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SBStiftungsBrief

Spenden(Steuer-)Rechtliche Tücken des Spendenrechts– Das gilt für die Zuwendungsbestätigung

Abo-Inhalt21.02.202510 Min. LesedauerVon Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn

| Jede Stiftung freut sich über Spenden, die ihr zugewandt werden. Hier gilt es jedoch für den Stiftungsvorstand die gesetzlichen Grundlagen und auch die finanzgerichtliche Rechtsprechung zu kennen, um Haftungsgefahren zu vermeiden. SB zeigt in einer Beitragsserie die Besonderheiten bei Spenden an Stiftungen. In diesem sechsten Teil geht es um Zuwendungsbestätigungen. Hier ist Vorsicht geboten, denn eine nicht korrekte Zuwendungsbestätigung kann den Spendenabzug verhindern oder gar zur Ausstellerhaftung führen. SB erläutert, wie Sie mögliche Fehler vermeiden. |

Die Berechtigung zum Zeitpunkt der Ausstellung

Die Zuwendungsbestätigung ist die materiell-rechtliche Voraussetzung für den Spendenabzug nach § 10b EStG; sprich ohne Zuwendungsbestätigung kein Spendenabzug. Die Stiftung als Spendenempfängerin muss zum Zeitpunkt der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung hierzu berechtigt sein.

Die Berechtigung zur Erteilung der Zuwendungsbestätigung besteht nach § 50 Abs. 1 EStDV, § 63 Abs. 5 AO dann, wenn

  • das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheids nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder
  • die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a Abs. 1 nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde.

Die Frist ist taggenau zu berechnen.

Die Zuwendungsbestätigung bezieht sich grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Zuflusses. Es ist jedoch möglich, nachträglich eine Zuwendungsbestätigung für die frühere Zuwendung auszustellen (BFH, Urteil vom 19.07.2011, Az. X R 32/10, Abruf-Nr. 120330).

So muss die Zuwendungsbestätigung aussehen

Stiftungen müssen Zuwendungsbestätigungen nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erstellen (§ 50 Abs. 1 EStDV). Diese verbindlichen Vordrucke hat das BMF veröffentlicht (BMF, Schreiben vom 07.11.2013, Az. IV C 4 – S 2223/07/0018: 005, Abruf-Nr. 133693; ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 26.03.2014, Az. IV C 4 – S 2223/07/0018 :005, Abruf-Nr. 141337). Die inhaltlichen Vorgaben sind beim Erstellen streng einzuhalten.

Checkliste / Formalien beim Erstellen der Zuwendungsbestätigung

Die Wortwahl des Vordrucks ist beizubehalten.
Die Reihenfolge der Textpassagen des Vordrucks ist beizubehalten
Ein Hinweis zu den haftungsrechtlichen Folgen der Ausstellung einer unrichtigen Zuwendungsbestätigung ist aufzunehmen.
Ein Hinweis zur steuerlichen Anerkennung der Zuwendungsbestätigung ist aufzunehmen.
Die optische Hervorhebung von Textpassagen durch Einrahmungen u. ä. ist erlaubt.
Der Name des Zuwendenden und dessen Adresse dürfen auch untereinander angeordnet werden; so sind die Angaben für den Postversand nutzbar.
Die Stiftung kann die vorgenannten Vorgaben auf einen eigenen Briefbogen übernehmen.
Auf der Zuwendungsbestätigung dürfen auch mehrere steuerbegünstigte Zwecke genannt werden. Aus steuerlichen Gründen muss nicht (etwa durch Ankreuzen) ein bestimmter Zweck angegeben werden, für den die Zuwendung erfolgt bzw. verwendet wird. Als Hinweis für den Spender ist das aber zulässig.
Umformulierungen sind unzulässig.
Auf der Zuwendungsbestätigung selbst dürfen weder Danksagungen an den Zuwendenden noch Werbung für die Ziele der Stiftung eingefügt werden. Solche Angaben sind jedoch auf der Rückseite der Zuwendungsbestätigung oder in einem Begleitschreiben erlaubt.
Eine Zuwendungsbestätigung darf die Größe einer DIN A4-Seite nicht überschreiten.
Praxistipp | Die einzelnen Vordrucke der verschiedenen Zuwendungsbestätigungen finden Sie hier: www.iww.de/s12526

Das gilt für die Angaben zum Wert der geleisteten Spende

Der Spendenabzug orientiert sich am zugewendeten Betrag. Deshalb ist der Betrag so anzugeben, dass er nicht verändert werden kann.

