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Spenden(Steuer-)Rechtliche Tücken des Spendenrechts – Besondere Fallgestaltungen im Fokus

Abo-Inhalt20.12.20248 Min. LesedauerVon Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn

| Jede Stiftung freut sich über Spenden, die ihr zugewandt werden. Hier gilt es aber für den Stiftungsvorstand, die gesetzlichen Grundlagen und auch die finanzgerichtliche Rechtsprechung zu kennen, um Haftungsgefahren zu vermeiden. SB zeigt in einer Serie die Besonderheiten bei Spenden an Stiftungen. In diesem vierten Teil geht es um besondere Fallgestaltungen – Crowdfunding, Insolvenzanfechtung und Spenden von Stiftungen an andere gemeinnützige Körperschaften. SB zeigt, was hier zu beachten ist. |

Wie Crowdfunding spendenrechtlich beurteilt wird

Eine besondere Form der Spendensammlung ist das „Spenden Crowdfunding“. Dabei wird eine anlassbezogene Spendensammlungen organisiert, die in der Regel ein festes Sammlungsziel hat. Die Spenden werden online über soziale Netzwerke oder digitale Plattformen gesammelt. Nur bei Erreichen des Sammlungsziels in der vorgegebenen Höhe und Zeit leitet das Crowdfunding-Portal die eingesammelten Mittel an den jeweiligen Projektveranstalter weiter (BMF, Schreiben vom 15.12.2017, Az. IV C 4 – S 2223/17/10001, Abruf-Nr. 198757).

Weder die einzelnen Zuwendenden noch das Crowdfunding-Portal erhalten für diese Zuwendung eine Gegenleistung. Wird das Sammlungsziel nicht erreicht, erhalten die zuwendenden Personen in einigen Fällen ihre Einzahlung ohne Abzüge zurück („Alles-oder-Nichts-Prinzip”).

Die Stiftung als Empfängerin der Finanzierungsmittel aus dem Crowdfunding ist nach den allgemeinen gemeinnützigkeits- und spendenrechtlichen Regelungen berechtigt, für die erhaltenen Mittel Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Die Zulässigkeit eines steuerlichen Spendenabzugs hängt dabei von den Eigenschaften der Beteiligten und den zwischen ihnen bestehenden rechtlichen Verbindungen ab. Drei Fallgestaltungen kommen in Frage:

Fallgestaltung 1: Crowdfunding-Portal ist Treuhänder

Das Crowdfunding-Portal kann als Treuhänder für einen Projektveranstalter (Stiftung) auftreten und die Zuwendungen an diesen weiterleiten. In dem Fall darf die Stiftung Zuwendungsbestätigungen ausstellen, wenn

  • sie eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist,
  • weder Portal noch Unterstützer eine Gegenleistung erhalten; ein „symbolisches Dankeschön“ (z. B. Rechenschaftsbericht) ist unschädlich,
  • mit dem finanzierten Projekt ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke verwirklicht werden und
  • die Spenden dem jeweiligen Zuwendenden zweifelsfrei zugeordnet werden können.

Bei treuhänderischen Crowdfunding-Spenden scheidet die vereinfachte Nachweisführung nach § 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStDV aus. Sprich: Bareinzahlungsbelege oder Buchungsbestätigungen reichen nicht zum Nachweis. Es ist für den Sonderausgabenabzug also eine Zuwendungsbestätigung erforderlich.

Beispiel

Die Y-Stiftung hat als gemeinnützigen Zweck die Förderung von Inklusion. Über ein Crowdfunding-Projekt werden Spendengelder gesammelt, um den Bau eines inklusiven Spielplatzes zu finanzieren. Als Treuhänder tritt das X-Portal auf, das die so gesammelten Spenden weiterleitet; ebenso eine Spenden-Liste. Auf dieser werden der Name des jeweiligen Spenders und der Spendenbetrag notiert. Spender S überweist 450 Euro an das Portal.
Ergebnis: Bei der Spende des S handelt sich um eine steuerbegünstigte Zuwendung. Die Y-Stiftung kann Zuwendungsbestätigungen ausstellen, da sie die Mittel zur Verwirklichung ihres satzungsgemäßen Zwecks „Förderung der Inklusion“ einsetzt und S kein Gegenleistung erhält. Durch die Spenden-Liste ist zudem eine klare Zuordnung der Spende zum jeweiligen Spender möglich.

