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ZweckbetriebeUnter diesen Voraussetzungen ist nach Ansicht des BFH eine Konkurrentenklage zulässig
| Gemeinnützige Einrichtungen sind im Zweckbetrieb mit ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten steuerlich privilegiert, weil die Gewinne ertragsteuerfrei bleiben und regelmäßig der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt. Das ruft gelegentlich gewerbliche Konkurrenten auf den Plan, die darin für sich einen Wettbewerbsnachteil sehen. Jetzt hat der BFH sich mit der Frage befasst, wann in einem solchen Fall eine Konkurrentenklage zulässig ist. |
Hintergrund für steuerrechtliche Konkurrentenklage
Mit einer steuerrechtlichen Konkurrentenklage kann ein gewerblicher Anbieter, der durch die Steuerbegünstigung einer gemeinnützigen Körperschaft Wettbewerbsnachteile vermutet, vom Finanzamt verlangen, den betreffenden Tätigkeitsbereich der steuerbegünstigten Körperschaft als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einzustufen.
Der Konkurrenten-Fall beim BFH – Streit um Wäscherei
Im Fall vor dem BFH ging es um eine gGmbH, die eine Großwäscherei betrieb, in der sie vorwiegend langzeitarbeitslose Menschen und Menschen mit Behinderung beschäftigte. Das Finanzamt hatte diesem Betrieb der gGmbH als arbeitstherapeutischer Beschäftigungsgesellschaft die Zweckbetriebseigenschaft zuerkannt. Dagegen klagte eine gewerbliche Wäscherei, die im gleichen Einzugsgebiet tätig war. Sie machte geltend, die gGmbH habe in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen Gewinne erwirtschaftet, die ihren konkreten Finanzierungsbedarf überstiegen. Der Betrieb werde demnach des Erwerbs wegen ausgeübt und könne damit kein Zweckbetrieb sein.
Voraussetzungen für Konkurrentenklage gegen Steuerbegünstigung
Der BFH hielt die Konkurrentenklage für zulässig, auch wenn er in der Sache gegen den Wettbewerber entschied und die Zweckbetriebseigenschaft nicht bezweifelte. Für eine Konkurrentenklage müsse der Konkurrent zwei Dinge nachweisen. Nämlich dass
- ein Konkurrenzverhältnis besteht (gleicher Kundenkreis, gleichartiges Güterangebot) und
- die Steuerbegünstigung für den Wettbewerb tatsächlich relevant ist (z. B. wegen Verdrängungseffekten durch günstigere Preise).
Diesen Nachweis sah der BFH als erfüllt an: Die Wäscherei war lediglich zehn Kilometer vom Standort der Wäscherei der gGmbH entfernt und hatte daher denselben örtlichen Einzugsbereich. Beide erbrachten mit Wäschereileistungen aus dem Bereich der textilen Vollversorgung dieselben Leistungen und hatten ihre Kunden nahezu ausschließlich im Bereich von Krankenhäusern und Alten- und Pflegeheimen. Entsprechend konkurrierten sie regelmäßig bei Ausschreibungen um entsprechende Aufträge. Zudem hatte die gGmbH der gewerblichen Wäscherei diverse Großkunden abwerben können, weil sie aufgrund ihrer steuerlichen Begünstigung niedrigere Preise anbieten konnte (BFH, Urteil vom 18.08.2022, Az. V R 49/19, Abruf-Nr. 233430).
AUSGABE: SB 4/2023, S. 84 · ID: 49221329