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GesetzesänderungenDas Zuwendungsempfängerregister kommt zum 01.01.2024 – das sind die Details
| Mit dem Jahressteuergesetz 2020 war beschlossen worden, ab dem 01.01.2024 ein sog. Zuwendungsempfängerregister einzuführen. Und siehe da – es klappt; wenn auch mit einigen „Ecken und Kanten“. |
Das steckt hinter dem Zuwendungsempfängerregister
Das Zuwendungsempfängerregister ist ein Online-Register, in dem alle Organisationen aufgeführt werden, die für Zuwendungen (Spenden) Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) ausstellen dürfen. Es dient u. a. dazu, die manuelle Ausstellung dieser Bestätigungen durch Online-Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu ersetzen.
Das Register soll die Organisationen in Deutschland und in Europa auflisten, für die die deutsche Finanzverwaltung den Spendenabzug anerkennt. Dazu gehören neben steuerbegünstigten Körperschaften auch politische Parteien.
Stiftung muss nichts unternehmen Praxistipp | Die Finanzverwaltung baut das Register selbst auf. Eine Mitwirkung der betroffenen gemeinnützigen Organisationen ist also nicht erforderlich. |
Was wird eingetragen?
Die Daten werden dem BZSt von den Landesfinanzbehörden übermittelt und umfassen folgende Informationen (§ 60b Abs. 2 AO):
- Wirtschafts-Identifikationsnummer der KörperschaftSechs Informationen über die begünstigte Körperschaft
- Name und Anschrift der Körperschaft
- Steuerbegünstigte Zwecke
- Das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt
- Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheids
- Bankverbindung der Körperschaft
Das BZSt hat jüngst darauf hingewiesen, dass die Finanzämter die Daten zu den Zuwendungsempfängern dem BZSt sukzessive automatisiert übermitteln. Daher werden zum Start des Registers nicht sofort alle für das Register berechtigten Organisationen angezeigt. Das wirkt sich aber nicht auf den durch die Finanzämter festgestellten gemeinnützigkeitsrechtlichen Status bzw. den Status der Organisation als Zuwendungsempfänger aus.
Die Daten werden automatisiert abrufbar und auch für Dritte einsehbar. Das Steuergeheimnis wird insoweit also aufgehoben (§ 60b Abs. 4 AO).
Wichtig | Damit die Eintragungen im Zuwendungsempfängerregister auf dem aktuellen Stand sind, sollte Ihre Stiftung die Einstellung ihrer Daten in das Zuwendungsempfängerregister prüfen und ggf. Ergänzungs- bzw. Änderungsanträge stellen.
Abgleich mit den Verfassungsschutzberichten
Ferner erfolgt durch das BZSt ein zentraler Abgleich mit den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder. Nach § 51 Abs. 3 S. 2 AO gilt nämlich, dass eine in einem der Verfassungsschutzbericht genannte Organisation, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nicht erfüllt. Die Ergebnisse werden den jeweils zuständigen Landesfinanzbehörden übermittelt. Über den Entzug der Gemeinnützigkeit entscheidet das örtlich für die Organisation zuständige Finanzamt.
Vorteile für ausländische Spendenempfänger
Körperschaften mit Sitz im EU- oder EWR-Ausland können im Register eingetragen werden, soweit sie für Zwecke des Spendenabzugs die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen. Bisher war für die Prüfung das örtliche Finanzamt zuständig. Künftig entscheidet einheitlich das BZSt auf Antrag der ausländischen Organisation hin. Damit entfällt der – teils aufwändige – Nachweis durch den Zuwendungsgeber in Deutschland, dass die ausländische Organisation die Voraussetzungen für den Spendenabzug erfüllt.
Register bietet auch Schutz bei Mittelweitergabe
Aufgrund seiner Aktualität entsteht durch das Register auch für gemeinnützige Zuwendungsgeber – also bei der Mittelweitergabe an andere steuerbegünstigte Einrichtungen – ein zusätzlicher Schutz: Seit 2021 können sie bei der Mittelweitergabe an andere Organisationen auf die Steuerbegünstigung und gemeinnützige Verwendung beim Zuwendungsempfänger vertrauen, wenn sie sich dessen Begünstigung durch Vorlage des Steuerbescheides nachweisen lassen (§ 58 a AO). Das Register bietet darüber hinaus nun einen ersten Anhalt für die Frage, ob eine andere Einrichtung steuerbegünstigt ist.
Digitale Spende ist noch Zukunftsmusik
Das Projekt der digitalen Zuwendungsbestätigung umfasst neben dem Register die Entwicklung einer digitalen Spenden-Anwendung mit Schnittstellen zur Finanzverwaltung. Im nächsten Schritt soll eine Anwendung entwickelt werden, mit deren Hilfe die Spender ihre Zuwendung digital abwickeln können. Die Daten über die Spende werden automatisch ans Finanzamt übertragen. Das Ausstellen einer eigenen Zuwendungsbestätigung entfällt.
Ein vereinfachtes Verfahren gilt bisher nur für Kleinspenden bis 300 Euro. Hier genügt der Zahlungsnachweis der Bank (Kontoauszug) für den Spendenabzug. Daneben gibt es zwar ein „automatisiertes“ Verfahren. Das erlaubt aber lediglich den Verzicht auf eine eigenhändige Unterschrift und den Versand der Zuwendungsbestätigung in digitaler Form (z. B. als PDF). Diese digitalen Belege müssen aber einzeln ausgestellt und verschickt werden. Es wird also nur der Papiervordruck elektronisch abgebildet. Mit dem Zuwendungsempfängerregister und der automatischen Übermittlung der Spendeninformationen über eine Spenden-Anwendung soll sich das ändern. Das ist aber noch Zukunftsmusik.
AUSGABE: SB 1/2024, S. 6 · ID: 49693993