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GesetzesänderungBEG IV erleichtert Beschlussfassung in Stiftung: Seit 01.01.2025 Text- statt Schriftform in § 32 BGB
| Die Beschlussfassung von Stiftungsorganen kann künftig statt bisher in Schriftform auch in Textform erfolgen, soweit in der Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. Diese auch für Stiftungen interessante Erleichterung ist im Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV, Abruf-Nr. 244968) enthalten und gilt seit dem 01.01.2025. |
Die Beschlussfassung durch Stiftungsorgane
Für die Beschlüsse von Stiftungsorganen verweist das neue Stiftungsrecht in § 84b S. 1 BGB auf das Beschlussrecht der Mitgliederversammlung des Vereins in § 32 BGB. Bei der Beschlussabgabe zu beachten ist das Formerfordernis, das sich regelmäßig nach der Satzung der Stiftung oder subsidiär nach dem Gesetz bestimmt.
Beschlussfassung außerhalb von Versammlung – aus Schrift- wird Textform
Bisher bestimmt das Gesetz in § 32 Abs. 3 BGB, dass auch ohne Einberufung und ohne Versammlung ein Beschluss gültig ist, wenn alle Mitglieder (einstimmig und ohne Enthaltung) ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären; schriftlich heißt nach § 126 BGB, es ist die persönliche Unterschrift auf Papier nötig. Ersetzt werden kann die Schriftform nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur oder durch eine notarielle Beglaubigung.
Mit dem BEG IV wird das Wort „schriftlich“ in § 32 Abs. 3 BGB durch die Wörter „in Textform“ ersetzt. Für Textform sind gemäß § 126b BGB folgende Anforderungen zu beachten: Die Stimmabgabe muss
- lesbar sein, also aus Schriftzeichen bestehen (eine Ton- oder Videoaufzeichnung erfüllt die Voraussetzungen nicht);
- dauerhaft gespeichert werden können (die Übertragung darf also nur elektronisch erfolgen, wenn eine dauerhafte Speicherung möglich ist);
- den Namen des Erklärenden enthalten, sprich bei Abstimmungen den Namen des Organmitglieds.
Zudem muss die Erklärung selbstverständlich auch den Beschlusstext und das Votum des Mitglieds des Stiftungsorgans (Ja/Nein/Enthaltung) umfassen.
Wichtig | In Frage kommen für die Textform insbesondere E-Mail und Messengerdienste wie z. B. WhatsApp, bei denen eine direkte Übertragung an den Empfänger erfolgt. Auch ein Abstimmungsverfahren über einen Server (Website) ist grundsätzlich denkbar. Da aber eine dauerhafte Speicherung der Abstimmungserklärung notwendig ist, müsste sie zum Download bereitstehen und nicht nur angezeigt werden.
Einstimmigkeit als größtes Hindernis bleibt bestehen
Es gilt weiter das Einstimmigkeitserfordernis. Alle Mitglieder müssen ihre Zustimmung erklären. Enthaltungen führen zur Ablehnung des Beschlusses. Satzungsregelungen sind somit unverzichtbar und sollten auch den Verzicht auf die Einstimmigkeit regeln.
AUSGABE: SB 1/2025, S. 18 · ID: 50216286