Fallgestaltung 2: Das Crowdfunding-Portal ist Förderkörperschaft

Das Crowdfunding-Portal kann eine nach § 58 Nr. 1 AO steuerbegünstigte Förderkörperschaft sein. Dann darf das Portal Zuwendungsbestätigungen nach § 50 Abs. 1 EStDV an die Spender ausstellen. Voraussetzung ist, dass sie die Mittel für eigene Rechnung vereinnahmt und in Verwirklichung der eigenen satzungsmäßigen Zwecke an begünstigte Organisationen weiterleitet.

In diesem Fall ist auch eine vereinfachte Nachweisführung nach § 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStDV möglich. Das bedeutet: Bareinzahlungsbelege oder Buchungsbestätigungen reichen bei einer Zuwendung bis 300 Euro. Zudem muss der Spender einen Beleg der Stiftung erhalten, aus dem sich die Angaben nach § 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 b) EStDV ergeben; sprich der steuerbegünstigte Zweck sowie Angaben zur Freistellung der Stiftung müssen sich aus dem Beleg ergeben. Letzteres sind Angaben zu zuständigen Finanzamt, zu Steuernummer und zu Datum des letzten Freistellungsbescheides. Den Beleg kann die Stiftung z. B. auf ihrer Homepage zum Download bereithalten oder auch in ihren Publikationen abdrucken. Zuwendungsbestätigungen sind dann für den Sonderausgabenabzug nicht zwingend erforderlich.

Beispiel

Die Förderstiftung F hat den Zweck der Förderung von Kunst und Kultur. Über ein Internetportal können sich andere steuerbegünstigte Körperschaften mit Projekten bewerben. F organisiert dann ein Crowdfunding und leitet die Mittel nach § 58 Nr. 1 AO an die jeweilige Organisation weiter. S spendet 250 Euro.
Ergebnis: Bei solchen„Kleinst-Spenden“ (bis 300 Euro) reicht die vereinfachte Nachweisführung: F kann sich einen Beleg von der Website des Internetportals downloaden, der Angaben zum steuerbegünstigten Zweck und zur Freistellung der Stiftung macht. Eine Zuwendungsbestätigung ist dann nicht nötig.

Fallgestaltung 3: Portal ist steuerbegünstigter Zuwendungsempfänger

Es gibt aber auch den Fall, dass das Crowdfunding-Portal selbst Projektveranstalter und gleichzeitig eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG in Verbindung mit §§ 51 ff. AO steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. In dem Fall darf das Crowdfunding-Portal selbst Zuwendungsbescheinigungen ausstellen. Ein Beispiel ist das Portal betterplace.org: Das Portal ist eine gemeinnützige GmbH, die als Crowdfunding-Plattform konzipiert wurde. Es bestehen hier keine Unterschiede zu einer Förderkörperschaft nach § 58 Nr. 1 AO; sprich die allgemeinen Anforderungen an Spenden sind zu beachten.

Das gilt für Spenden im Rahmen der Insolvenzanfechtung

Tritt beim Zuwendenden innerhalb der auf die Spende folgenden vier Jahre eine Insolvenz ein, gilt: Die Schenkung, die der Spende zugrunde liegt, ist anfechtbar gemäß § 134 Abs. 1 InsO (BGH, Urteil vom 04.02.2016, Az. IX ZR 77/15, Abruf-Nr. 184466). Sie muss bei einer Insolvenzanfechtung zurückgezahlt werden.

Dagegen kann sich die Stiftung mit dem Argument der Entreicherung wehren (§ 818 Abs. 3 BGB). Doch nur theoretisch: Denn eine Entreicherung liegt nur vor, wenn der erlangte Vorteil nicht mehr im Vermögen der Stiftung enthalten und auch sonst kein auf die Zuwendung zurückzuführender Vermögensvorteil mehr vorhanden ist (BGH, Urteil vom 27.10.2016, Az. IX ZR 160/14, Abruf-Nr. 190200). Das dürfte in der Praxis bei der Stiftung kaum der Fall sein, weil ein Vorteil meist gegeben sein wird.

Beispiel

Die A-Stiftung hat von einem Unternehmer U eine Spende zur Errichtung einer Jugendbildungsstätte erhalten. Zwei Jahre nach der Spende gerät der U in Insolvenz. Der Insolvenzverwalter fordert die Rückzahlung der Spende.
Ergebnis: Die Zuwendung ist als Schenkung gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar. Die A-Stiftung kann die Rückforderung nur abwehren, wenn sie sich erfolgreich auf eine Entreicherung beruft. Zwar hat die A-Stiftung die Spende für die Errichtung der Jugendbildungsstätte verwendet, der Vermögensvorteil ist aber noch in Form der Jugendbildungsstätte in ihrem Vermögen vorhanden. Folglich muss die A-Stiftung die Spende zurückzahlen.

