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SBStiftungsBrief

SonderzahlungenDie neue Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro sind steuer- und beitragsfrei möglich

Top-BeitragAbo-Inhalt30.11.20229908 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Arbeitnehmer sind durch die anhaltend hohe Inflation weiterhin stark belastet. Um sie zu unterstützen, wurde durch § 3 Nr. 11c EStG eine einfache und unbürokratische Möglichkeit für eine Inflationsausgleichsprämie geschaffen. Stiftungen haben so die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 bis zu 3.000 Euro vollkommen frei von Steuern und Sozialabgaben zu zahlen. SB stellt Ihnen die Details der Inflationsausgleichsprämie vor. |

Voraussetzungen für die Inflationsausgleichsprämie

Um von der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie in § 3 Nr. 11c EStG profitieren zu können, muss

  • 1. die Stiftung einem ihrer Arbeitnehmer
  • 2. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
  • 3. bis zum 31.12.2024
  • 4. zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise
  • 5. Zuschüsse oder Sachbezüge
  • 6. bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro zuwenden und
  • 7. im Lohnkonto aufzeichnen (§ 41 Abs. 1 S. 3 EStG).

Positiver Nebeneffekt der Steuerbefreiung ist, dass zugleich gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV eine Betragsfreiheit in der Sozialversicherung besteht. Der Regelungsinhalt ist damit von der Wirkweise vergleichbar mit der in § 3 Nr. 11a EStG enthaltenen Corona-Prämie in Höhe von bis zu 1.500 Euro.

1. Auszahlung durch Stiftung an einen ihrer Arbeitnehmer

Die Stiftung kann die steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie nur an einen zu ihr in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer zahlen. Unerheblich ist es dabei, ob sie in Voll- oder Teilzeit beschäftigt werden. Begünstigt sind auch Aushilfen, Azubis und Minijobber. Da die Zahlung steuer- und beitragsfrei ist, wird sie auch nicht auf die Minijobgrenze angerechnet.

Die Inflationsausgleichsprämie kann auch Arbeitnehmern gewährt werden, deren Arbeitsverhältnis z. B. infolge von von Krankengeld oder Elternzeit (mit Bezug von Elterngeld) ruht.

2. Auszahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zahlungen können als Inflationsausgleichsprämie begünstigt sein. Damit ist die Steuerbefreiung insbesondere bei einem Gehaltsverzicht oder bei einer Gehaltsumwandlung ausgeschlossen. Die Zahlung muss „on top“ geleistet werden. Wann das der Fall ist, definiert § 8 Abs. 4 EStG.

Beispiele für Inflationsausgleichsprämie

Schädliche Beispiele

Unschädliche Beispiele

Der Arbeitnehmer verzichtet

  • a) auf ein bereits zugesagtes oder vereinbartes Urlaubsgeld,
  • b) auf eine bereits zugesagte oder vereinbarte Gehaltserhöhung,
  • c) auf einen Teil seines vereinbarten Grundgehalts,
  • d) auf die Auszahlung von Überstunden oder Ähnlichem,
  • e) auf eine zugesagte oder vereinbarte Prämie bzw. Gewinnbeteiligung

und erhält stattdessen eine entsprechende Inflationsausgleichsprämie.

  • a) Der Arbeitnehmer erhält eine Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zu seinem Gehalt, ohne dass dafür im Gegenzug andere Zahlungen oder Ansprüche gegen die Stiftung entfallen.
  • b) Ein bisher freiwillig von der Stiftung gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld wurde für 2022, 2023 oder 2024 den Arbeitnehmern noch nicht zugesagt und nun in eine Inflationsausgleichsprämie umgewandelt (Achtung: betriebliche Übung und Arbeitsverträge beachten!)

Wichtig | Da die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden muss, steht es grundsätzlich jeder Stiftung frei, ob sie die Inflationsausgleichsprämie zahlt.

