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GemeinnützigkeitErwähnung im Verfassungsschutzbericht: Wann § 51 AO greift

Abo-Inhalt29.11.20242 Min. Lesedauer

| Die Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. AO erfordert, dass die Satzung und tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt. Ist eine Organisation jedoch in Verfassungsschutzberichten als „extremistisch“ aufgeführt, greift die widerlegbare Vermutung des § 51 Abs. 3 S. 2 AO, dass die Gemeinnützigkeit nicht gegeben ist. Der BFH stellt nun klar, dass die Gemeinnützigkeit nur versagt werden kann, wenn die betreffende Körperschaft als selbstständiges Steuersubjekt in einem Verfassungsschutzbericht ausdrücklich als extremistisch bezeichnet ist. |

Im BFH-Fall hatte das Finanzamt einem Verein (Landesorganisation), der Teil einer – ebenfalls als eingetragener Verein verfassten – Bundesorganisation war, die Körperschaftsteuerbefreiung für Gemeinnützige versagt. Denn er sei in den Verfassungsschutzberichten als extremistisch aufgeführt worden. Auch dem FG München in der Vorinstanz genügten diese Ausführungen, um die Steuervergünstigung nach § 51 Abs. 3 S. 1 AO zu versagen, da unter Würdigung der Gesamtumstände die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins auf eine Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ausgerichtet sei.

Nach Ansicht des BFH trägt diese Begründung nicht. Das FG beziehe sich insoweit auf eine Gesamtschau der Ausführungen der jeweiligen Verfassungsschutzberichte, ohne sich aber damit zu befassen, ob der Verein (Landesorganisation) als selbstständiges Steuersubjekt in den Verfassungsschutzberichten aufgeführt sei. Das muss das FG nachholen (BFH, Urteil vom 05.09.2024, Az. V R 36/21, Abruf-Nr. 245104). SB bleibt am Ball.

AUSGABE: SB 1/2025, S. 1 · ID: 50253004

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