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UmsatzsteuerBescheinigungen über die Erbringung von Bildungsleistungen sollen weiterhin Gültigkeit behalten

Abo-Inhalt31.01.20251 Min. Lesedauer

| Bescheinigungen über die Erbringung von Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildungsleistungen oder berufliche Umschulungen, die die zuständige Landesbehörde vor dem 01.01.2025 ausgestellt hat, sollen auch nach Anpassung des § 4 Nr. 21 UStG weiter gültig sein und als Nachweis für die Umsatzsteuerbefreiung anerkannt werden; und zwar bis zum Ablauf eines Gültigkeitszeitraums oder bis zum Widerruf. Dies sieht ein im Entwurf vorliegendes BMF-Schreiben vor, das zur Neufassung von Abschn. 4.21. UStAE geplant ist. |

Weiterführende Hinweise
  • BMF, Entwurf eines Schreibens, Az. III C 3 – S 7179/00054/0002/006 → Abruf-Nr. 246102
  • Beitrag „Entwurf eines BMF-Schreibens zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen liegt vor“, SB 2/2025, Seite 21 → Abruf-Nr. 50299610

AUSGABE: SB 3/2025, S. 41 · ID: 50299504

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