Das gilt bei Spenden von Stiftungen an Stiftungen

Auch die gemeinnützige Stiftung selbst kann Spenden aus ihrem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb leisten, etwa an ihre gemeinnützige Tochtergesellschaft. Denn dem Grunde nach spricht nichts gegen den Steuerabzug bei Spenden an eine Tochtergesellschaft. Die enge Verbindung von Tochter- und Muttergesellschaft spielt keine Rolle, so der BFH (Urteil vom 13.07.2022, Az. I R 52/20, Abruf-Nr. 232827).

Wichtig | Im Einzelfall kann die Leistung an eine gemeinnützige Tochtergesellschaft eine verdeckte Einlage sein. Ob es sich bei einer Zuwendung an die Tochtergesellschaft aber tatsächlich um eine verdeckte Einlage oder um eine Spende handelt, ist wie bei einer verdeckten Gewinnausschüttung anhand eines Fremdvergleichs zu bewerten. Die Frage ist dabei, ob die Zahlung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst wurde. Das ist der Fall, wenn ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns der Gesellschaft keinen solchen Vermögensvorteil eingeräumt hätte. Weitere Kriterien gibt es dafür nicht. Deswegen darf der Finanzbedarf der Tochtergesellschaft bei der Bewertung der Spende als verdeckte Einlage keine Rolle spielen, so der BFH.

Der BFH räumt weitere Einwände aus, die für eine verdeckte Einlage sprechen. So spricht der Spendenabzug eher gegen eine verdeckte Einlage, weil Spenden beim Empfänger der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen.

Beispiel

Die gemeinnützige S-Stiftung hat an einer den gleichen gemeinnützigen Zweck verfolgenden, ebenfalls gemeinnützigen Tochter-GmbH eine Beteiligung in Höhe von 90 Prozent. Die S-Stiftung lässt der Tochter-GmbH nun aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb heraus Zuwendungen zukommen. Bei der Tochter-GmbH flossen die Zuwendungen in den ideellen Bereich. Fraglich ist, ob die Zuwendungen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und damit nicht als Spende, sondern als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung (verdeckte Einlage) zu bewerten sind.
Ergebnis: Es liegt nach den Umständen des konkreten Einzelfalls eine Spende und keine verdeckte Einlage vor. Denn Stiftung und Tochter-GmbH verfolgen den gleichen gemeinnützigen Zweck. Die Förderung der eigenen gemeinnützigen Zwecke ist vorrangiges Ziel eines ordentlichen und gewissenhaften Vorstands. Auf diesen ist im Rahmen des Fremdvergleichs abzustellen, da auf die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Vorstands in der wirtschaftlichen und rechtlichen Situation des Geschäftsleiters der leistenden Körperschaft abgestellt wird, mithin also auf den Stiftungsvorstand (Beispiel anlehnt an BFH-Urteil vom 13.07.2022, Az. I R 52/20, Abruf-Nr. 232827).

Keine Spende liegt aber vor, wenn der Stiftung durch das Stiftungsgeschäft vorgegeben ist, dass sie ihr Einkommen ausschließlich für eine bestimmte gemeinnützige Körperschaft zu verwenden hat. Dann fehlt es an der Freiwilligkeit; damit liegt auch keine Spende vor (BFH, Urteil vom 12.10.2011, Az. I R 102/10, Abruf-Nr. 120441). In dem Fall wird die Mittelweitergabe über § 58 Nr. 1 AO erfolgen und ist entsprechend steuerbegünstigt.

Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „(Steuer-)Rechtliche Tücken des Spendenrechts - darauf ist in der Praxis besonders zu achten“, SB 10/2024, Seite 195 → Abruf-Nr. 50122429
  • Beitrag „(Steuer-)Rechtliche Tücken des Spendenrechts – Geld-, Aufwands- und Arbeitslohnspende im Fokus“, SB 11/2024, Seite 211 → Abruf-Nr. 50168068
  • Beitrag „(Steuer-)Rechtliche Tücken des Spendenrechts – Das kleine Einmaleins der Sachspende“, SB 12/2024, Seite 233 → Abruf-Nr. 50186977
  • In den nächsten Ausgaben geht es um Sponsoring und Zuwendungsbestätigungen.

AUSGABE: SB 1/2025, S. 11 · ID: 50235087

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