Das müssen Stiftungen bei Geld- und Aufwandsspenden beachten

Bei einer Geld- und Aufwandsspende ist der zugewendete Betrag sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben zu benennen.

Beispiel

Betrag in Höhe von 1.322 Euro („eintausenddreihundertzweiundzwanzig“ oder „Xeins – drei – zwei – zweiX“).

Weiter ist in der Zuwendungsbestätigung anzugeben, ob es sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt (Aufwandsspende). Dies gilt auch für Sammelbestätigungen und in den Fällen, in denen ein Zuwendungsempfänger grundsätzlich keine Zuwendungsbestätigungen für die Erstattung von Aufwendungen ausstellt. Das bedeutet, dass diese Angabe immer zu machen ist, auch wenn die Stiftung keine „Aufwandsspenden“ zulässt.

Bei der Aufwandsspende ist zudem zu beachten, dass die Zuwendungsbestätigung erst erteilt werden kann, wenn die Verzichtserklärung der Stiftung zugeht (FG München, Urteil vom 07.07.2009, Az. 6 K 3583/07, Abruf-Nr. 093902).

Das müssen Stiftungen bei Sachspenden beachten

Bei Sachspenden gibt es beim Erstellen der Zuwendungsbestätigung Besonderheiten: Es sind genaue Angaben über den zugewendeten Gegenstand aufzunehmen (z. B. Alter, Zustand, historischer Kaufpreis).

In der Zuwendungsbestätigung muss die Stiftung angeben, dass

  • die Sachzuwendung nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Betriebsvermögen stammt und sie nach dem Wert der Entnahme (ggf. mit dem niedrigeren gemeinen Wert) und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt, bewertet wurde oder
  • die Sachzuwendung nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Privatvermögen stammt oder
  • der Zuwendende trotz Aufforderung keine Angaben zur Herkunft der Sachzuwendung gemacht hat.
Praxistipp | Bei Sachspenden aus dem Betriebsvermögen werden in der Regel geeignete Hinweise des Spenders vorliegen. Ansonsten muss die Stiftung darauf hinweisen, dass „geeignete Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, z. B. Rechnung, Gutachten“ vorgelegen haben. Diese Unterlagen sind mit dem Doppel der Zuwendungsbestätigung aufzubewahren.

Wer darf die Zuwendungsbestätigung unterschreiben?

Die Zuwendungsbestätigung muss eine berechtigte Person unterzeichnen. Hier ist es nicht erforderlich, dass der Vorstand der Stiftung i. S. v. § 84 Abs. 2 BGB diese Zuwendungsbestätigungen selbst unterzeichnet. Sie kann auch eine Person unterschreiben, die durch Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt ist (R 10b.1 Abs. 4 EStR). Diese Bevollmächtigung muss ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied erteilen.

Das gilt für maschinell erstellte Zuwendungsbestätigungen

In der Praxis werden die Zuwendungsbestätigungen maschinell erstellt. Hier reicht als Nachweis auch eine maschinell erstellte Zuwendungsbestätigung ohne eigenhändige Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person, wenn die Stiftung die Nutzung eines entsprechenden Verfahrens dem zuständigen Finanzamt angezeigt hat (R 10b.1 Abs. 4 EStR). Mit der Anzeige ist zu bestätigen, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind und eingehalten werden:

Checkliste / Maschinell erstellte Zuwendungsbestätigungen

Die Zuwendungsbestätigungen entsprechen dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck.
Die Zuwendungsbestätigungen enthalten die Angabe über die Anzeige an das Finanzamt.
Eine rechtsverbindliche Unterschrift wird beim Druckvorgang als Faksimile eingeblendet oder es wird beim Druckvorgang eine solche Unterschrift in eingescannter Form verwendet.
Das Verfahren ist gegen unbefugten Eingriff gesichert.
Das Buchen der Zahlungen in der Finanzbuchhaltung und das Erstellen der Zuwendungsbestätigungen sind miteinander verbunden und die Summen können abgestimmt werden.
Aufbau und Ablauf des bei der Zuwendungsbestätigung angewandten maschinellen Verfahrens sind für die Finanzbehörden innerhalb angemessener Zeit prüfbar (analog § 145 AO). Dies setzt eine Dokumentation voraus, die den Anforderungen der Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme genügt.

Wichtig | Für Sach- und Aufwandsspenden ist jedoch eine eigenhändige Unterschrift erforderlich.

Bei regelmäßigen Spenden Sammelbestätigung nutzen

In der Praxis ergehen teilweise auch regelmäßige Spenden, meist in Form einer monatlichen oder quartalsweisen Zahlung. Grundsätzlich ist auch in dem Fall jede Spende gesondert zu bestätigen.