3. Auszahlung bis zum 31.12.2024

Die Auszahlung der steuer- und beitragsfreien Inflationsausgleichsprämie ist bis zum 31.12.2024 befristet. Die Stiftung kann frei bestimmen, ob, wann und in welcher Form sie die Prämie leistet. Sie kann die 3.000 Euro in einem Betrag oder ratierlich in der Zeit zwischen dem 26.10.2022 und dem 31.12.2024 leisten.

Beispiel

Eine Stiftung möchte ihren Mitarbeitern 2.000 Euro steuerfrei zukommen lassen. Sie entscheidet sich dafür, jeweils am 01.12.2022, 01.06.2023, 01.12.2023 und am 01.06.2024 je 500 Euro an ihre Mitarbeiter zu überweisen.

Lösung: Die Stiftung kann in vier Raten bis 31.12.2024 zahlen. Das führt unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen zur Steuerfreiheit der Zahlungen.

4. Auszahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise

Die Steuerbefreiung ist dafür gedacht, die infolge der anhaltend hohen Inflation stark belasteten Arbeitnehmer zu unterstützen. Deshalb muss zwischen der Zahlung und den gestiegenen Verbraucherpreisen eine Verbindung bestehen. Nach der Gesetzesbegründung werden keine besonderen Anforderungen zwischen der Leistung und den Preissteigerungen gestellt. Es soll bereits genügen, wenn bei der Gewährung der Prämie für den begünstigten Arbeitnehmer deutlich gemacht wird, dass diese im Zusammenhang mit den Preissteigerungen steht (Bundestag-Drucksache 20/3763, Abschnitt B, Abruf-Nr. 231980).

Praxistipps |

  • Stiftungen sollten in der jeweiligen Lohn- oder Gehaltsabrechnung oder auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohn- oder Gehaltsabrechnung des Arbeitnehmers einen Hinweis aufnehmen. Darin sollte deutlich gemacht werden, dass die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie dazu dient, die anhaltend hohen Belastungen infolge der Preissteigerungen zu reduzieren.
  • Außerdem sollten Stiftungen die Leistung ausdrücklich unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt stellen, um bei mehrfacher Zahlung eine betriebliche Übung zu vermeiden. Sie sollten sich dazu (auch aus Nachweisgründen) eine entsprechende Erklärung vom Arbeitnehmer unterzeichnen lassen.

Musterformulierung / Inflationsausgleichsprämie

Die Gewährung der als Inflationsausgleichsprämie bezeichneten einmaligen Zahlung in Höhe von … Euro erfolgt durch den Arbeitgeber ... (Name der Stiftung) freiwillig als sonstige Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Die Zahlung soll die anhaltend hohen Belastungen des Arbeitnehmers ... (Name) aufgrund der gestiegenen Verbraucherpreise abmildern. Ein Rechtsanspruch auf die wiederholte Gewährung einer solchen freiwilligen Zahlung für die Zukunft entsteht nicht. Die Zahlung ist nach § 3 Nr. 11c EStG steuer- und nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV beitragsfrei.

5. Auszahlung als Zuschuss oder Sachbezug

Es liegt im Ermessen der Stiftung zu entscheiden, ob und in welcher Form sie eine Inflationsausgleichsprämie gewährt. Sie kann diese klassischerweise als Zuschuss auszahlen und dem Arbeitnehmer daher im Rahmen der Lohn- oder Gehaltsabrechnung eine entsprechend höhere Vergütung gewähren. Ebenso kann sie sich für eine Sachleistung entscheiden und dem Arbeitnehmer z. B. Gutscheine oder eine andere Sache zuwenden.

Beispiele

  • Eine Stiftung unterstützt ihre Arbeitnehmer bis zum 31.12.2024 laufend und entscheidet sich dafür, diesen von Januar 2023 bis Dezember 2024 monatlich eine steuer- und beitragsfreie „Finanzspritze“ von 125 Euro „on top“ zum normalen Lohn zu zahlen (24 Monate x 125 Euro = 3.000 Euro Höchstbetrag).
  • Eine andere Stiftung gewährt ihren Arbeitnehmern vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2024 zum Inflationsausgleich monatlich einen steuer- und beitragsfreien Tankgutschein von je 100 Euro (24 Monate x 100 Euro = 2.400 Euro). Die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG) spielt keine Rolle. Die 50 Euro können neben dem Tankgutschein für andere Sachbezüge genutzt werden.

