Buchführung
Aufbewahrungsfristen für Stiftungen – was kann in den Reißwolf?
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StiftungsholdingFällt bei der Errichtung einer Stiftung als Holding Schenkungsteuer an?
| Die meisten mittleren und größeren Unternehmen werden über eine Holding geführt, meist wird dafür die Rechtsform einer GmbH gewählt. Dabei bietet eine Stiftung, die als Holding fungiert, gegenüber einer GmbH-Holding immense vermögensrechtliche, finanzielle und steuerliche Vorteile. Zehn Vorteile nennt SB in seiner Sonderausgabe „Stiftungsholding statt GmbH-Holding“. Ein SB-Leser interessiert sich für die Schenkungsteuer: Fällt bei der Errichtung einer Stiftung als Holding Schenkungsteuer an? Was gilt bei einer gemeinnützigen Stiftung? |
Vermögensübertragung auf Stiftung als Holding unterliegt Besteuerung
Wird als Holding eine Stiftung gewählt, wird diese mit Vermögen ausgestattet. Diese Vermögensübertragung unterliegt der Besteuerung. Bei einer Zuwendung von Todes wegen wird Erbschaftsteuer fällig (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG), bei einer lebzeitigen Schenkung Schenkungsteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG). Das gilt nicht nur für die Stiftungserrichtung, sondern auch für spätere Zustiftungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bzw. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Zustiftung durch einzelne Wirtschaftsgüter oder durch Kapitalvermögen erfolgt.
Verschiedene Steuerbegünstigungen winken
Besteuert wird grundsätzlich der Wert der Bereicherung am Stichtag der Steuerpflicht, soweit diese nicht durch weitere gesetzliche Regelungen steuerfrei ist. Für gemeinnützige Stiftungen kann z. B. die Zuwendung unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b) bzw. Nr. 17 ErbStG steuerfrei sein, wenn sie ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient oder gewidmet ist, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist.
Auch bei einer Familienstiftung kann eine Steuerbefreiung gelten. Das kommt aber auf den Einzelfall an. Z. B. gelten bei der Übertragung von Betriebsvermögen eines Unternehmens die allgemeinen steuerlichen Begünstigungen des ErbStG: §§ 13a, 13b ErbStG für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, inländisches Betriebsvermögen sowie Anteile an Kapitalgesellschaften.
Übrigens: Diese Besteuerungsregeln gelten auch bei einer im Ausland errichteten Familienstiftung mit inländischem Stifter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Für diese ist aber fraglich, ob das in § 15 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG verankerte Steuerklassenprivileg anwendbar ist (FG Köln, Urteil vom 30.11.2023, Az. 7 K 217/21, Abruf-Nr. 240189 – Vorlage an den EuGH: Rs. C-142/24).
- Beitrag „Praxisfragen zur Stiftungsholding: Wie sind Anteile und Destinatärsvergütung zu versteuern?“, SB 2/2025, Seite 29 → Abruf-Nr. 50278058
- Sonderausgabe „Stiftungsholding als Alternative zur GmbH-Holding – Udate 2025“ → Abruf-Nr. 49734915
AUSGABE: SB 3/2025, S. 54 · ID: 50319725