Schweizer Familienstiftung auf Basis deren Satzung eine Zuwendung erhalten. Für einen anderen Familienangehörigen war durch den BFH bereits geklärt, dass es sich bei den Zahlungen nicht um eine freigebige Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 ErbStG handle (BFH, Urteil vom 03.07.2019, Az. II R 6/16, Abruf-Nr. 211562). Das Finanzamt behandelte sodann auch die Zuwendung in dem neuen Fall als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Der begünstigte Angehörige klagte dagegen. Er argumentierte, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht gegeben sind. Die Norm erfasse nur solche Einnahmen aus Stiftungsleistungen, die Gewinnausschüttungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar seien. Dies sei ausschließlich dann der Fall, wenn Destinatäre der Stiftung eine Position innehätten, die der eines Gesellschafters wirtschaftlich vergleichbar sei. Insbesondere müssten Destinatäre der Stiftung auf die Entscheidungen der Stiftung und vor allem das Ausschüttungsverhalten direkt oder indirekt Einfluss nehmen können. Das sei hier nicht der Fall.

Das FG wies die Klage ab. Die Leistung der Stiftung sei „einer Gewinnausschüttung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vergleichbar“. Das Tatbestandsmerkmal sei weit auszulegen, daher sei es nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen könne (FG Hamburg, Urteil vom 20.08.2021, Az. 6 K 196/20, Abruf-Nr. 226704). Das FG hat die Revision zugelassen, weil diese Frage der Einflussnahme des Destinatärs in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilt wird. Der Angehörige/Destinatär hat sie eingelegt. Der Musterprozess wird beim BFH unter dem Az. VIII R 25/21 geführt.

AUSGABE: SB 2/2022, S. 21 · ID: 47913204

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