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SBStiftungsBrief

Gesetzliche UnfallversicherungLSG verneint Arbeitsunfall bei Schnuppertätigkeit

Abo-Inhalt07.01.20251 Min. Lesedauer

| Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht nur, wenn eine Schnuppertätigkeit als Wie-Beschäftigung zumindest einen geringen wirtschaftlichen Wert hat. Dies hat das LSG Baden-Württemberg im Fall einer Helferin klargestellt, die der Voltigierstunde ihrer Tochter lediglich beiwohnen und die Übungsleiterin begleiten wollte, um zu entscheiden, ob sie sich diese Aufgabe in der Zukunft zutraue. Das Urteil ist auch für Stiftungen interessant, die Bewerber über eine Schnuppertätigkeit testen. |

Für das LSG war die Helferin weder als Beschäftigte noch u. a. als Wie-Beschäftigte versichert. Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung sei, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht werde, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könne, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.

Eine derartige Tätigkeit habe die Helferin hier jedoch gerade nicht erbracht. Eine mit der Helfertätigkeit zusammenhängende Aufgabe in Form einer Aufsicht über die Kinder oder einer Anleitung zu Aufwärmübungen habe die Helferin nicht übernommen. Zur Teilnahme an den Aufwärmübungen habe sie sich aus freien Stücken entschieden. Folge: Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung für eine Kniescheibenluxation (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2024, Az. L 10 U 3356/21, Abruf-Nr. 245155).

AUSGABE: SB 1/2025, S. 2 · ID: 50257161

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