Hier ist es jedoch möglich, dass die Stiftung die Zuwendungsbestätigung in Form einer Sammelbestätigung ausstellt (BMF, Schreiben vom 07.11.2013, Az. IV C 4 – S 2223/07/0018 :005, Abruf-Nr. 133693; ergänzt durch BMF, Schreiben vom 26.03.2014, Az. IV C 4 – S 2223/07/0018 :005, Abruf-Nr. 141337). Danach ist der bescheinigte Gesamtbetrag auf der zugehörigen Anlage in sämtliche Einzelzuwendungen aufzuschlüsseln. Es bestehen keine Bedenken, auf der Anlage zur Sammelbestätigung entweder den Namen des Zuwendenden oder ein fortlaufendes alphanumerisches Zeichen anzubringen, um eine sichere Identifikation zu gewährleisten.

Checkliste / Sammelbestätigungen

Anstelle des Wortes „Bestätigung“ muss das Wort „Sammelbestätigung“ verwendet werden.
In der Sammelbestätigung wird die Gesamtsumme genannt.
Nach der Bestätigung, dass die Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke verwendet werden, muss die Bestätigung auf der Sammelbestätigung ergänzt werden, dass über die in der Gesamtsumme enthaltenen Zuwendungen keine weiteren Bestätigungen ausgestellt wurden und werden.
In der Sammelbestätigung muss angegeben werden, auf welchen Zeitraum sie sich erstreckt.
Auf der Rückseite der Sammelbestätigung oder in der dazugehörigen Anlage muss jede einzelne Zuwendung mit Datum, Betrag aufgelistet werden und dabei angegeben werden, ob es sich um eine Zuwendung in den Vermögensstock handelt. Diese Auflistung muss ebenfalls eine Gesamtsumme enthalten, die derjenigen der Sammelbestätigung entspricht, und als „Anlage zur Sammelbestätigung vom ...“ gekennzeichnet sein.
Zu jeder einzelnen in der Sammelbestätigung enthaltenen Geldspende ist anzugeben, ob es sich hierbei um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt. Bei Geld- und Aufwandsspenden werden die entsprechenden Angaben dazu entweder auf der Rückseite der Sammelbestätigung oder in der Anlage gemacht.

Das gilt für die Aufbewahrungspflicht

Die Stiftung muss die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung nach § 50 Abs. 7 EStDV ordnungsgemäß aufzeichnen. Hierzu ist u.a. ein Doppel der Zuwendungsbestätigung aufzubewahren, sofern keine elektronische Zuwendungsbestätigung erteilt wurde.

Die Aufbewahrungspflicht besteht mindestens für die Zeit, für die die Festsetzungsfrist bei der Stiftung noch nicht abgelaufen ist. Umstritten ist, ob das Doppel nun nach § 147 Abs. 3 AO sechs oder zehn Jahre aufzubewahren ist. Es empfiehlt sich, die Zuwendungsbestätigung zehn Jahre aufzubewahren.

Die elektronische Übermittlung der Zuwendungsbestätigung

Der Spender kann die Stiftung bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung der für seine Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe des § 93c AO zu übermitteln (§ 50 Abs. 2 EStDV). Hierzu hat der Spender der Stiftung Identifikationsnummer (§ 139b AO) mitzuteilen. Die Stiftung hat dem Spender die übermittelten Daten elektronisch oder auf dessen Wunsch als Ausdruck zur Verfügung zu stellen; in beiden Fällen ist darauf hinzuweisen, dass die Daten der Finanzbehörde übermittelt worden sind.

Derzeit ist dieses Verfahren noch nicht praxisrelevant. Denn die Schaffung des Zuwendungsempfängerregisters (§ 60b AO) soll hier der Ausgangspunkt für Anwendungen sein, mit denen Spendenbescheinigungen für Organisationen, Spender und Steuerverwaltung künftig digital abgewickelt werden können. Das Zuwendungsempfängerregister soll damit auch ein Baustein für eine vorausgefüllte Steuererklärung sein, bei der sogar die Belegvorhaltepflicht entfällt, weil eine Spendenquittung in Papier für den Steuerabzug nicht mehr erforderlich sein wird (BT-Drs. 19/25160, Seite 198).

In den Fällen reicht ein vereinfachter Zuwendungsnachweis

In den Fällen der sog. Kleinspenden bis 300 Euro sowie bei Spenden zur Linderung der Not in Katastrophenfällen können anstelle von herkömmlichen Zuwendungsbestätigungen vereinfachte Spendennachweise erbracht werden. Dem Finanzamt genügt dann regelmäßig der Zahlungsbeleg.

