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ZulegungWie gestaltet sich Immobilienübertragung bei der Zulegung?
| Ein Leser fragt: Wie funktioniert die Immobilienübertragung bei einer Zulegung? Was gilt in puncto Notar? Und muss das Finanzamt zustimmen? Rechtsanwältin Tina Bieniek antwortet. |
Antwort: Die Zulegung einer Stiftung (d. h. ihre „Verschmelzung“ auf eine andere Stiftung) ermöglicht eine Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Diese erfasst selbst Vermögensgegenstände, die sonst nur nach strengen Formvorschriften übertragen werden können – z. B. Immobilien. Bei einer Zulegung geht das Eigentum an Immobilien auch auf die übernehmende Stiftung über, wenn der Zulegungsvertrag nicht beurkundet ist (er bedarf nur der Schriftform). Ganz ohne Notar kommt man aber nicht aus: Jedenfalls für die Eintragung der übernehmenden Stiftung in das Grundbuch braucht man (allerdings nur beglaubigte und damit deutlich kostengünstigere) Unterlagen (z. B. eine Eintragungsbewilligung oder beglaubigte Abschrift des Zulegungsvertrags zum Nachweis des Vermögensübergangs).
Dem Finanzamt sind Zulegungsvorgänge und damit verbundene Grundstücksübertragungen in jedem Fall rechtzeitig anzuzeigen. Die Genehmigung einer Zulegung durch das Finanzamt ist für die Wirksamkeit der Maßnahme in der Regel nicht erforderlich. Um negative Steuerfolgen zu vermeiden, ist eine frühzeitige Abstimmung mit den Steuerbehörden im Vorfeld jedoch ratsam.
AUSGABE: SB 7/2024, S. 122 · ID: 49995679