6. Auszahlung bis zum Höchstbetrag von 3.000 Euro

Für die Inflationsausgleichsprämie gilt ein Höchstbetrag von 3.000 Euro je Arbeitnehmer. Das ist ein Freibetrag. Entscheidet sich die Stiftung für einen höheren Betrag als 3.000 Euro, unterliegt der den Freibetrag von 3.000 Euro übersteigende Teil als Arbeitslohn der Besteuerung und den Sozialabgaben und nur 3.000 Euro sind steuer- und beitragsfrei.

Wichtig | Die Stiftung trägt die Kosten der Inflationsausgleichsprämie vollkommen alleine. Ihr verbleibt lediglich der Abzug als Betriebsausgabe.

Der Höchstbetrag stellt auf das Arbeitsverhältnis ab. Aus dem Grund können Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern mehrfach profitieren. Ein Arbeitnehmer mit einem Haupt- und Nebenjob kann damit bis zu 6.000 Euro steuer- und beitragsfrei erhalten (3.000 Euro aus dem Hauptjob und 3.000 Euro aus dem Nebenjob). Gleichermaßen können Arbeitnehmer mehrfach profitieren, wenn sie bis zum 31.12.2024 ihren Arbeitgeber wechseln.

Beispiel

Zahlt eine Stiftung z. B. im Dezember 2022 ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie von 3.000 Euro steuer- und beitragsfrei aus und wechselt einer der Mitarbeiter zum 01.03.2023, kann dieser von seinem neuen Arbeitgeber nochmals bis zu 3.000 Euro steuer- und beitragsfrei erhalten.

7. Aufzeichnungen im Lohnkonto

Die steuerfreien Leistungen infolge der Inflationsausgleichsprämie muss die Stiftung im Lohnkonto der jeweiligen Arbeitnehmer aufzeichnen (§ 41 Abs. 1 S. 3 EStG). Damit wird sichergestellt, dass die Zahlung für den Lohnsteueraußenprüfer als solche erkennbar ist und die zugrunde liegende Vereinbarung bei Bedarf geprüft werden kann. Es empfiehlt sich daher, auch mit dem Arbeitnehmer geschlossene Vereinbarungen (siehe obige Musterformulierung) zum Lohnkonto zu nehmen.

Praxistipp | Die Zahlung muss nicht auf der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Ferner muss der Arbeitnehmer sie nicht in seiner Steuererklärung angeben, sie unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

Kombination mit anderen Arbeitgeberleistungen

Die Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie lässt andere Begünstigungen unberührt. So können bspw. weiterhin die Regelungen der § 3 Nr. 34a EStG (Gesundheitsleistungen bis zu 600 Euro jährlich), § 8 Abs. 2 S. 11 EStG (Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro monatlich) und § 8 Abs. 3 S. 2 EStG (Rabattfreibetrag von 1.080 Euro jährlich) genutzt werden.

Gemeinnützigkeitsrechtliche Überlegungen

Grundsätzlich dürfen Spendeneinnahmen und andere Mittel einer gemeinnützigen Organisation ausschließlich für die konkreten steuerbegünstigten Satzungszwecke verwendet werden. Insofern stellt sich die Frage, ob die Finanzverwaltung auch hier im Ergebnis eine Lockerung des Ausschließlichkeitsgebots annimmt und die Zahlung als gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig erachtet. Aufgrund dieser Unsicherheit sollte vorab eine Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt und der Stiftungsaufsicht erfolgen.

Weiterführende Hinweise
  • Musterformulierung „Inflationsausgleichsprämie: Inflationsbedingte freiwillige Einmalzahlung für Stiftungen“, auf sb.iww.de → Abruf-Nr. 48712689
  • Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz, BGBl. vom 25.10.2025, auf sb.iww.de → Abruf-Nr. 231979

AUSGABE: SB 12/2022, S. 230 · ID: 48689200

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