Spenden zur Linderung der Not in Katastrophenfällen

Die Zulassung für den vereinfachten Spendennachweis muss beim Landes- oder Bundesfinanzministerium beantragt werden bzw. wird durch entsprechende Erlasse verfügt. Es gibt hier üblicherweise keine betragsmäßige Begrenzung.

Es reicht ein selbst erstellter Online-Banking-Ausdruck als Zuwendungsnachweis im Sinne einer Buchungsbestätigung aus, wenn aus dem Ausdruck Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sind (OFD Magdeburg, Schreiben vom 14.02.2006, Az. S 2223 – 145 – St 217, Abruf-Nr. 222839).

Kleinspendenregelung

Für Kleinspenden bis 300 Euro ist keine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster nötig – es genügt ein Beleg, aus dem Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung hervorgehen. Auf dem Beleg müssen folgende Angaben stehen:

  • Angaben über die Freistellung der Stiftung von der Körperschaftsteuer
  • Der Verwendungszweck der Spende
  • Dass es sich bei der Zuwendung um eine Spende handelt

Dabei sind zwei Belege erforderlich, nämlich

  • 1. ein von der Stiftung hergestellter Beleg mit Angaben über die Körperschaftsteuerfreistellung und dazu, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende handelt sowie
  • 2. die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts. Das kann ein Einzahlungsbeleg, aber auch der Kontoauszug sein. Auch ein selbst erstellter Online-Banking-Ausdruck genügt als Nachweis, wenn aus ihm Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sind.
Praxistipp | Stiftungen sollten auf ihrer Internetpräsenz oder auch in Publikationen auf die Möglichkeit einer Kleinspende hinweisen und ggf. einen Vordruck vorbereiten.

Musterformulierung / Hinweis auf die Möglichkeit von Kleinspenden

Spenden an die ...-Stiftung können als Sonderausgaben im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt werden. Bis zu einem Betrag von 300 Euro reicht hier die Vorlage einer Buchungsbestätigung, aus welcher sich Ihr Name und Ihre Kontonummer, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ergeben.
Die ...-Stiftung ist wegen der Förderung von ... nach dem Freistellungsbescheid des Finanzamts ..., St.-Nr. ..., vom ... für den Veranlagungszeitraum ... nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 Gewerbesteuergesetz von der Gewerbesteuer befreit.
Alternativ: Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO wurde vom Finanzamt ..., St.-Nr. ... mit Bescheid vom ... nach § 60a AO gesondert festgestellt. Wir fördern nach unserer Satzung ... (Angabe des begünstigten Zwecks/der begünstigten Zwecke).

Die 300-Euro-Grenze beim vereinfachten Spendennachweis gilt pro Betrag. Es können also mehrfach pro Jahr Zahlungen so nachgewiesen werden.

Bedeutung des Zuwendungsempfängerregisters

Seit 01.01.2024 speichert das Bundeszentralamt für Steuern im Zuwendungsempfängerregister zu Zwecken des Sonderausgabenabzugs folgende Daten:

  • Die Wirtschafts-Identifikationsnummer der Stiftung
  • Den Namen und die Anschrift
  • Die steuerbegünstigten Zwecke nach den §§ 52 bis 54 AO
  • Das zuständige Finanzamt
    • Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheids, der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Feststellungsbescheids nach § 60a AO
    • Kontoverbindungen bei Banken/Kreditinstituten und Bezahldienstleistern.

Wichtig | Seit dem 01.01.2025 können sich auch ausländische Organisationen im Zuwendungsempfängerregister registrieren (§§ 50 Abs. 1 S. 2 f., 84 Abs. 2 d EStDV). Sie müssen dann ebenfalls eine Zuwendungsbestätigung ausstellen, die den obigen Anforderungen entspricht.

Weiterführende Hinweise
  • Beitragsserie „(Steuer-)Rechtliche Tücken des Spendenrechts“: Teil 1 in SB 10/2024, Seite 195 → Abruf-Nr. 50122429, Teil 2, SB 11/2024, Seite 211 → Abruf-Nr. 50168068; Teil 3, SB 12/2024, Seite 233 → Abruf-Nr. 50186977; Teil 4, SB 1/2025, Seite 11 → Abruf-Nr. 50235087; Teil 5, SB 2/2025, Seite 23 → Abruf-Nr. 50258935

AUSGABE: SB 3/2025, S. 46 · ID: 50186979

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