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SBStiftungsBrief

Stipendien/PreisgelderFG München verneint Steuerfreiheit von Forschungsmitteln

Abo-Inhalt31.01.20221597 Min. Lesedauer

| Werden zu hohe, d. h. nicht erforderliche Forschungsmittel gewährt, scheidet die Steuerfreiheit von § 3 Nr. 44 EStG aus. Diese Erfahrung hat ein Wissenschaftler vor dem FG München gemacht. Er hatte von einem privaten Stipendiengeber, der nach seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, für ein Forschungsprojekt bereitgestellte Mittel erhalten. SB stellt Ihnen die Details vor. |

Wann sind Stipendien nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei?

Gemeinnützige Stiftungen können unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 EStG Stipendien steuerfrei gewähren:

  • Es muss sich um Stipendien zur Förderung der Forschung, der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder der wissenschaftlichen oder künstlerischen Fortbildung handeln (§ 3 Nr. 44 S. 1 EStG).
  • Die Stipendien dürfen den Betrag nicht übersteigen, der erforderlich ist, um die Forschungsaufgabe zu erfüllen oder den Lebensunterhalt und die Deckung des Ausbildungsbedarfs zu bestreiten. Sie müssen zudem nach den von der Stiftung erlassenen Richtlinien vergeben werden (§ 3 Nr. 44 S. 3 Buchst. a EStG).
  • Außerdem darf die Stiftung den Stipendiaten im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichten (§ 3 Nr. 44 S. 3 Buchst. b EStG).

Der Fall vor dem FG München

Im Urteilsfall hatte ein verheirateter promovierter und ca. 30 Jahre alter Physiker im Jahr 2016 Mittel von 65.533 Euro erhalten. Diese Mittel überstiegen nach Ansicht des FG auch in Anbetracht seiner akademischen Vorbildung die erforderlichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt deutlich. Sie waren daher nicht nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei, sondern nach § 22 EStG steuerpflichtig. Selbst unter Berücksichtigung der Krankenversicherungskosten von 6.809 Euro verblieben dem Physiker 2016 noch Mittel von 58.724 Euro. Diese gingen – auch unter Berücksichtigung der hohen Lebenshaltungskosten im Landkreis München – deutlich über die Sicherung eines menschenwürdigen Lebens in einem sozialen Umfeld hinaus (FG München, Urteil vom 23.03.2021, Az. 12 K 1085/20, Abruf-Nr. 226666).

Wichtig | Noch ist der Fall nicht endgültig entschieden. Das Revisionsverfahren beim BFH trägt das Az. X R 18/21.

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Vergabe von Stipendien und Preisen durch gemeinnützige Stiftungen – das gilt steuerlich“, SB 6/2021, Seite 110 → Abruf-Nr. 47103302

AUSGABE: SB 2/2022, S. 37 · ID: 47910839

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