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Firmierung„Institut“ ist als Namensbestandteil zulässig
| Entgegen der früheren Rechtsprechung des BGH hält das OLG Düsseldorf den Begriff „Institut“ im Namen einer privaten Einrichtung nicht für irreführend, auch wenn es sich um keine wissenschaftliche Einrichtung handelt. Das OLG entschied das im Fall einer GmbH, bei der das AG die Eintragung des Namenszusatzes „Institut“ ins Handelsregister abgelehnt hatte. |
Der Begriff „Institut“ weist nach Auffassung des OLG nicht notwendig auf eine wissenschaftliche Einrichtung hin. Angesichts der heute verbreiteten Verwendung der Bezeichnung „Institut“ im privatwirtschaftlichen Bereich führe dessen Verwendung für sich betrachtet nicht mehr zu der Vorstellung, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal. Eine Irreführung im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB ist – so das OLG – zumindest dann nicht anzunehmen, wenn ein Privatunternehmen der Bezeichnung „Institut“ einen Zusatz beifügt, der weder identisch mit universitären Studiengängen oder Forschungszweigen ist, noch auf eine bestimmte Fachrichtung hinweist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2023, Az. I-3 Wx 104/23, Abruf-Nr. 238426).
AUSGABE: SB 1/2024, S. 2 · ID: 49805826