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BuchführungAufbewahrungsfristen für Stiftungen – was kann in den Reißwolf?
| Ein SB-Leser fragt: Als 2014 gegründete Stiftung werden wir mit der Frage konfrontiert, inwiefern wir Buchungsbelege und andere Unterlagen entsorgen können. Für einige Unterlagen mag das einfach sein, bei anderen ist es sehr kompliziert, weil aus verschiedenen Rechtskreisen verschiedene Aufbewahrungsfristen gelten. Und was sind eigentlich nur sechs Jahre aufzubewahrende Handels-/Geschäftsbriefe? |
Antwort | Als Handels- bzw. Geschäftsbrief gilt jegliche Korrespondenz, die der Vorbereitung, der Durchführung oder der Rückgängigmachung eines Geschäfts dient. Für diese Unterlagen gilt eine sechsjährige Aufbewahrungsfrist. Etwas anderes gilt für die aus dem Geschäft resultierende Rechnung. Dabei handelt es sich um einen Buchungsbeleg, der acht Jahre lang aufzubewahren ist. Wieder andere Fristen gelten z. B. für Bücher und Aufzeichnungen, Inventare und Jahresabschlüsse. Hier gilt eine Frist von zehn Jahren. Damit muss im Detail geprüft werden, für welche Unterlagen die Aufbewahrungsfrist wie lange läuft. Sollten für manche Unterlagen mehrere Fristen gelten, ist natürlich die länger laufende Frist zu beachten.
Praxistipp | Das Prozedere mit dem Aussondern alter Unterlagen ist infolge der unterschiedlichsten Aufbewahrungsfristen kompliziert. In der Praxis hat es sich deshalb etabliert, der Einfachheit halber die meisten Unterlagen zehn Jahre lang aufzubewahren. Zumindest dann, wenn das Archiv ausreichend Platz bietet. |
- Eine detaillierte Übersicht zu Aufbewahrungfristen 2025 finden Sie auf iww.de/sb → Abruf-Nr. 50318551
AUSGABE: SB 3/2025, S. 41 · ID: 50309172