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FamilienstiftungDie Familienstiftung – Teil 2: Errichtung, laufende Tätigkeit und Beendigung der Familienstiftung
| Wer über die eigene (Unternehmens-)Nachfolge nachdenkt, hat viele Optionen. Die Errichtung einer Familienstiftung – also einer Stiftung, die (jedenfalls auch) der Versorgung einer oder mehrerer Familien dient – ist eine davon. Dass es dabei nicht „die eine“ Familienstiftung gibt, sondern es eine Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten mit jeweils eigenen Chancen (und Risiken) gibt, zeigt der StiftungsBrief in einer Serie. Im zweiten Teil geht es um die Errichtung, laufende Tätigkeit und Beendigung der Familienstiftung. |
Die Errichtung der Familienstiftung
Vor der Errichtung jeder (Familien-)Stiftung – egal welcher Rechtsform – sollte eine angemessene Vorbereitungs- und Vorprüfungsphase liegen. Bevor die Stiftung sinnvoll und mit Zukunftspotenzial errichtet werden kann, müssen
- die Rahmenbedingungen feststehen (vor allem der Stiftungszweck und das Stiftungsvermögen),
- Gestaltungsalternativen bedacht,
- Entwürfe mit dem Stifter, der Stiftungsaufsicht oder einem Stiftungstreuhänder abgestimmt und
- ggf. weitere Vorbereitungsmaßnahmen veranlasst werden (z. B. die Organisation eines Notartermins).
Damit Lücken, Unstimmigkeiten oder Fehler nicht erst im Nachhinein auffallen und sich dadurch der Errichtungsprozess verzögert, sollte für die sorgfältige Vorbereitung hinreichend zeitlicher Vorlauf eingeplant werden.
Eine Familienstiftung wird dann grundsätzlich errichtet wie jede andere Stiftung auch. Das bedeutet:
- Rechtsfähige Stiftungen entstehen durch die verbindliche Erklärung des Stifters (zu Lebzeiten oder von Todes wegen), eine Stiftung zu errichten und hierzu einen Teil seines Vermögens zu den von ihm vorgegebenen Stiftungszwecken zu widmen (Stiftungsgeschäft), und die Anerkennung durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde.Familienstiftung kann als rechtsfähige ...
- Unselbstständige Stiftungen sind keine eigenständigen juristischen Personen und folgen daher bei ihrer Errichtung anderen Regeln als rechtsfähige Stiftungen. Sie entstehen durch den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Stifter und einem Stiftungstreuhänder, mit dem sich der Treuhänder verpflichtet, das zivilrechtlich auf ihn übertragene Stiftungsvermögen getrennt von seinem sonstigen Vermögen besonders zu verwalten (Sondervermögen). Bei dem Vertrag zwischen Stifter und Stiftungstreuhänder handelt es sich – je nach Ausgestaltung um ein Treuhand-, Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis. Einer behördlichen Zustimmung bedarf es für die Errichtung der unselbstständigen Stiftung nicht.... oder unselbstständige Stiftung gestaltet werden
- Die Übertragung des gewidmeten Stiftungsvermögens erfolgt nach Errichtung der Stiftung. Es gelten die allgemeinen Vorgaben für die Übertragung von Vermögensgegenständen. Deswegen besteht insbesondere bei der Einbringung von Immobilien oder GmbH-Geschäftsanteilen in die Familienstiftung das Erfordernis einer notariellen Beurkundung des Übertragungsvorgangs.Übertragungsvorgänge bedürfen der notariellen Beurkundung
Die laufende Tätigkeit der Familienstiftung
Nach ihrer Errichtung muss sich die Familienstiftung im Rahmen ihres Stiftungszwecks sowie der für sie sonst geltenden Gesetze und Regelungswerke (insbesondere der Stiftungssatzung) bewegen. Insofern gilt für sie nichts anderes als für andere rechtsfähige oder unselbstständige Stiftungen.
Bekanntermaßen gibt es jedoch keine Regel ohne Ausnahme – und bei der rechtsfähigen Familienstiftung gibt es eine entscheidende Besonderheit. Die staatliche Aufsicht durch die Stiftungsbehörden ist nämlich für Familienstiftungen in den meisten Bundesländern eingeschränkt. Begründet wird das u. a. damit, dass das Eigeninteresse der Familienmitglieder die Kontrolle der Erfüllung des Stifterwillens sicherstelle und zudem das öffentliche Interesse an der Kontrolle einer Stiftung, die ihr Vermögen nicht für Zwecke der Allgemeinheit zur Verfügung stelle, eingeschränkt sei.
