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UmsatzsteuerOVG Schleswig-Holstein: Selbstverteidigungskurse für Kinder sind nicht nach § 4 Nr. 21 UStG befreit
| Für Selbstverteidigungskurse für (Vorschul-)Kinder kann die zuständige Behörde keine Bescheinigung für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG erteilen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein klargestellt. |
Hintergrund | Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, sind umsatzsteuerfrei. Und zwar dann, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten (§ 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG). Einer GbR hatte die zuständige Kultusbehörde die Umsatzsteuerbefreiung für die Kurse „Wahrnehmung Selbstbehauptung mit Kids-WingTsun“ nicht zugestanden, weil sie weder auf einen Beruf noch auf eine – vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende – Prüfung vorbereiten. Das OVG bestätigte diese Einordnung. Ein Kurs ist nur dann bescheinigungsfähig, wenn er so ausgerichtet ist, dass er bei lebensnaher Betrachtung bewusst und ernsthaft als Prüfungsvorbereitung genutzt werden kann. Das war hier nicht der Fall – und ein solcher Kurs ist auch nicht Voraussetzung für die Aufnahme in die Primarstufe einer allgemeinbildenden Schule, bei der zudem keine Prüfung abzulegen ist. Bei diesen Kursen – so das Gericht – handelt es sich auch nicht um eine „Erziehung von Kindern und Jugendlichen“ i. S. v. Art. 132 Abs. 1 i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.08.2022, Az. 3 LB 1/22, Abruf-Nr. 237975).
Praxistipp | Bei gemeinnützigen Anbietern können solche Kurse als sportliche Veranstaltung nach § 4 Nr. 22b UStG umsatzsteuerbefreit sein, wenn dabei der (Kampf-)Sport ein zentraler Bestandteil ist. |
AUSGABE: SB 1/2024, S. 1 · ID: 49781245