Zwischen den Bundesländern gibt es allerdings erhebliche Unterschiede:
Praxistipp | Trotz der Vereinheitlichung des Stiftungsrechts im Sommer 2021 ist nicht abzusehen, dass sich diese Abweichungen in den Stiftungsgesetzen der Länder vollkommen auflösen werden. Aus diesem Grund sollte vor der Errichtung einer Familienstiftung sorgfältig geprüft werden, wie die örtliche Stiftungsaufsicht einzubinden ist und wo es Gestaltungsspielraum (z. B. durch die Einbindung stiftungsinterner Kontrollgremien) gibt. |
- Bayern beschränkt sich darauf, die Familienstiftung im Anerkennungsverfahren zu prüfen und danach in die Eigenständigkeit zu entlassen.Von Bundeslandzu Bundesland erhebliche Unterschiede
- Andere Bundesländer beschränken die Aufsicht auf Fälle der Gemeinwohlgefährdung, die Sicherstellung der Handlungsfähigkeit oder die Kontrolle, dass Bestand und Betätigung der Stiftung dem öffentlichen Interesse nicht zuwiderlaufen (z. B. Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen).
- In manchen Bundesländern finden lediglich Anzeigepflichten und Zustimmungsvorbehalte für Familienstiftungen keine Anwendung (z. B. Baden-Württemberg).
- Einige Bundesländer verzichten vollständig darauf, ein Sonderrecht für die Familienstiftung vorzusehen.
- Teilweise gibt es nochmals weitere Erleichterungen für Familienstiftungen mit eigenen Kontrollorganen (z. B. in Baden-Württemberg und Berlin).
Die Beendigung der Familienstiftung
Für die Beendigung von Familienstiftungen gelten im Vergleich zu anderen rechtsfähigen oder unselbstständigen Stiftungen im Hinblick auf die Gestaltung keine Besonderheiten. In den meisten Fällen soll eine Familienstiftung auf Dauer errichtet werden. Es gibt jedoch keine Garantie dafür, dass sie – obgleich die Beendigung nur der letzte Ausweg sein kann – nicht irgendwann doch beendet werden muss.
Typischerweise erfolgt die Beendigung durch Auflösung oder Umwandlung der Stiftung (Zulegung oder Zusammenlegung) nur, wenn keine milderen Maßnahmen (z. B. Satzungsänderungen) möglich sind. Dem Stifter steht es frei, dazu in der Stiftungssatzung konkretisierende Regelungen zu treffen. So kann er z. B. Beispiele nennen, unter denen eine Auflösung der Familienstiftung seinem Stifterwillen entspricht.
Ein Sonderfall sind Verbrauchsstiftungen, die von Anfang an auf die Beendigung nach Ablauf einer bestimmten Zeit und Verbrauch des Stiftungsvermögens angelegt sind.
Die Besteuerung der Familienstiftung
Familienstiftungen sind wegen ihres privatnützigen Zwecks in der Regel nicht steuerbegünstigt. Die Vermögensausstattung der Familienstiftung unterliegt daher insbesondere der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Dabei richtet sich die Besteuerung nach dem entferntesten Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Stifter und den durch die Satzung bestimmten Destinatär. Insofern wird der Vorgang also behandelt, also würde Vermögen an einen Verwandten übertragen. Das kann Vorteile bringen, namentlich in Gestalt einer günstigeren Steuerklasse und höherer Freibeträge.
Bei ihrer laufenden Tätigkeit unterliegt die Familienstiftung nicht nur der Körperschaft- und ggf. Gewerbesteuer (soweit ein Gewerbebetrieb tatsächlich unterhalten wird), sondern außerdem der sog. Ersatzerbschaftsteuer, die auf der Grundlage eines fingierten Erbfalls alle 30 Jahren erhoben wird.
In steuerlicher Hinsicht ist die Familienstiftung folglich nicht per se ein Steuersparmodell. Viele Stifter schauen (auch) deshalb über die Grenze. Bspw. liechtensteinische Stiftungen locken nicht nur mit einer vergleichsweise unbürokratischen Errichtung, sondern auch mit einem attraktiveren Besteuerungssystem. Auch solche Formen der Familienstiftung können – nach einer bestenfalls intensiven Vorbereitung und Prüfung in zivil- und steuerrechtlicher Hinsicht – in Einzelfällen eine gute Alternative sein.
- Beitrag „Die Familienstiftung – Teil 1: Begriff, Rechtsnatur, Gestaltungsmöglichkeiten und Fallstricke“, sb.iww.de → Abruf-Nr. 48630799
- Im dritten Teil der Serie beleuchtet SB die besonderen Erscheinungsformen der Familienstiftung.
AUSGABE: SB 12/2022, S. 223 · ID: 48661219